Änderung des RTVG. Nichtausbezahlte Gebührengelder zur Förderung journalistischer Qualität sowie gemeinsamer Initiativen der Branche verwenden
- ShortId
-
10.4032
- Id
-
20104032
- Updated
-
14.11.2025 07:11
- Language
-
de
- Title
-
Änderung des RTVG. Nichtausbezahlte Gebührengelder zur Förderung journalistischer Qualität sowie gemeinsamer Initiativen der Branche verwenden
- AdditionalIndexing
-
34;Qualitätssicherung;Radio- und Fernsehgebühren;Stiftung;Produktionsverbesserung;Beruf in der Kommunikationsbranche
- 1
-
- L05K1202040105, Radio- und Fernsehgebühren
- L04K12020302, Beruf in der Kommunikationsbranche
- L04K07060214, Produktionsverbesserung
- L06K070305020401, Qualitätssicherung
- L05K0703031001, Stiftung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 40 RTVG werden jährlich 4 Prozent des Ertrags der Radio- und Fernsehempfangsgebühren reserviert für private Radio- und TV-Stationen mit Konzession und Gebührenanteil. Diese Gelder verpflichten die Stationen zur Sicherstellung des Leistungsauftrages und damit auch besonderer publizistischer Leistungen auf lokal-regionaler Ebene.</p><p>In den letzten Jahren wurde der bereitgestellte Betrag nicht ausgeschöpft, mittlerweile sind dies über 60 Millionen Franken. Nicht ausbezahlt werden konnten die Beiträge u. a. aus folgenden Gründen:</p><p>- Vor allem in den Jahren 2007 und 2008 waren die meisten Konzessionen noch nicht erteilt, deshalb konnte auch kein Geld verteilt werden. </p><p>- Einige Radio- und TV-Stationen erreichen den gesetzlich verlangten Eigenfinanzierungsgrad von 30 bis 50 Prozent nicht.</p><p>- In den einzelnen Konzessionsverträgen wurden fixe Beträge zugesprochen, die während der Dauer nicht angepasst werden, obwohl die Gebühreneinnahmen jährlich steigen.</p><p>Nach Meinung des Gesetzgebers ist dieses Geld dafür vorgesehen, dass private Radio- und Fernsehstationen den Leistungsauftrag erfüllen und auch dem Service public nachkommen können. Deshalb sollen diese Millionen in eine Stiftung oder einen Fonds überführt werden mit dem Zweck, die Erträge anerkannten Medien-Ausbildungsinstitutionen in der Schweiz zuzuführen. So kann die Qualität der Arbeit der Medienschaffenden erhöht und gesichert werden. Die Institutionen werden durch eine Leistungsvereinbarung verpflichtet, Aus- und Weiterbildungsangebote für Privatradio- und -fernsehstationen vergünstigt anzubieten. </p><p>Eine weitere Möglichkeit des zielgerichteten Mitteleinsatzes bestände in der Finanzierung gemeinsamer Initiativen der Branche (z. B. gemeinsame Studioeinrichtungen). </p><p>Das Controlling müsste beim Bakom liegen.</p>
- <p>Gemäss Artikel 40 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) müssen für den privaten lokalen Rundfunk jährlich 4 Prozent der Empfangsgebühren reserviert werden. Diese Beträge konnten bisher aus den vom Postulanten erwähnten Gründen nicht vollständig ausgerichtet werden. Bei den Überschüssen handelt es sich um zweckgebundene Subventionsgelder, welche ohne Gesetzesänderung nicht anderweitig verwendet werden können. Darauf hat der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Amstutz 10.3471 hingewiesen. Dabei hat der Bundesrat ausgeführt, dass bei der nächsten Gesetzesrevision einerseits das System so anzupassen ist, dass künftig keine Überschüsse mehr anfallen können, und andererseits eine Lösung für die Verwendung der aufgelaufenen Gelder gefunden werden muss.</p><p>Was die Verwendung der aufgelaufenen Überschüsse betrifft, so hat der Bundesrat die direkte oder indirekte Rückzahlung dieser Gelder an die Gebührenpflichtigen in seiner Antwort auf die Motion Amstutz zwar von der Stossrichtung her als berechtigt erachtet. Der Bundesrat ist aber der Vollständigkeit und Transparenz halber bereit, die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten zu prüfen. Materiell wird er sich in der Botschaft zu einer Revision des RTVG definitiv festlegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage bei der nächsten Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) geschaffen werden könnte, welche es erlaubt, dass der gemäss Artikel 40 RTVG für private Radio- und Fernsehveranstalter mit Leistungsauftrag und Gebührenanteile reservierte und bisher nicht ausbezahlte Betrag in eine Stiftung (oder eine andere Rechtsform) überführt werden könnte. Der Zweck läge in der finanziellen Unterstützung anerkannter schweizerischer Ausbildungsinstitutionen für Journalismus und Medienmanagement sowie gemeinsamer Initiativen der Branche.</p>
- Änderung des RTVG. Nichtausbezahlte Gebührengelder zur Förderung journalistischer Qualität sowie gemeinsamer Initiativen der Branche verwenden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 40 RTVG werden jährlich 4 Prozent des Ertrags der Radio- und Fernsehempfangsgebühren reserviert für private Radio- und TV-Stationen mit Konzession und Gebührenanteil. Diese Gelder verpflichten die Stationen zur Sicherstellung des Leistungsauftrages und damit auch besonderer publizistischer Leistungen auf lokal-regionaler Ebene.</p><p>In den letzten Jahren wurde der bereitgestellte Betrag nicht ausgeschöpft, mittlerweile sind dies über 60 Millionen Franken. Nicht ausbezahlt werden konnten die Beiträge u. a. aus folgenden Gründen:</p><p>- Vor allem in den Jahren 2007 und 2008 waren die meisten Konzessionen noch nicht erteilt, deshalb konnte auch kein Geld verteilt werden. </p><p>- Einige Radio- und TV-Stationen erreichen den gesetzlich verlangten Eigenfinanzierungsgrad von 30 bis 50 Prozent nicht.</p><p>- In den einzelnen Konzessionsverträgen wurden fixe Beträge zugesprochen, die während der Dauer nicht angepasst werden, obwohl die Gebühreneinnahmen jährlich steigen.</p><p>Nach Meinung des Gesetzgebers ist dieses Geld dafür vorgesehen, dass private Radio- und Fernsehstationen den Leistungsauftrag erfüllen und auch dem Service public nachkommen können. Deshalb sollen diese Millionen in eine Stiftung oder einen Fonds überführt werden mit dem Zweck, die Erträge anerkannten Medien-Ausbildungsinstitutionen in der Schweiz zuzuführen. So kann die Qualität der Arbeit der Medienschaffenden erhöht und gesichert werden. Die Institutionen werden durch eine Leistungsvereinbarung verpflichtet, Aus- und Weiterbildungsangebote für Privatradio- und -fernsehstationen vergünstigt anzubieten. </p><p>Eine weitere Möglichkeit des zielgerichteten Mitteleinsatzes bestände in der Finanzierung gemeinsamer Initiativen der Branche (z. B. gemeinsame Studioeinrichtungen). </p><p>Das Controlling müsste beim Bakom liegen.</p>
- <p>Gemäss Artikel 40 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) müssen für den privaten lokalen Rundfunk jährlich 4 Prozent der Empfangsgebühren reserviert werden. Diese Beträge konnten bisher aus den vom Postulanten erwähnten Gründen nicht vollständig ausgerichtet werden. Bei den Überschüssen handelt es sich um zweckgebundene Subventionsgelder, welche ohne Gesetzesänderung nicht anderweitig verwendet werden können. Darauf hat der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Amstutz 10.3471 hingewiesen. Dabei hat der Bundesrat ausgeführt, dass bei der nächsten Gesetzesrevision einerseits das System so anzupassen ist, dass künftig keine Überschüsse mehr anfallen können, und andererseits eine Lösung für die Verwendung der aufgelaufenen Gelder gefunden werden muss.</p><p>Was die Verwendung der aufgelaufenen Überschüsse betrifft, so hat der Bundesrat die direkte oder indirekte Rückzahlung dieser Gelder an die Gebührenpflichtigen in seiner Antwort auf die Motion Amstutz zwar von der Stossrichtung her als berechtigt erachtet. Der Bundesrat ist aber der Vollständigkeit und Transparenz halber bereit, die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten zu prüfen. Materiell wird er sich in der Botschaft zu einer Revision des RTVG definitiv festlegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage bei der nächsten Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) geschaffen werden könnte, welche es erlaubt, dass der gemäss Artikel 40 RTVG für private Radio- und Fernsehveranstalter mit Leistungsauftrag und Gebührenanteile reservierte und bisher nicht ausbezahlte Betrag in eine Stiftung (oder eine andere Rechtsform) überführt werden könnte. Der Zweck läge in der finanziellen Unterstützung anerkannter schweizerischer Ausbildungsinstitutionen für Journalismus und Medienmanagement sowie gemeinsamer Initiativen der Branche.</p>
- Änderung des RTVG. Nichtausbezahlte Gebührengelder zur Förderung journalistischer Qualität sowie gemeinsamer Initiativen der Branche verwenden
Back to List