Anrechenbare Wohnkosten bei Ergänzungsleistungen zu AHV/IV

ShortId
10.4019
Id
20104019
Updated
27.07.2023 22:52
Language
de
Title
Anrechenbare Wohnkosten bei Ergänzungsleistungen zu AHV/IV
AdditionalIndexing
28;Armut;Ergänzungsleistung;Miete;älterer Mensch
1
  • L04K01040106, Ergänzungsleistung
  • L04K01020104, Miete
  • L05K0107010201, älterer Mensch
  • L04K01010203, Armut
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) sind das zentrale Instrument zur Armutsbekämpfung in der sozialen Vorsorge. EL dienen der Existenzsicherung und erfüllen Funktionen einer Pflegeversicherung. Die "Gesamtschweizerische Strategie zur Armutsbekämpfung" sieht keine zusätzlichen spezifischen Massnahmen zur materiellen Versorgung älterer Menschen vor. Ab 2011 müssen die Kantone die bei EL anrechenbaren Taxen so ansetzen, "dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird". </p><p>Das Ziel der EL, Sozialhilfe zu vermeiden, gilt auch für Personen zu Hause. Während der Index der Nettomieten von Juli 2000 bis Juli 2010 rund 19 Prozent stieg, bleiben die bei EL anrechenbaren Bruttomieten seit 2001 unverändert tief. Ungenügend gedeckte Wohnkosten schaffen falsche Anreize für verfrühte Heimeintritte und müssen heute meist über Sozialhilfe oder Sozialwerke gedeckt werden. Möglichst langes Leben in einer Wohnung ist jedoch sozialpolitisch sinnvoll und volkswirtschaftlich günstiger.</p><p>Nach NFA ist die Existenzsicherung Sache des Bundes, während die Kantone für die Krankheits-, Pflege- und Heimkosten zuständig sind. Die systemwidrige Mitfinanzierung der Kantone an EL zur Existenzsicherung war ursprünglich nicht vorgesehen, sondern diente dem Ausgleich der NFA-Gesamtbilanz (BBI 2002 2437, Fn. 86). Sie kann daher sozialpolitisch nötigen Anpassungen der EL nicht entgegenstehen. </p><p>Um die Ziele der EL auch für Personen zu Hause nachhaltig zu sichern, sind die anrechenbaren Mietkosten anzuheben und künftig wie der Lebensbedarf periodisch der Kostenentwicklung anzupassen. Da es sich um Höchstgrenzen handelt, werden Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gezielt entlastet.</p>
  • <p>Seit der letzten Anpassung der Mietzinsmaxima im Jahre 2001 haben die EL-Beziehenden im Mietzinsmaximum zwar zugenommen, für nahezu 80 Prozent ist der Betrag jedoch immer noch ausreichend. Die EL sind reine Bedarfsleistungen, welche nur die Existenz sichern sollen. Von den EL-Beziehenden wird daher auch erwartet, dass sie ihre Lebenskosten angemessen halten. Deshalb kann der Bundesrat einer Erhöhung im vorgeschlagenen Umfang nicht zustimmen.</p><p>Eine Anpassung des Mietzinsmaximums an den Mischindex (Lohn- und Preisentwicklung), wie sie die Renten der AHV/IV erfahren, ist nicht sachgerecht. Die Mieten entwickeln sich nach anderen Kriterien als die übrigen Lebenshaltungskosten, so insbesondere nach dem Hypothekarzinssatz. Gerade in Zeiten, da der Referenzzinssatz für Mietverhältnisse erneut gesunken ist, würde mit einer starren Anpassungsregelung ein falsches Signal gegeben.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die vorliegende Motion ab, wie er das bereits bei ähnlichen Motionen (Glanzmann 08.3650, Zisyadis 08.3689 und 09.3180) getan hat. Der Bundesrat wird aber trotzdem die Entwicklung der EL-beziehenden Personen im Bereich des Mietzinsmaximums beobachten und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Wie er bereits in verschiedenen Stellungnahmen zu parlamentarischen Vorstössen festgehalten hat (z. B. Antwort auf das Postulat Allemann 08.3580), ist er bereit, eine Überprüfung der Ansätze für Mietkosten bei den Ergänzungsleistungen vorzunehmen. Es ist jedoch verfrüht, bereits heute Aussagen über eine allfällige Änderung zu machen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die entsprechenden Arbeiten aufgenommen und wird im Verlaufe des Jahres 2011 die Ergebnisse bekanntgeben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die anrechenbaren Wohnkosten im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG; SR 831.30) umgehend zu regeln.</p><p>Art. 10 Abs. 1 Bst. b</p><p>b. der Mietzins ... anerkannt:</p><p>1. bei alleinstehenden Personen: 16 800 Franken,</p><p>2. bei Ehepaaren ... begründen: 18 000 Franken,</p><p>Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3</p><p>(unverändert)</p><p>Art. 19</p><p>Bei ... 33ter AHVG passt der Bundesrat die anerkannten Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf, die Mietkosten (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b), der ... (Art. 14 Abs. 3 und 4) der Kostenentwicklung angemessen an.</p>
  • Anrechenbare Wohnkosten bei Ergänzungsleistungen zu AHV/IV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) sind das zentrale Instrument zur Armutsbekämpfung in der sozialen Vorsorge. EL dienen der Existenzsicherung und erfüllen Funktionen einer Pflegeversicherung. Die "Gesamtschweizerische Strategie zur Armutsbekämpfung" sieht keine zusätzlichen spezifischen Massnahmen zur materiellen Versorgung älterer Menschen vor. Ab 2011 müssen die Kantone die bei EL anrechenbaren Taxen so ansetzen, "dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird". </p><p>Das Ziel der EL, Sozialhilfe zu vermeiden, gilt auch für Personen zu Hause. Während der Index der Nettomieten von Juli 2000 bis Juli 2010 rund 19 Prozent stieg, bleiben die bei EL anrechenbaren Bruttomieten seit 2001 unverändert tief. Ungenügend gedeckte Wohnkosten schaffen falsche Anreize für verfrühte Heimeintritte und müssen heute meist über Sozialhilfe oder Sozialwerke gedeckt werden. Möglichst langes Leben in einer Wohnung ist jedoch sozialpolitisch sinnvoll und volkswirtschaftlich günstiger.</p><p>Nach NFA ist die Existenzsicherung Sache des Bundes, während die Kantone für die Krankheits-, Pflege- und Heimkosten zuständig sind. Die systemwidrige Mitfinanzierung der Kantone an EL zur Existenzsicherung war ursprünglich nicht vorgesehen, sondern diente dem Ausgleich der NFA-Gesamtbilanz (BBI 2002 2437, Fn. 86). Sie kann daher sozialpolitisch nötigen Anpassungen der EL nicht entgegenstehen. </p><p>Um die Ziele der EL auch für Personen zu Hause nachhaltig zu sichern, sind die anrechenbaren Mietkosten anzuheben und künftig wie der Lebensbedarf periodisch der Kostenentwicklung anzupassen. Da es sich um Höchstgrenzen handelt, werden Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gezielt entlastet.</p>
    • <p>Seit der letzten Anpassung der Mietzinsmaxima im Jahre 2001 haben die EL-Beziehenden im Mietzinsmaximum zwar zugenommen, für nahezu 80 Prozent ist der Betrag jedoch immer noch ausreichend. Die EL sind reine Bedarfsleistungen, welche nur die Existenz sichern sollen. Von den EL-Beziehenden wird daher auch erwartet, dass sie ihre Lebenskosten angemessen halten. Deshalb kann der Bundesrat einer Erhöhung im vorgeschlagenen Umfang nicht zustimmen.</p><p>Eine Anpassung des Mietzinsmaximums an den Mischindex (Lohn- und Preisentwicklung), wie sie die Renten der AHV/IV erfahren, ist nicht sachgerecht. Die Mieten entwickeln sich nach anderen Kriterien als die übrigen Lebenshaltungskosten, so insbesondere nach dem Hypothekarzinssatz. Gerade in Zeiten, da der Referenzzinssatz für Mietverhältnisse erneut gesunken ist, würde mit einer starren Anpassungsregelung ein falsches Signal gegeben.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die vorliegende Motion ab, wie er das bereits bei ähnlichen Motionen (Glanzmann 08.3650, Zisyadis 08.3689 und 09.3180) getan hat. Der Bundesrat wird aber trotzdem die Entwicklung der EL-beziehenden Personen im Bereich des Mietzinsmaximums beobachten und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Wie er bereits in verschiedenen Stellungnahmen zu parlamentarischen Vorstössen festgehalten hat (z. B. Antwort auf das Postulat Allemann 08.3580), ist er bereit, eine Überprüfung der Ansätze für Mietkosten bei den Ergänzungsleistungen vorzunehmen. Es ist jedoch verfrüht, bereits heute Aussagen über eine allfällige Änderung zu machen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die entsprechenden Arbeiten aufgenommen und wird im Verlaufe des Jahres 2011 die Ergebnisse bekanntgeben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die anrechenbaren Wohnkosten im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG; SR 831.30) umgehend zu regeln.</p><p>Art. 10 Abs. 1 Bst. b</p><p>b. der Mietzins ... anerkannt:</p><p>1. bei alleinstehenden Personen: 16 800 Franken,</p><p>2. bei Ehepaaren ... begründen: 18 000 Franken,</p><p>Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3</p><p>(unverändert)</p><p>Art. 19</p><p>Bei ... 33ter AHVG passt der Bundesrat die anerkannten Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf, die Mietkosten (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b), der ... (Art. 14 Abs. 3 und 4) der Kostenentwicklung angemessen an.</p>
    • Anrechenbare Wohnkosten bei Ergänzungsleistungen zu AHV/IV

Back to List