Verursacherprinzip bei der Rückholung von Atomabfällen

ShortId
10.4033
Id
20104033
Updated
28.07.2023 15:13
Language
de
Title
Verursacherprinzip bei der Rückholung von Atomabfällen
AdditionalIndexing
66;Lagerung radioaktiver Abfälle;Kostenrechnung;Zukunft;Atomindustrie;Verursacherprinzip;radioaktiver Abfall
1
  • L04K17030101, Atomindustrie
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
  • L04K06010109, radioaktiver Abfall
  • L04K06010417, Verursacherprinzip
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L03K020102, Zukunft
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In Beantwortung parlamentarischer Vorstösse (insbesondere 10.1078 und 10.3587) hat der Bundesrat dargelegt, dass das derzeitige Kernenergiegesetz die Kosten einer allfälligen Rückholung radioaktiver Abfälle sowie deren weiterer Behandlung nicht regelt. Die entsprechenden Kosten schätzt der Bundesrat auf insgesamt etwa 3,5 Milliarden Franken. Da ein solches Tiefenlager für radioaktive Abfälle nach Verschluss nicht mehr dem Kernenergiegesetz untersteht, würden diese Kosten vollumfänglich durch den Bund zu tragen sein, also durch die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.</p><p>Das Kernenergiegesetz muss deshalb so angepasst werden, dass die öffentliche Hand im Fall einer Rückholung radioaktiver Abfälle keinerlei Finanzrisiko trifft. Dabei richtet sich der Bundesrat nach dem Verursacherprinzip.</p>
  • <p>In seinen Antworten auf die Anfragen 10.1050, "Rückholbarkeit von Atomabfällen", vom 25. August 2010 und 10.1078, "Atommüll. Nicht gedeckte Entsorgungskosten", vom 3. November 2010 hat sich der Bundesrat zum Konzept der geologischen Tiefenlagerung sowie zur Frage der Rückholbarkeit von radioaktiven Abfällen und deren Finanzierung bereits geäussert.</p><p>Sowohl die Konzeptfrage als auch die Finanzierung der Entsorgung wurden im Rahmen der Erarbeitung des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) ausgiebig diskutiert. In der Botschaft vom 28. Februar 2001 hielt der Bundesrat fest, dass ein geologisches Tiefenlager zu gegebener Zeit verschlossen werden soll und eine langfristige Überwachung danach nicht notwendig sei, weil die Sicherheit allein durch passive Barrieren gewährleistet ist. Basierend auf dem vorgeschlagenen Konzept wurden u. a. der Verschluss und die Sicherstellung der Finanzierung im KEG geregelt.</p><p>Gemäss Artikel 39 KEG ordnet der Bundesrat nach Ablauf der Beobachtungsphase die Verschlussarbeiten an, wenn der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist. Er kann danach eine weitere, befristete Überwachung anordnen, welche von den Abfallverursachern zu finanzieren ist. Nach ordnungsgemässem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist stellt der Bundesrat fest, dass das Lager nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. Die Verantwortung geht erst mit dieser Feststellung des Bundesrats an den Staat über. Diese Übernahme der Verantwortung entspricht internationalem Konsens und steht auch so in der Präambel des von der Schweiz ratifizierten und auf den 18. Juni 2001 in Kraft gesetzten Gemeinsamen Übereinkommens vom 5. September 1997 über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (SR 0.732.11). </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat ergänzt im Kernenergiegesetz die finanzielle Vorsorge für den Fall einer allfälligen Rückholung radioaktiver Abfälle gemäss Verursacherprinzip. Er berücksichtigt dabei auch die Kosten, die nach der Rückholung entstehen. Den Bund darf dabei kein Finanzrisiko treffen.</p>
  • Verursacherprinzip bei der Rückholung von Atomabfällen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Beantwortung parlamentarischer Vorstösse (insbesondere 10.1078 und 10.3587) hat der Bundesrat dargelegt, dass das derzeitige Kernenergiegesetz die Kosten einer allfälligen Rückholung radioaktiver Abfälle sowie deren weiterer Behandlung nicht regelt. Die entsprechenden Kosten schätzt der Bundesrat auf insgesamt etwa 3,5 Milliarden Franken. Da ein solches Tiefenlager für radioaktive Abfälle nach Verschluss nicht mehr dem Kernenergiegesetz untersteht, würden diese Kosten vollumfänglich durch den Bund zu tragen sein, also durch die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.</p><p>Das Kernenergiegesetz muss deshalb so angepasst werden, dass die öffentliche Hand im Fall einer Rückholung radioaktiver Abfälle keinerlei Finanzrisiko trifft. Dabei richtet sich der Bundesrat nach dem Verursacherprinzip.</p>
    • <p>In seinen Antworten auf die Anfragen 10.1050, "Rückholbarkeit von Atomabfällen", vom 25. August 2010 und 10.1078, "Atommüll. Nicht gedeckte Entsorgungskosten", vom 3. November 2010 hat sich der Bundesrat zum Konzept der geologischen Tiefenlagerung sowie zur Frage der Rückholbarkeit von radioaktiven Abfällen und deren Finanzierung bereits geäussert.</p><p>Sowohl die Konzeptfrage als auch die Finanzierung der Entsorgung wurden im Rahmen der Erarbeitung des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) ausgiebig diskutiert. In der Botschaft vom 28. Februar 2001 hielt der Bundesrat fest, dass ein geologisches Tiefenlager zu gegebener Zeit verschlossen werden soll und eine langfristige Überwachung danach nicht notwendig sei, weil die Sicherheit allein durch passive Barrieren gewährleistet ist. Basierend auf dem vorgeschlagenen Konzept wurden u. a. der Verschluss und die Sicherstellung der Finanzierung im KEG geregelt.</p><p>Gemäss Artikel 39 KEG ordnet der Bundesrat nach Ablauf der Beobachtungsphase die Verschlussarbeiten an, wenn der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist. Er kann danach eine weitere, befristete Überwachung anordnen, welche von den Abfallverursachern zu finanzieren ist. Nach ordnungsgemässem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist stellt der Bundesrat fest, dass das Lager nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. Die Verantwortung geht erst mit dieser Feststellung des Bundesrats an den Staat über. Diese Übernahme der Verantwortung entspricht internationalem Konsens und steht auch so in der Präambel des von der Schweiz ratifizierten und auf den 18. Juni 2001 in Kraft gesetzten Gemeinsamen Übereinkommens vom 5. September 1997 über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (SR 0.732.11). </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat ergänzt im Kernenergiegesetz die finanzielle Vorsorge für den Fall einer allfälligen Rückholung radioaktiver Abfälle gemäss Verursacherprinzip. Er berücksichtigt dabei auch die Kosten, die nach der Rückholung entstehen. Den Bund darf dabei kein Finanzrisiko treffen.</p>
    • Verursacherprinzip bei der Rückholung von Atomabfällen

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