BFS. Forschungsfreiheit garantieren

ShortId
10.4012
Id
20104012
Updated
28.07.2023 09:09
Language
de
Title
BFS. Forschungsfreiheit garantieren
AdditionalIndexing
36;Bundesamt für Statistik;Forschung und geistiges Eigentum;Datenschutz;Freiheit der Lehre und Forschung;Informationsverbreitung;Güterabwägung;Hochschulforschung;Statistik
1
  • L02K1602, Forschung und geistiges Eigentum
  • L04K05020302, Freiheit der Lehre und Forschung
  • L03K020218, Statistik
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L04K16020105, Hochschulforschung
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K08040107, Bundesamt für Statistik
  • L06K080203070101, Güterabwägung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat sieht es als wichtigen Beitrag zur Sicherung der Forschungsfreiheit an, dass Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS) sowohl von öffentlichen Stellen als auch von Forschenden in der Schweiz genutzt werden können, sofern dem keine rechtlichen Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz entgegenstehen.</p><p>1. Gestützt auf das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (Art. 19 BStatG; SR 431.01) liefert das BFS schon seit Jahren viele anonymisierte Daten an Statistikdienste, an Forschungsstellen des Bundes, Universitäten oder auch an einzelne Forscherinnen und Forscher. Diese Lieferungen erfolgen mittels Datenschutzverträgen zu Forschungs-, Planungs- oder Statistikzwecken. Damit verfügt die Schweiz über ein im Vergleich mit anderen statistischen Ämtern in Europa sehr liberales System des Zugangs zu Einzeldatensätzen (gemäss dem Ergebnis einer "Peer review on the implementation of the European Statistics Code of Practice", Schlussbericht Eurostat vom 4. April 2008).</p><p>2. Ein anderer Bereich betrifft die Verknüpfung von Daten. Sie ist durch den im Jahre 2008 neu eingeführten Artikel 14a BStatG geregelt. Der Artikel bestimmt, dass das BFS Daten miteinander verknüpfen kann, wenn diese anonymisiert werden. Werden besonders schützenswerte Daten verknüpft oder ergeben sich aus der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile, so sind die verknüpften Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu löschen. Statistikstellen der Kantone und Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben Daten des Bundesamtes nur mit dessen schriftlicher Zustimmung und unter Berücksichtigung seiner Auflagen mit weiteren Daten verknüpfen. Mit dieser Beschränkung der Datenverknüpfung auf das BFS sowie die kantonalen und kommunalen Statistikstellen beabsichtigt der Gesetzgeber, den Datenschutz sicherzustellen und die Bildung von Persönlichkeitsprofilen zu verhindern.</p><p>3. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass diese gesetzliche Bestimmung restriktiv ist. Dies entspricht jedoch der Absicht des Gesetzgebers. Bis spätestens Ende 2012 erarbeitet das BFS Umsetzungsmodalitäten, zu denen Verknüpfungen der amtlichen Daten des BFS mit anderen Daten und Erhebungen ermöglicht werden. Gleichzeitig wird festgelegt, wie diese verknüpften Datensätze von Forschenden und öffentlichen Stellen genutzt werden können. Dabei werden nicht nur die juristischen, sondern auch die politischen und technischen Aspekte in Betracht gezogen. Darüber hinaus wurden mit der Unterzeichnung von spezifischen Datenlieferverträgen im Rahmen des Projektes "Swiss National Cohort" (SNC) bereits erste Massnahmen ergriffen und Erfahrungen gemacht, um den Austausch mit der Forschung zu erleichtern. Im SNC werden verschiedene Daten aus den Bereichen Bevölkerung, Gesundheit und Todesursachen unter Einhaltung des Datenschutzes miteinander verknüpft und von den Forschenden genutzt. Das SNC-Projekt könnte für weitere Projekte als Vorlage dienen. </p><p>Im Weiteren wurde zwischen dem BFS und der Swiss Foundation for Resarch in Social Sciences (Fors) gerade vor dem Hintergrund und mit der Zielsetzung eines koordinierten und vereinfachten Zugangs der Wissenschaft und Forschung zu Einzeldatensätzen der Haushalts- und Personenerhebungen ("social surveys") eine enge Zusammenarbeit vereinbart. Das heute verfügbare Communication Portal for Accessing Social Statistics von Fors erfüllt eines der Anliegen der Interpellation, indem Wissenschaft und Forschungsstellen einen geregelten Zugang erhalten zu einzelnen Mikrodatensätzen und entsprechenden Dokumentationsunterlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Forscherinnen und Forscher unserer Hochschulen haben oft Mühe, im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung Zugang zu statistischen Daten zu erhalten und diese zu bearbeiten. Das Bundesstatistikgesetz (BStatG) bezweckt u. a., den Kantonen, den Gemeinden, der Privatwirtschaft, den Sozialpartnern und der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig den Datenschutz sicherzustellen (Art. 1 Bst. b und e BStatG).</p><p>Trotz den strengen Standesregeln, an die sich die Forscherinnen und Forscher zu halten haben, verweigert ihnen das Bundesamt für Statistik (BFS) die Bearbeitung bestimmter statistischer Daten und verunmöglicht so die Durchführung von seriösen und sinnvollen Forschungsprojekten. Dadurch wird die Forschungsfreiheit unnötig eingeschränkt.</p><p>1. Welchen Platz nimmt die Bearbeitung statistischer Daten in der wissenschaftlichen Forschung an den Universitäten ein? Welcher Platz wird der Forschungsfreiheit im Spannungsfeld von Datenschutzgesetz und Bundesstatistikgesetz eingeräumt?</p><p>2. Was kann der Bundesrat unternehmen, um den Zugang für anerkannte wissenschaftliche Kreise zu statistischen Daten und deren Bearbeitung namentlich über Datenverknüpfungen (Art. 14a BStatG) sicherzustellen?</p><p>3. Wie kann der Bundesrat auf die gegenwärtige Praxis des BFS einwirken, damit Datenverknüpfungen und andere Analysemethoden wie für das BFS auch für Forscherinnen und Forscher von Hochschulen möglich ist, die sich ja auch an die Standesregeln und an das Datenschutzgesetz zu halten haben?</p>
  • BFS. Forschungsfreiheit garantieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat sieht es als wichtigen Beitrag zur Sicherung der Forschungsfreiheit an, dass Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS) sowohl von öffentlichen Stellen als auch von Forschenden in der Schweiz genutzt werden können, sofern dem keine rechtlichen Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz entgegenstehen.</p><p>1. Gestützt auf das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (Art. 19 BStatG; SR 431.01) liefert das BFS schon seit Jahren viele anonymisierte Daten an Statistikdienste, an Forschungsstellen des Bundes, Universitäten oder auch an einzelne Forscherinnen und Forscher. Diese Lieferungen erfolgen mittels Datenschutzverträgen zu Forschungs-, Planungs- oder Statistikzwecken. Damit verfügt die Schweiz über ein im Vergleich mit anderen statistischen Ämtern in Europa sehr liberales System des Zugangs zu Einzeldatensätzen (gemäss dem Ergebnis einer "Peer review on the implementation of the European Statistics Code of Practice", Schlussbericht Eurostat vom 4. April 2008).</p><p>2. Ein anderer Bereich betrifft die Verknüpfung von Daten. Sie ist durch den im Jahre 2008 neu eingeführten Artikel 14a BStatG geregelt. Der Artikel bestimmt, dass das BFS Daten miteinander verknüpfen kann, wenn diese anonymisiert werden. Werden besonders schützenswerte Daten verknüpft oder ergeben sich aus der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile, so sind die verknüpften Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu löschen. Statistikstellen der Kantone und Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben Daten des Bundesamtes nur mit dessen schriftlicher Zustimmung und unter Berücksichtigung seiner Auflagen mit weiteren Daten verknüpfen. Mit dieser Beschränkung der Datenverknüpfung auf das BFS sowie die kantonalen und kommunalen Statistikstellen beabsichtigt der Gesetzgeber, den Datenschutz sicherzustellen und die Bildung von Persönlichkeitsprofilen zu verhindern.</p><p>3. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass diese gesetzliche Bestimmung restriktiv ist. Dies entspricht jedoch der Absicht des Gesetzgebers. Bis spätestens Ende 2012 erarbeitet das BFS Umsetzungsmodalitäten, zu denen Verknüpfungen der amtlichen Daten des BFS mit anderen Daten und Erhebungen ermöglicht werden. Gleichzeitig wird festgelegt, wie diese verknüpften Datensätze von Forschenden und öffentlichen Stellen genutzt werden können. Dabei werden nicht nur die juristischen, sondern auch die politischen und technischen Aspekte in Betracht gezogen. Darüber hinaus wurden mit der Unterzeichnung von spezifischen Datenlieferverträgen im Rahmen des Projektes "Swiss National Cohort" (SNC) bereits erste Massnahmen ergriffen und Erfahrungen gemacht, um den Austausch mit der Forschung zu erleichtern. Im SNC werden verschiedene Daten aus den Bereichen Bevölkerung, Gesundheit und Todesursachen unter Einhaltung des Datenschutzes miteinander verknüpft und von den Forschenden genutzt. Das SNC-Projekt könnte für weitere Projekte als Vorlage dienen. </p><p>Im Weiteren wurde zwischen dem BFS und der Swiss Foundation for Resarch in Social Sciences (Fors) gerade vor dem Hintergrund und mit der Zielsetzung eines koordinierten und vereinfachten Zugangs der Wissenschaft und Forschung zu Einzeldatensätzen der Haushalts- und Personenerhebungen ("social surveys") eine enge Zusammenarbeit vereinbart. Das heute verfügbare Communication Portal for Accessing Social Statistics von Fors erfüllt eines der Anliegen der Interpellation, indem Wissenschaft und Forschungsstellen einen geregelten Zugang erhalten zu einzelnen Mikrodatensätzen und entsprechenden Dokumentationsunterlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Forscherinnen und Forscher unserer Hochschulen haben oft Mühe, im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung Zugang zu statistischen Daten zu erhalten und diese zu bearbeiten. Das Bundesstatistikgesetz (BStatG) bezweckt u. a., den Kantonen, den Gemeinden, der Privatwirtschaft, den Sozialpartnern und der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig den Datenschutz sicherzustellen (Art. 1 Bst. b und e BStatG).</p><p>Trotz den strengen Standesregeln, an die sich die Forscherinnen und Forscher zu halten haben, verweigert ihnen das Bundesamt für Statistik (BFS) die Bearbeitung bestimmter statistischer Daten und verunmöglicht so die Durchführung von seriösen und sinnvollen Forschungsprojekten. Dadurch wird die Forschungsfreiheit unnötig eingeschränkt.</p><p>1. Welchen Platz nimmt die Bearbeitung statistischer Daten in der wissenschaftlichen Forschung an den Universitäten ein? Welcher Platz wird der Forschungsfreiheit im Spannungsfeld von Datenschutzgesetz und Bundesstatistikgesetz eingeräumt?</p><p>2. Was kann der Bundesrat unternehmen, um den Zugang für anerkannte wissenschaftliche Kreise zu statistischen Daten und deren Bearbeitung namentlich über Datenverknüpfungen (Art. 14a BStatG) sicherzustellen?</p><p>3. Wie kann der Bundesrat auf die gegenwärtige Praxis des BFS einwirken, damit Datenverknüpfungen und andere Analysemethoden wie für das BFS auch für Forscherinnen und Forscher von Hochschulen möglich ist, die sich ja auch an die Standesregeln und an das Datenschutzgesetz zu halten haben?</p>
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