Erschwinglicher Wohnraum für Ortsansässige

ShortId
10.4045
Id
20104045
Updated
28.07.2023 07:53
Language
de
Title
Erschwinglicher Wohnraum für Ortsansässige
AdditionalIndexing
2846;Bodenmarkt;Mangel;Zonenplan;Wohneigentum;Mietzinszuschuss;Wohnung;Aufenthaltsort;Miete;Wohnungsbau;Bauordnung;Wohnungsmarkt;Zwangswanderung;Marktmiete;Wohnungspolitik
1
  • L04K01020104, Miete
  • L04K01040113, Mietzinszuschuss
  • L03K010206, Wohnungspolitik
  • L04K01020403, Bodenmarkt
  • L04K01070201, Aufenthaltsort
  • L05K0102010403, Marktmiete
  • L04K01020604, Wohnungsbau
  • L04K01020110, Wohneigentum
  • L04K01080310, Zwangswanderung
  • L05K0701030902, Mangel
  • L04K01020111, Wohnungsmarkt
  • L03K010201, Wohnung
  • L04K01020401, Zonenplan
  • L05K0102030102, Bauordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Tourismuszentren, steuergünstigen Gemeinden und Grossstädten treiben kaufkraftstarke Gruppen die Bodenpreise und die Mieten in die Höhe. Bisher wurde dies vor allem unter dem Aspekt der Zweitwohnungen und der "kalten Betten" mit den entsprechenden Folgen für die öffentliche Hand gesehen. Zugleich werden aber Ortsansässige aus diesen Orten verdrängt, weil für sie Wohnraum unerschwinglich wird. Unter Ortsansässigen sollen hier Personen verstanden werden, die seit längerer Zeit (Grössenordnung zehn Jahre) in einer Ortschaft oder Agglomeration ansässig sind und auch dort arbeiten. Dieser Verdrängungsprozess zerstört soziale Strukturen, welche die Zuwanderer nicht oder erst nach längerer Zeit aufbauen und aufrechterhalten können. Mit der Beschädigung dieser sozialen Strukturen nimmt auch die Fähigkeit der betroffenen Gemeinden ab, Zuwanderer integrieren zu können. Es drängt sich daher die Frage auf, wie Ortsansässigen durch geeignete, insbesondere raumplanerische Massnahmen die Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse und damit das Verbleiben am angestammten Wohnort ermöglicht werden kann.</p>
  • <p>Im Januar 2010 veröffentlichte die Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP-Aspan) das im Auftrag des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) erstellte Gutachten "Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus mit raumplanerischen Mitteln". Ausgangspunkt dabei bildet die durch eine Befragung bei Gemeinden gewonnene Erkenntnis, dass es in vielen Gemeinden, insbesondere in den grossen Zentren, an nichtüberbautem Bauland fehlt, das sich für den gemeinnützigen Wohnungsbau eignet und zu einem vernünftigen Preis erworben werden kann. Im VLP-Gutachten werden unter Berücksichtigung verfassungsmässiger Rechte und Prinzipien raumplanerische Lösungsansätze beschrieben und beurteilt. Zu den beschriebenen Massnahmen gehören insbesondere die Gewährung von Nutzungsprivilegien, das Kaufsrecht der Gemeinde bei Neueinzonungen, das Ausscheiden von Wohnanteilen für den gemeinnützigen Wohnungsbau, die Förderung über die Ausgestaltung der Mehrwertabgabe sowie die Abgabe von Bauland an gemeinnützige Wohnbauträger.</p><p>Sowohl in Bezug auf die Ausgangslage und Problembeschreibung als auch in Bezug auf die beschriebenen Lösungsansätze entspricht das VLP-Gutachten weitgehend dem möglichen Inhalt des im Postulat unter Buchstabe a vorgeschlagenen Berichts. Die Ergebnisse des VLP-Gutachtens können daher ohne Weiteres auf den Problemkreis der Befriedigung der Wohnbedürfnisse Ortsansässiger übertragen werden. Ein zusätzliches Gutachten zu diesem Thema würde zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Daher empfiehlt es sich, auf den vorgeschlagenen Bericht zu verzichten.</p><p>Gemäss Artikel 75 der Bundesverfassung (BV) legt der Bund die Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen. Aufgrund dieser Kompetenzordnung muss sich der Bund im Bereich des Raumplanungsgesetzes (RPG) darauf beschränken, Rahmenvorschriften zu erlassen. </p><p>In Ausübung dieser Bundeskompetenz wurde in Artikel 5 RPG festgelegt, dass das kantonale Recht einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen, regelt. Gestützt darauf haben die Kantone Neuenburg, Basel-Stadt und Genf die Mehrwertabgabe als eigenständige Abgabe eingeführt. In anderen Kantonen werden Mehrwertabschöpfungen unterschiedlich erfasst, beispielsweise indem die Gemeinden ermächtigt sind, raumplanungsbedingte Mehrwerte über vertragliche Vereinbarungen mit den Grundeigentümern auszugleichen. Im Rahmen der Mehrwertabschöpfung besteht für die Kantone und Gemeinden die Möglichkeit, den kostengünstigen Wohnungsbau zu fördern, indem bei bestimmten Grundstücksnutzungen eine Reduktion der Abgabe oder eine Befreiung von der Abgabe erfolgt oder indem der Ertrag der Abschöpfung für den kostengünstigen Wohnungsbau eingesetzt wird.</p><p>Durch die Gesetzesänderung vom 17. Dezember 2010 (Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2011) wurde Artikel 8 RPG im Zusammenhang mit der angestrebten Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) dahingehend ergänzt, dass die Kantone von Bundesrechts wegen verpflichtet werden, in ihren Richtplänen die Gebiete zu bezeichnen, in denen die Anzahl Zweitwohnungen eine ausgewogene Raumentwicklung gefährdet. Dadurch werden die Kantone in genereller, aber verbindlicher Weise dazu angehalten, sich im Richtplan mit der Thematik der Zweitwohnungen und damit indirekt auch mit den Wohnbedürfnissen Ortsansässiger auseinanderzusetzen, wobei die Wahl der konkreten Massnahmen den Kantonen beziehungsweise den Gemeinden obliegt.</p><p>Neben den erwähnten Vorgaben des RPG haben die Kantone und Gemeinden aufgrund ihrer Autonomie die Möglichkeit, weitere Massnahmen umzusetzen. Aufgrund der Ergebnisse des VLP-Gutachtens erscheint dabei der Ansatz vielversprechend, im Nutzungsplan Anteile für gemeinnützigen oder preisgünstigen Wohnraum oder eben für die Wohnbedürfnisse Ortsansässiger festzulegen. Ein konkretes Beispiel für solche Bestimmungen bildet die Verordnung der Stadt Zug über die Zone für preisgünstigen Wohnungsbau vom 7. Dezember 2010, die für Bauten in der entsprechenden Zone vorschreibt, dass mindestens 50 Prozent der anzurechnenden Geschossfläche die vorgegebenen Anforderungen an den preisgünstigen Wohnungsbau erfüllt. Vergleichbare Vorschriften werden auch an anderen Orten geprüft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament:</p><p>a. einen Bericht vorzulegen, der aufzeigt, wie in Gemeinden mit starker Zuwanderung, hohen Mieten und hohen Bodenpreisen die Ortsansässigen ihre Wohnbedürfnisse zu tragbaren Kosten befriedigen können;</p><p>b. geeignete Massnahmen vorzuschlagen, um das obengenannte Ziel zu erreichen. Insbesondere sind folgende Punkte zu prüfen:</p><p>1. die Verwendung von Mehrwertabschöpfungen zur Verbilligung des vermieteten Wohnraums für Ortsansässige;</p><p>2. Auflagen in Zonenplänen, welche vorschreiben, dass bestimmte Flächen oder Flächenanteile zum Wohnungsbau mit tragbaren Mietzinsen für Ortsansässige zu verwenden sind bzw. als Bauland zu tragbaren Preisen an Ortsansässige abgegeben werden müssen.</p>
  • Erschwinglicher Wohnraum für Ortsansässige
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Tourismuszentren, steuergünstigen Gemeinden und Grossstädten treiben kaufkraftstarke Gruppen die Bodenpreise und die Mieten in die Höhe. Bisher wurde dies vor allem unter dem Aspekt der Zweitwohnungen und der "kalten Betten" mit den entsprechenden Folgen für die öffentliche Hand gesehen. Zugleich werden aber Ortsansässige aus diesen Orten verdrängt, weil für sie Wohnraum unerschwinglich wird. Unter Ortsansässigen sollen hier Personen verstanden werden, die seit längerer Zeit (Grössenordnung zehn Jahre) in einer Ortschaft oder Agglomeration ansässig sind und auch dort arbeiten. Dieser Verdrängungsprozess zerstört soziale Strukturen, welche die Zuwanderer nicht oder erst nach längerer Zeit aufbauen und aufrechterhalten können. Mit der Beschädigung dieser sozialen Strukturen nimmt auch die Fähigkeit der betroffenen Gemeinden ab, Zuwanderer integrieren zu können. Es drängt sich daher die Frage auf, wie Ortsansässigen durch geeignete, insbesondere raumplanerische Massnahmen die Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse und damit das Verbleiben am angestammten Wohnort ermöglicht werden kann.</p>
    • <p>Im Januar 2010 veröffentlichte die Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP-Aspan) das im Auftrag des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) erstellte Gutachten "Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus mit raumplanerischen Mitteln". Ausgangspunkt dabei bildet die durch eine Befragung bei Gemeinden gewonnene Erkenntnis, dass es in vielen Gemeinden, insbesondere in den grossen Zentren, an nichtüberbautem Bauland fehlt, das sich für den gemeinnützigen Wohnungsbau eignet und zu einem vernünftigen Preis erworben werden kann. Im VLP-Gutachten werden unter Berücksichtigung verfassungsmässiger Rechte und Prinzipien raumplanerische Lösungsansätze beschrieben und beurteilt. Zu den beschriebenen Massnahmen gehören insbesondere die Gewährung von Nutzungsprivilegien, das Kaufsrecht der Gemeinde bei Neueinzonungen, das Ausscheiden von Wohnanteilen für den gemeinnützigen Wohnungsbau, die Förderung über die Ausgestaltung der Mehrwertabgabe sowie die Abgabe von Bauland an gemeinnützige Wohnbauträger.</p><p>Sowohl in Bezug auf die Ausgangslage und Problembeschreibung als auch in Bezug auf die beschriebenen Lösungsansätze entspricht das VLP-Gutachten weitgehend dem möglichen Inhalt des im Postulat unter Buchstabe a vorgeschlagenen Berichts. Die Ergebnisse des VLP-Gutachtens können daher ohne Weiteres auf den Problemkreis der Befriedigung der Wohnbedürfnisse Ortsansässiger übertragen werden. Ein zusätzliches Gutachten zu diesem Thema würde zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Daher empfiehlt es sich, auf den vorgeschlagenen Bericht zu verzichten.</p><p>Gemäss Artikel 75 der Bundesverfassung (BV) legt der Bund die Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen. Aufgrund dieser Kompetenzordnung muss sich der Bund im Bereich des Raumplanungsgesetzes (RPG) darauf beschränken, Rahmenvorschriften zu erlassen. </p><p>In Ausübung dieser Bundeskompetenz wurde in Artikel 5 RPG festgelegt, dass das kantonale Recht einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen, regelt. Gestützt darauf haben die Kantone Neuenburg, Basel-Stadt und Genf die Mehrwertabgabe als eigenständige Abgabe eingeführt. In anderen Kantonen werden Mehrwertabschöpfungen unterschiedlich erfasst, beispielsweise indem die Gemeinden ermächtigt sind, raumplanungsbedingte Mehrwerte über vertragliche Vereinbarungen mit den Grundeigentümern auszugleichen. Im Rahmen der Mehrwertabschöpfung besteht für die Kantone und Gemeinden die Möglichkeit, den kostengünstigen Wohnungsbau zu fördern, indem bei bestimmten Grundstücksnutzungen eine Reduktion der Abgabe oder eine Befreiung von der Abgabe erfolgt oder indem der Ertrag der Abschöpfung für den kostengünstigen Wohnungsbau eingesetzt wird.</p><p>Durch die Gesetzesänderung vom 17. Dezember 2010 (Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2011) wurde Artikel 8 RPG im Zusammenhang mit der angestrebten Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) dahingehend ergänzt, dass die Kantone von Bundesrechts wegen verpflichtet werden, in ihren Richtplänen die Gebiete zu bezeichnen, in denen die Anzahl Zweitwohnungen eine ausgewogene Raumentwicklung gefährdet. Dadurch werden die Kantone in genereller, aber verbindlicher Weise dazu angehalten, sich im Richtplan mit der Thematik der Zweitwohnungen und damit indirekt auch mit den Wohnbedürfnissen Ortsansässiger auseinanderzusetzen, wobei die Wahl der konkreten Massnahmen den Kantonen beziehungsweise den Gemeinden obliegt.</p><p>Neben den erwähnten Vorgaben des RPG haben die Kantone und Gemeinden aufgrund ihrer Autonomie die Möglichkeit, weitere Massnahmen umzusetzen. Aufgrund der Ergebnisse des VLP-Gutachtens erscheint dabei der Ansatz vielversprechend, im Nutzungsplan Anteile für gemeinnützigen oder preisgünstigen Wohnraum oder eben für die Wohnbedürfnisse Ortsansässiger festzulegen. Ein konkretes Beispiel für solche Bestimmungen bildet die Verordnung der Stadt Zug über die Zone für preisgünstigen Wohnungsbau vom 7. Dezember 2010, die für Bauten in der entsprechenden Zone vorschreibt, dass mindestens 50 Prozent der anzurechnenden Geschossfläche die vorgegebenen Anforderungen an den preisgünstigen Wohnungsbau erfüllt. Vergleichbare Vorschriften werden auch an anderen Orten geprüft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament:</p><p>a. einen Bericht vorzulegen, der aufzeigt, wie in Gemeinden mit starker Zuwanderung, hohen Mieten und hohen Bodenpreisen die Ortsansässigen ihre Wohnbedürfnisse zu tragbaren Kosten befriedigen können;</p><p>b. geeignete Massnahmen vorzuschlagen, um das obengenannte Ziel zu erreichen. Insbesondere sind folgende Punkte zu prüfen:</p><p>1. die Verwendung von Mehrwertabschöpfungen zur Verbilligung des vermieteten Wohnraums für Ortsansässige;</p><p>2. Auflagen in Zonenplänen, welche vorschreiben, dass bestimmte Flächen oder Flächenanteile zum Wohnungsbau mit tragbaren Mietzinsen für Ortsansässige zu verwenden sind bzw. als Bauland zu tragbaren Preisen an Ortsansässige abgegeben werden müssen.</p>
    • Erschwinglicher Wohnraum für Ortsansässige

Back to List