Voraussetzungen der Verwahrung (Art. 64 StGB)

ShortId
10.4035
Id
20104035
Updated
24.06.2025 23:59
Language
de
Title
Voraussetzungen der Verwahrung (Art. 64 StGB)
AdditionalIndexing
12;Verwahrung;Bericht;Internierung;Gesetzesevaluation
1
  • L05K0501010401, Verwahrung
  • L04K04030301, Internierung
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L03K020206, Bericht
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Tod eines Häftlings, der erstickte, nachdem er in der Justizvollzugsanstalt Bochuz am 11. März 2010 seine Matratze angezündet hatte, hat auf das Schicksal aufmerksam gemacht, das Menschen erwarten kann, die zu einer Verwahrung auf unbestimmte Dauer verurteilt wurden. Der Häftling, der im Alter von 19 Jahren wegen verschiedener Delikte zu zwanzig Monaten Haft verurteilt worden war, befand sich seit mehr als zehn Jahren (also zwölfmal so lang) in Haft, wo er eine ziemlich lange Zeit in einer Hochsicherheitszelle in Isolationshaft verbrachte. Laut Richter Claude Rouiller, ehemaliger Präsident des Bundesgerichtes, der vom Waadtländer Departement des Innern mit der Klärung der Angelegenheit beauftragt wurde, bestand das Risiko, dass aus der Haftstrafe des jungen Mannes, der niemals die körperliche Integrität eines anderen Menschen verletzt hatte, ein lebenslänglicher Freiheitsentzug und damit eine endgültige soziale Abschottung geworden wäre, was in keinem qualitativen und quantitativen Verhältnis zu dem Verhalten gestanden hätte, dessentwegen er vor Gericht gebracht worden war.</p><p>Es ist wahrscheinlich, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt. Da spezielle Haftanstalten, die für Häftlinge mit psychischen Störungen oder Persönlichkeitsstörungen geeignete Psychotherapien und Soziotherapien anbieten, fehlen, werden diese Personen in Haft gesetzt, ohne eine Perspektive zu haben. Ihre Hoffnung auf Entlassung verfliegt nach und nach, was zu einer Spirale von Revolte und Repression führt. Diese Menschen werden immer wütender, was das Klima in den Gefängnissen extrem schwierig werden lässt. Ein gesellschaftlicher Nutzen ist darin nicht zu entdecken, im Gegenteil.</p><p>Es muss eine Sonderbestimmung geschaffen werden, damit das unmittelbare Ziel des Schutzes der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung dasjenige der Wiedereingliederung nicht verdrängt.</p>
  • <p>Das revidierte Strafgesetz trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Die Neuregelung der Verwahrung war einer der Hauptpunkte der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AT-StGB). Im September 2008 beauftragte der Bundesrat das EJPD, eine Evaluation des AT-StGB durchzuführen. Diese ist zurzeit im Gange und bezieht sich unter anderem auf den Bereich der "Neuen Verwahrung". So werden beispielsweise differenzierte statistische Daten oder die Platz- und Therapieangebote detailliert erhoben. Der Bericht wird Ende 2012 verfügbar sein.</p><p>Dieser Bericht sollte die präzise Beantwortung der im Postulat aufgeworfenen Fragen ermöglichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p></p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Anwendung des neuen Artikels 64 des neuen Strafgesetzbuches über die Massnahmen der lebenslänglichen Verwahrung bzw. der Verwahrung auf unbestimmte Zeit zu erstellen. Dieser Bericht soll Aufschluss geben über:</p><p>- die Anzahl der zu einer Verwahrung verurteilten Personen, die sich zurzeit in Haft befinden, und deren Verteilung auf die Strafvollzugsanstalten</p><p>- die Durchschnittsdauer der Verwahrungen</p><p>- die Anzahl der bedingten Entlassungen</p><p>- die Haftbedingungen und die Therapien, zu denen die Häftlinge Zugang haben</p><p>- die eingesetzten Zwangsmassnahmen (erhöhte Sicherheitsvorkehrungen, Isolierung, Zwangsmedikation)</p><p>- die Anzahl und die Art der fortgesetzten Inhaftierung oder Freilassung von Personen, die nach dem alten Strafgesetzbuch zu einer Haftstrafe verurteilt wurden und auf deren Delikte die Kriterien von Artikel 64 nicht zutreffen.</p>
  • Voraussetzungen der Verwahrung (Art. 64 StGB)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Tod eines Häftlings, der erstickte, nachdem er in der Justizvollzugsanstalt Bochuz am 11. März 2010 seine Matratze angezündet hatte, hat auf das Schicksal aufmerksam gemacht, das Menschen erwarten kann, die zu einer Verwahrung auf unbestimmte Dauer verurteilt wurden. Der Häftling, der im Alter von 19 Jahren wegen verschiedener Delikte zu zwanzig Monaten Haft verurteilt worden war, befand sich seit mehr als zehn Jahren (also zwölfmal so lang) in Haft, wo er eine ziemlich lange Zeit in einer Hochsicherheitszelle in Isolationshaft verbrachte. Laut Richter Claude Rouiller, ehemaliger Präsident des Bundesgerichtes, der vom Waadtländer Departement des Innern mit der Klärung der Angelegenheit beauftragt wurde, bestand das Risiko, dass aus der Haftstrafe des jungen Mannes, der niemals die körperliche Integrität eines anderen Menschen verletzt hatte, ein lebenslänglicher Freiheitsentzug und damit eine endgültige soziale Abschottung geworden wäre, was in keinem qualitativen und quantitativen Verhältnis zu dem Verhalten gestanden hätte, dessentwegen er vor Gericht gebracht worden war.</p><p>Es ist wahrscheinlich, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt. Da spezielle Haftanstalten, die für Häftlinge mit psychischen Störungen oder Persönlichkeitsstörungen geeignete Psychotherapien und Soziotherapien anbieten, fehlen, werden diese Personen in Haft gesetzt, ohne eine Perspektive zu haben. Ihre Hoffnung auf Entlassung verfliegt nach und nach, was zu einer Spirale von Revolte und Repression führt. Diese Menschen werden immer wütender, was das Klima in den Gefängnissen extrem schwierig werden lässt. Ein gesellschaftlicher Nutzen ist darin nicht zu entdecken, im Gegenteil.</p><p>Es muss eine Sonderbestimmung geschaffen werden, damit das unmittelbare Ziel des Schutzes der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung dasjenige der Wiedereingliederung nicht verdrängt.</p>
    • <p>Das revidierte Strafgesetz trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Die Neuregelung der Verwahrung war einer der Hauptpunkte der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AT-StGB). Im September 2008 beauftragte der Bundesrat das EJPD, eine Evaluation des AT-StGB durchzuführen. Diese ist zurzeit im Gange und bezieht sich unter anderem auf den Bereich der "Neuen Verwahrung". So werden beispielsweise differenzierte statistische Daten oder die Platz- und Therapieangebote detailliert erhoben. Der Bericht wird Ende 2012 verfügbar sein.</p><p>Dieser Bericht sollte die präzise Beantwortung der im Postulat aufgeworfenen Fragen ermöglichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p></p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Anwendung des neuen Artikels 64 des neuen Strafgesetzbuches über die Massnahmen der lebenslänglichen Verwahrung bzw. der Verwahrung auf unbestimmte Zeit zu erstellen. Dieser Bericht soll Aufschluss geben über:</p><p>- die Anzahl der zu einer Verwahrung verurteilten Personen, die sich zurzeit in Haft befinden, und deren Verteilung auf die Strafvollzugsanstalten</p><p>- die Durchschnittsdauer der Verwahrungen</p><p>- die Anzahl der bedingten Entlassungen</p><p>- die Haftbedingungen und die Therapien, zu denen die Häftlinge Zugang haben</p><p>- die eingesetzten Zwangsmassnahmen (erhöhte Sicherheitsvorkehrungen, Isolierung, Zwangsmedikation)</p><p>- die Anzahl und die Art der fortgesetzten Inhaftierung oder Freilassung von Personen, die nach dem alten Strafgesetzbuch zu einer Haftstrafe verurteilt wurden und auf deren Delikte die Kriterien von Artikel 64 nicht zutreffen.</p>
    • Voraussetzungen der Verwahrung (Art. 64 StGB)

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