Erwerb des Bürgerrechts. Ergänzung von Artikel 50 BüG
- ShortId
-
10.4057
- Id
-
20104057
- Updated
-
28.07.2023 01:46
- Language
-
de
- Title
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Erwerb des Bürgerrechts. Ergänzung von Artikel 50 BüG
- AdditionalIndexing
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2811;12;Rechtsschutz;Einbürgerung;Wallis;Verfahrensrecht;Interessenkonflikt;Gewaltenteilung;Staatsangehörigkeit;Bürgerrecht
- 1
-
- L05K0506010601, Bürgerrecht
- L04K05060106, Staatsangehörigkeit
- L05K0506010603, Einbürgerung
- L03K050402, Rechtsschutz
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L04K08020501, Gewaltenteilung
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L05K0301010121, Wallis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 1bis des Gesetzes über das Walliser Bürgerrecht (SR-VS 141.1) "erteilt" der Grosse Rat "das Kantonsbürgerrecht ..." Nun setzen die Kantone nach Artikel 50 des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) "Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen". In der Walliser Rechtspflege ist, was die Verwaltungsrechtspflege betrifft, in Artikel 74 des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (SR-VS 172.6) vorgesehen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (an eine öffentlich-rechtliche Abteilung) unzulässig ist, "wenn die Angelegenheit der Kompetenz des Grossen Rates ... untersteht ..." Der Grosse Rat ist seinem Wesen nach das demokratischste Gremium, wenn es darum geht, das Bürgerrecht zu verleihen. Wird das Bürgerrecht durch eine Verwaltungsstelle verliehen, namentlich durch die Kantonsregierung, so ist es im Lichte des Bundesgerichtsentscheids zum "Fall Emmen" nachvollziehbar, dass ein ablehnender Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung bedarf. Wird hingegen das Parlament mit der Verleihung des Bürgerrechtes beauftragt, ist eine Überprüfung nicht angebracht; sie wäre sogar widernatürlich, da durch sie die Gewaltentrennung verletzt würde. Dazu kommt, dass im Kanton Wallis die Kantonsrichterinnen und -richter vom Parlament gewählt werden - es wäre gelinde gesagt merkwürdig, dass das Kantonsgericht über einen Einbürgerungsentscheid desjenigen Gremiums befinden muss, von dem eben dieses Gericht gewählt worden ist.</p>
- <p>Die Möglichkeit der Beschwerde vor einem kantonalen Gericht nach Artikel 50 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) wurde in Umsetzung der parlamentarischen Initiative Pfisterer 03.454, "Bürgerrechtsgesetz. Änderung", vom 3. Oktober 2003, gestützt auf den Bericht vom 27. Oktober 2005 der Staatspolitischen Kommission des Ständerates (SPK-S) neu ins BüG aufgenommen. Das Parlament stimmte am 21. Dezember 2007 für die neue Bestimmung; diese ist nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist per 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Mit Einführung des Rechts auf Beschwerde gegen ablehnende Entscheide auf kantonaler Ebene wird dem verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung) im Bereich der ordentlichen Einbürgerung Rechnung getragen. Die Verpflichtung der Kantone, zur Überprüfung der Entscheide letztinstanzliche kantonale Gerichtsbehörden einzusetzen, stiess in der Vernehmlassung zum Gesetzentwurf der SPK-S bei den Kantonen, politischen Parteien und weiteren Vernehmlassungsteilnehmern klar auf Zustimmung. Ausserdem hatte der Nationalrat am 3. Oktober 2005 der parlamentarischen Initiative Joder 03.455, "Einbürgerung. Mehr Freiheit für Gemeinden und Kantone", keine Folge gegeben. Diese hatte verlangt, dass die Gemeinden und Kantone ihr eigenes Bürgerrecht autonom zusichern und sowohl das zuständige Einbürgerungsorgan als auch das entsprechende Verfahren selbst festlegen können. Eine inhaltliche Überprüfung durch gerichtliche Instanzen sollte jedoch ganz ausgeschlossen werden. Die vorgeschlagene Änderung des BüG im Sinne des Motionärs wird den rechtsstaatlichen Anforderungen und den verfassungsmässigen Verfahrensgarantien nicht gerecht. Das Parlament hat am 17. Juni 2005 das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) und das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht verabschiedet, welche die Bundesrechtspflege und die Rechtswege im Bereich der ordentlichen Einbürgerung grundlegend geändert haben. Die neuen Gesetze sind am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. So kann die Ablehnung eines Gesuchs um ordentliche Einbürgerung durch eine kantonale oder kommunale Behörde in letzter Instanz mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 113 BGG). In Konkretisierung der Rechtsweggarantie verlangt das BGG von den Kantonen in erster Linie, dass sie obere Gerichte einsetzen, welche als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichtes entscheiden, wenn die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht (Art. 86 Abs. 2 und 114 BGG). Das BGG erlaubt es den Kantonen nur dann, auf den Rechtsweg vor einer richterlichen Instanz zu verzichten, wenn die Rechtssache "vorwiegend politischen Charakter" hat (Art. 86 Abs. 3 und 114 BGG). Mit Einführung von Artikel 50 BüG hat der Bundesgesetzgeber deutlich gemacht, dass in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Einbürgerungsakte nicht als Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter im Sinne von Artikel 86 Absatz 3 BGG zu qualifizieren sind, sondern sowohl politische Akte als auch individuell-konkrete Rechtsanwendungsakte darstellen (BBl 2005 6953). Dies hat zur Folge, dass den Parteien im Einbürgerungsverfahren ein Anspruch auf richterliche Beurteilung zusteht. Aufgrund der beschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde muss die Rechtsweggarantie auf kantonaler Ebene verwirklicht werden. Dabei muss es weiterhin unerheblich sein, wer Entscheidorgan ist: Auch Einbürgerungsentscheide eines kantonalen Parlamentes sollen nicht der Rechtsweggarantie entzogen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Ergänzung von Artikel 50 des Bürgerrechtsgesetzes vorzulegen. Diese soll eingangs wie folgt lauten: "Mit Ausnahme der Kantone, in denen ein legislatives Organ das Bürgerrecht erteilt, setzen die Kantone ..."</p>
- Erwerb des Bürgerrechts. Ergänzung von Artikel 50 BüG
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 1bis des Gesetzes über das Walliser Bürgerrecht (SR-VS 141.1) "erteilt" der Grosse Rat "das Kantonsbürgerrecht ..." Nun setzen die Kantone nach Artikel 50 des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) "Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen". In der Walliser Rechtspflege ist, was die Verwaltungsrechtspflege betrifft, in Artikel 74 des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (SR-VS 172.6) vorgesehen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (an eine öffentlich-rechtliche Abteilung) unzulässig ist, "wenn die Angelegenheit der Kompetenz des Grossen Rates ... untersteht ..." Der Grosse Rat ist seinem Wesen nach das demokratischste Gremium, wenn es darum geht, das Bürgerrecht zu verleihen. Wird das Bürgerrecht durch eine Verwaltungsstelle verliehen, namentlich durch die Kantonsregierung, so ist es im Lichte des Bundesgerichtsentscheids zum "Fall Emmen" nachvollziehbar, dass ein ablehnender Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung bedarf. Wird hingegen das Parlament mit der Verleihung des Bürgerrechtes beauftragt, ist eine Überprüfung nicht angebracht; sie wäre sogar widernatürlich, da durch sie die Gewaltentrennung verletzt würde. Dazu kommt, dass im Kanton Wallis die Kantonsrichterinnen und -richter vom Parlament gewählt werden - es wäre gelinde gesagt merkwürdig, dass das Kantonsgericht über einen Einbürgerungsentscheid desjenigen Gremiums befinden muss, von dem eben dieses Gericht gewählt worden ist.</p>
- <p>Die Möglichkeit der Beschwerde vor einem kantonalen Gericht nach Artikel 50 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) wurde in Umsetzung der parlamentarischen Initiative Pfisterer 03.454, "Bürgerrechtsgesetz. Änderung", vom 3. Oktober 2003, gestützt auf den Bericht vom 27. Oktober 2005 der Staatspolitischen Kommission des Ständerates (SPK-S) neu ins BüG aufgenommen. Das Parlament stimmte am 21. Dezember 2007 für die neue Bestimmung; diese ist nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist per 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Mit Einführung des Rechts auf Beschwerde gegen ablehnende Entscheide auf kantonaler Ebene wird dem verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung) im Bereich der ordentlichen Einbürgerung Rechnung getragen. Die Verpflichtung der Kantone, zur Überprüfung der Entscheide letztinstanzliche kantonale Gerichtsbehörden einzusetzen, stiess in der Vernehmlassung zum Gesetzentwurf der SPK-S bei den Kantonen, politischen Parteien und weiteren Vernehmlassungsteilnehmern klar auf Zustimmung. Ausserdem hatte der Nationalrat am 3. Oktober 2005 der parlamentarischen Initiative Joder 03.455, "Einbürgerung. Mehr Freiheit für Gemeinden und Kantone", keine Folge gegeben. Diese hatte verlangt, dass die Gemeinden und Kantone ihr eigenes Bürgerrecht autonom zusichern und sowohl das zuständige Einbürgerungsorgan als auch das entsprechende Verfahren selbst festlegen können. Eine inhaltliche Überprüfung durch gerichtliche Instanzen sollte jedoch ganz ausgeschlossen werden. Die vorgeschlagene Änderung des BüG im Sinne des Motionärs wird den rechtsstaatlichen Anforderungen und den verfassungsmässigen Verfahrensgarantien nicht gerecht. Das Parlament hat am 17. Juni 2005 das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) und das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht verabschiedet, welche die Bundesrechtspflege und die Rechtswege im Bereich der ordentlichen Einbürgerung grundlegend geändert haben. Die neuen Gesetze sind am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. So kann die Ablehnung eines Gesuchs um ordentliche Einbürgerung durch eine kantonale oder kommunale Behörde in letzter Instanz mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 113 BGG). In Konkretisierung der Rechtsweggarantie verlangt das BGG von den Kantonen in erster Linie, dass sie obere Gerichte einsetzen, welche als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichtes entscheiden, wenn die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht (Art. 86 Abs. 2 und 114 BGG). Das BGG erlaubt es den Kantonen nur dann, auf den Rechtsweg vor einer richterlichen Instanz zu verzichten, wenn die Rechtssache "vorwiegend politischen Charakter" hat (Art. 86 Abs. 3 und 114 BGG). Mit Einführung von Artikel 50 BüG hat der Bundesgesetzgeber deutlich gemacht, dass in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Einbürgerungsakte nicht als Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter im Sinne von Artikel 86 Absatz 3 BGG zu qualifizieren sind, sondern sowohl politische Akte als auch individuell-konkrete Rechtsanwendungsakte darstellen (BBl 2005 6953). Dies hat zur Folge, dass den Parteien im Einbürgerungsverfahren ein Anspruch auf richterliche Beurteilung zusteht. Aufgrund der beschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde muss die Rechtsweggarantie auf kantonaler Ebene verwirklicht werden. Dabei muss es weiterhin unerheblich sein, wer Entscheidorgan ist: Auch Einbürgerungsentscheide eines kantonalen Parlamentes sollen nicht der Rechtsweggarantie entzogen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Ergänzung von Artikel 50 des Bürgerrechtsgesetzes vorzulegen. Diese soll eingangs wie folgt lauten: "Mit Ausnahme der Kantone, in denen ein legislatives Organ das Bürgerrecht erteilt, setzen die Kantone ..."</p>
- Erwerb des Bürgerrechts. Ergänzung von Artikel 50 BüG
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