Konkrete Handhabung des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung

ShortId
10.4017
Id
20104017
Updated
28.07.2023 07:43
Language
de
Title
Konkrete Handhabung des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung
AdditionalIndexing
12;Konfliktregelung;Freiheitsberaubung;Rechte des Kindes;Jugendschutz;Kind;Vollzug von Beschlüssen;internationales Übereinkommen;Gesetzesevaluation
1
  • L06K050102010301, Freiheitsberaubung
  • L05K0107010205, Kind
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K08020312, Konfliktregelung
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L03K100202, internationales Übereinkommen
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 1. Juli 2009 trat das BG-KKE in Kraft. Das vom Parlament am 21. Dezember 2007 mit grosser Mehrheit verabschiedete Gesetz intendiert eine "kindsgerechtere Handhabung" des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) durch die schweizerischen Entscheidungs- und Vollzugsinstanzen. Demgemäss sollen Verfahren beschleunigt, die Rechte der Kinder gestärkt und die Eltern zur Zusammenarbeit angehalten werden. </p><p>Inzwischen mehren sich die Hinweise, dass das zentrale Anliegen des neuen Gesetzes bislang von den involvierten Instanzen und Entscheidungsträgern nur unzureichend respektiert wird.</p><p>Der Verpflichtung, dem Kind einen Kinderanwalt oder eine Kinderanwältin zu bestellen und die Eltern zu einer Schlichtung einzuladen, kommen die Gerichte und Behörden selten nach.</p><p>Ausgehend von der Botschaft des Bundesrates hat das Parlament die auf einen antizipierenden Kinderschutz ausgerichteten neuen Gesetzesbestimmungen ausserordentlich hoch gewichtet. Dazu gehören die unabhängige Interessenvertretung jedes betroffenen Kindes sowie ein Vermittlungsverfahren oder eine Mediation, bevor der Gerichtsweg beschritten wird. Zudem muss gemäss Artikel 5 BG-KKE vor jeder Rückführung eines Kindes überprüft werden, ob diese zumutbar ist. Die Entscheidungsinstanzen haben dazu sorgfältige und verlässliche Detailabklärungen zu veranlassen.</p>
  • <p>1. Die Zentrale Behörde nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ, SR 0.211.230.02) ist beim Bundesamt für Justiz angesiedelt. Für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen ist nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32) als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons zuständig, in dem sich das Kind zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches aufhält. Dieses Gericht ist auch zuständig, eine Kindesvertretung anzuordnen. Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. Juli 2009 bis am 31. Dezember 2010 sind 38 Gesuche beim Bundesamt für Justiz eingegangen, 16 Fälle konnten ohne Gerichtsverfahren erledigt werden, in 22 Fällen wurde ein Verfahren eingeleitet. Von den 22 Gerichtsverfahren wurde in 9 Fällen entschieden (6-mal Rückführung angeordnet, 3-mal abgelehnt), in 3 Fällen erfolgte ein Rückzug, und 10 Fälle sind noch hängig. Nach Kenntnis des Bundesrates wurde bei den 22 Gerichtsverfahren bisher 15-mal eine unabhängige Rechtsvertretung eingesetzt, 2-mal wurde darauf verzichtet (was vor Bundesgericht nicht angefochten wurde), in 3 Fällen wurde das Rückführungsgesuch vor Einsetzung einer Rechtsvertretung zurückgezogen, und 2 Fälle waren Ende 2010 noch hängig. Anlässlich eines Erfahrungsaustausches am 9. November 2010 mit oberen Gerichten der Kantone und dem Bundesgericht wies das Bundesamt für Justiz auf die gesetzlich vorgesehene, obligatorische Einsetzung einer Kindesvertretung hin.</p><p>2. Es stehen in allen Landesteilen Fachleute oder Institutionen zur Verfügung, welche im Einzelfall beigezogen werden können. Ein erster Erfahrungsaustausch fand am 27. Oktober 2010 im Bundesamt für Justiz statt.</p><p>3. Die Schweizerische Stiftung des internationalen Sozialdienstes war vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 mit dem Aufbau und Unterhalt des Netzwerks beauftragt und wurde dafür mit jährlich 30 000 Franken entschädigt. Erste Erfahrungen haben gezeigt, dass die Sicherstellung einer funktionierenden Schnittstelle und die Vertretung der Schweizer Interessen im Ausland in einer Hand liegen müssen und dass dafür nur ein zentraler behördlicher Ansprechpartner genügend legitimiert ist. Seit 1. Januar 2011 wird das Netzwerk deshalb vom Bundesamt für Justiz betreut.</p><p>4. Nach Eingang des Gesuches werden beide Parteien von der Zentralen Behörde auf die Möglichkeit eines Vermittlungsverfahrens oder einer Mediation sowie auf die dafür vorgesehene Unterstützung durch Fachleute oder Institutionen aus dem Netzwerk hingewiesen. Zeigen beide Parteien die Bereitschaft, eine gütliche Lösung zu erarbeiten, können Fachleute beigezogen werden. Die Honorare dieser Fachleute, ebenso wie die Reisespesen des im Ausland wohnhaften Elternteils, trägt wo nötig das Bundesamt für Justiz. Für eine systematische Übernahme dieser Kosten bestehen allerdings weder die gesetzlichen Grundlagen noch die budgetären Voraussetzungen. Besteht im vorgerichtlichen Stadium keine Bereitschaft für eine gütliche Regelung, hat das obere Gericht des Kantons als zuständige Rückführungsinstanz ein Vermittlungsverfahren oder eine Mediation einzuleiten (Art. 8 Abs. 1 BG-KKE). Die diesbezüglichen Kosten sind Teil der Gerichtskosten, für welche Artikel 26 Absatz 2 HKÜ die grundsätzliche Kostenbefreiung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vorsieht.</p><p>5. Den Entscheid über die Zumutbarkeit der Rückführung fällt das obere Gericht des Kantons und als zweite und letzte Instanz das Bundesgericht.</p><p>6. Eine breitangelegte Evaluation erscheint im jetzigen Zeitpunkt angesichts der relativ tiefen Anzahl Fälle wenig aussagekräftig. Hingegen vermag ein regelmässiger Erfahrungsaustausch zwischen der Zentralen Behörde, den Gerichten und den Fachleuten des Netzwerks zu einer kindsgerechten Anwendung des BG-KKE beizutragen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen betreffend Vollzug des BG-KKE zu beantworten:</p><p>1. Wie wird gewährleistet, dass in jedem Rückführungsfall eine unabhängige Kindesvertretung eingesetzt wird?</p><p>2. Welches ist der Entwicklungsstand des Netzwerkes von Fachpersonen und Institutionen, und wie wird der Miteinbezug im Einzelfall sichergestellt?</p><p>3. Wurden Aufgaben zur Implementierung und qualitativen Weiterentwicklung einer ausgewiesenen Fachstelle übertragen, und wie ist eine ausreichende Kostenabgeltung sichergestellt?</p><p>4. Was wurde oder wird vorgekehrt, damit vorgängig zum gerichtlichen und damit kostenintensiven Verfahren ein auf das Kindeswohl fokussiertes Mediations- oder Vermittlungsverfahren durchgeführt wird?</p><p>5. Welche Behörde überprüft, ob eine Rückführung für das Kind zumutbar ist? </p><p>6. Wann wird eine Evaluation über die Rückführungsverfahren nach Inkraftsetzung des neuen Gesetzes durchgeführt, um zu überprüfen, ob das BG-KKE das Hauptziel erreicht, nämlich eine kindsgerechtere Handhabung des HKÜ?</p>
  • Konkrete Handhabung des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 1. Juli 2009 trat das BG-KKE in Kraft. Das vom Parlament am 21. Dezember 2007 mit grosser Mehrheit verabschiedete Gesetz intendiert eine "kindsgerechtere Handhabung" des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) durch die schweizerischen Entscheidungs- und Vollzugsinstanzen. Demgemäss sollen Verfahren beschleunigt, die Rechte der Kinder gestärkt und die Eltern zur Zusammenarbeit angehalten werden. </p><p>Inzwischen mehren sich die Hinweise, dass das zentrale Anliegen des neuen Gesetzes bislang von den involvierten Instanzen und Entscheidungsträgern nur unzureichend respektiert wird.</p><p>Der Verpflichtung, dem Kind einen Kinderanwalt oder eine Kinderanwältin zu bestellen und die Eltern zu einer Schlichtung einzuladen, kommen die Gerichte und Behörden selten nach.</p><p>Ausgehend von der Botschaft des Bundesrates hat das Parlament die auf einen antizipierenden Kinderschutz ausgerichteten neuen Gesetzesbestimmungen ausserordentlich hoch gewichtet. Dazu gehören die unabhängige Interessenvertretung jedes betroffenen Kindes sowie ein Vermittlungsverfahren oder eine Mediation, bevor der Gerichtsweg beschritten wird. Zudem muss gemäss Artikel 5 BG-KKE vor jeder Rückführung eines Kindes überprüft werden, ob diese zumutbar ist. Die Entscheidungsinstanzen haben dazu sorgfältige und verlässliche Detailabklärungen zu veranlassen.</p>
    • <p>1. Die Zentrale Behörde nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ, SR 0.211.230.02) ist beim Bundesamt für Justiz angesiedelt. Für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen ist nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32) als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons zuständig, in dem sich das Kind zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches aufhält. Dieses Gericht ist auch zuständig, eine Kindesvertretung anzuordnen. Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. Juli 2009 bis am 31. Dezember 2010 sind 38 Gesuche beim Bundesamt für Justiz eingegangen, 16 Fälle konnten ohne Gerichtsverfahren erledigt werden, in 22 Fällen wurde ein Verfahren eingeleitet. Von den 22 Gerichtsverfahren wurde in 9 Fällen entschieden (6-mal Rückführung angeordnet, 3-mal abgelehnt), in 3 Fällen erfolgte ein Rückzug, und 10 Fälle sind noch hängig. Nach Kenntnis des Bundesrates wurde bei den 22 Gerichtsverfahren bisher 15-mal eine unabhängige Rechtsvertretung eingesetzt, 2-mal wurde darauf verzichtet (was vor Bundesgericht nicht angefochten wurde), in 3 Fällen wurde das Rückführungsgesuch vor Einsetzung einer Rechtsvertretung zurückgezogen, und 2 Fälle waren Ende 2010 noch hängig. Anlässlich eines Erfahrungsaustausches am 9. November 2010 mit oberen Gerichten der Kantone und dem Bundesgericht wies das Bundesamt für Justiz auf die gesetzlich vorgesehene, obligatorische Einsetzung einer Kindesvertretung hin.</p><p>2. Es stehen in allen Landesteilen Fachleute oder Institutionen zur Verfügung, welche im Einzelfall beigezogen werden können. Ein erster Erfahrungsaustausch fand am 27. Oktober 2010 im Bundesamt für Justiz statt.</p><p>3. Die Schweizerische Stiftung des internationalen Sozialdienstes war vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 mit dem Aufbau und Unterhalt des Netzwerks beauftragt und wurde dafür mit jährlich 30 000 Franken entschädigt. Erste Erfahrungen haben gezeigt, dass die Sicherstellung einer funktionierenden Schnittstelle und die Vertretung der Schweizer Interessen im Ausland in einer Hand liegen müssen und dass dafür nur ein zentraler behördlicher Ansprechpartner genügend legitimiert ist. Seit 1. Januar 2011 wird das Netzwerk deshalb vom Bundesamt für Justiz betreut.</p><p>4. Nach Eingang des Gesuches werden beide Parteien von der Zentralen Behörde auf die Möglichkeit eines Vermittlungsverfahrens oder einer Mediation sowie auf die dafür vorgesehene Unterstützung durch Fachleute oder Institutionen aus dem Netzwerk hingewiesen. Zeigen beide Parteien die Bereitschaft, eine gütliche Lösung zu erarbeiten, können Fachleute beigezogen werden. Die Honorare dieser Fachleute, ebenso wie die Reisespesen des im Ausland wohnhaften Elternteils, trägt wo nötig das Bundesamt für Justiz. Für eine systematische Übernahme dieser Kosten bestehen allerdings weder die gesetzlichen Grundlagen noch die budgetären Voraussetzungen. Besteht im vorgerichtlichen Stadium keine Bereitschaft für eine gütliche Regelung, hat das obere Gericht des Kantons als zuständige Rückführungsinstanz ein Vermittlungsverfahren oder eine Mediation einzuleiten (Art. 8 Abs. 1 BG-KKE). Die diesbezüglichen Kosten sind Teil der Gerichtskosten, für welche Artikel 26 Absatz 2 HKÜ die grundsätzliche Kostenbefreiung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vorsieht.</p><p>5. Den Entscheid über die Zumutbarkeit der Rückführung fällt das obere Gericht des Kantons und als zweite und letzte Instanz das Bundesgericht.</p><p>6. Eine breitangelegte Evaluation erscheint im jetzigen Zeitpunkt angesichts der relativ tiefen Anzahl Fälle wenig aussagekräftig. Hingegen vermag ein regelmässiger Erfahrungsaustausch zwischen der Zentralen Behörde, den Gerichten und den Fachleuten des Netzwerks zu einer kindsgerechten Anwendung des BG-KKE beizutragen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen betreffend Vollzug des BG-KKE zu beantworten:</p><p>1. Wie wird gewährleistet, dass in jedem Rückführungsfall eine unabhängige Kindesvertretung eingesetzt wird?</p><p>2. Welches ist der Entwicklungsstand des Netzwerkes von Fachpersonen und Institutionen, und wie wird der Miteinbezug im Einzelfall sichergestellt?</p><p>3. Wurden Aufgaben zur Implementierung und qualitativen Weiterentwicklung einer ausgewiesenen Fachstelle übertragen, und wie ist eine ausreichende Kostenabgeltung sichergestellt?</p><p>4. Was wurde oder wird vorgekehrt, damit vorgängig zum gerichtlichen und damit kostenintensiven Verfahren ein auf das Kindeswohl fokussiertes Mediations- oder Vermittlungsverfahren durchgeführt wird?</p><p>5. Welche Behörde überprüft, ob eine Rückführung für das Kind zumutbar ist? </p><p>6. Wann wird eine Evaluation über die Rückführungsverfahren nach Inkraftsetzung des neuen Gesetzes durchgeführt, um zu überprüfen, ob das BG-KKE das Hauptziel erreicht, nämlich eine kindsgerechtere Handhabung des HKÜ?</p>
    • Konkrete Handhabung des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung

Back to List