Revision des Geldwäschereigesetzes
- ShortId
-
10.4061
- Id
-
20104061
- Updated
-
25.06.2025 00:07
- Language
-
de
- Title
-
Revision des Geldwäschereigesetzes
- AdditionalIndexing
-
12;2846;Geldwäscherei;Bodenmarkt;Immobiliengesellschaft;Immobilieneigentum
- 1
-
- L05K1106020104, Geldwäscherei
- L04K01020403, Bodenmarkt
- L04K05070109, Immobilieneigentum
- L05K0703060204, Immobiliengesellschaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wie Frau Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf anlässlich der Fragestunde vom 13. Dezember 2010 ausführte, hatte der Bundesrat im Januar 2005 in der Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung der revidierten FATF/Gafi-Empfehlungen ursprünglich vorgeschlagen, die Personen dem Geldwäschereigesetz zu unterstellen, die im Immobilienhandel tätig sind, wenn sie den Handel gewerbsmässig für eigene oder fremde Rechnung betreiben und dabei Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen. Da das Vernehmlassungsverfahren eine breite Ablehnung des Antrags zur Unterstellung des Immobiliensektors unter das Geldwäschereigesetz zutage förderte, verzichtete der Bundesrat auf die Unterstellung mit der Begründung, dass solche Transaktionen im Allgemeinen über Finanzintermediäre getätigt würden, welche bereits gestützt auf das geltende Recht verpflichtet seien, die Sorgfaltspflichten einzuhalten. Es fällt aber auf, dass im Zuge der Finanzkrise offensichtlich enorme Investitionen im Immobilienbereich getätigt werden, auch in der Schweiz. Experten und Expertinnen weisen denn auch erneut darauf hin, dass der Immobiliensektor grundsätzlich anfällig sei für Geldwäscherei. Es erscheint daher als gerechtfertigt, die Anfälligkeit des Immobilienhandels für die Geldwäscherei erneut zu überprüfen, insbesondere auch deshalb, weil die Schweiz das einzige Land in Europa ist, in dem Immobilienmakler nicht dem Geldwäschereigesetz unterstellt sind.</p>
- <p>Der Bundesrat hatte im Januar 2005 in der Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung der revidierten FATF/Gafi-Empfehlungen vorgeschlagen, die im Immobilienhandel tätigen Personen dem Geldwäschereigesetz zu unterstellen, wenn sie den Handel gewerbsmässig für eigene oder fremde Rechnung betreiben und dabei Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen. Das Vernehmlassungsverfahren ergab eine branchenübergreifende breite Ablehnung des Antrags zur Unterstellung dieser Immobilienhandelstätigkeiten unter das Geldwäschereigesetz. Der Immobiliensektor selber wehrte sich einerseits stark gegen eine Unterstellung; anderseits konnten die entsprechenden Branchenverbände aber auch aufzeigen, dass der Immobilienhandel in der Schweiz bereits genügenden bestehenden Vorschriften unterstellt ist. Insbesondere greift die Bestimmung des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB); sie erfasst jedermann (also nicht nur Finanzintermediäre), der eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Zudem werden Transaktionen im Immobilienbereich im Allgemeinen über Finanzintermediäre getätigt, welche selber dem Geldwäschereigesetz unterstellt sind. Deshalb erübrigt sich eine zusätzliche Unterstellung von weiteren im Immobiliensektor tätigen Personen unter das Geldwäschereigesetz. Die Gefahr bestünde auch, dass Tätigkeiten wie reine Vermittlung und Verwaltung von Immobilien unsachgemäss als Finanzintermediation qualifiziert werden, was mit hohen Kostenfolgen für die betroffenen Akteure verbunden wäre. Aus diesen Gründen hatte der Bundesrat von seiner ursprünglichen Absicht, den Immobilienhandel zu unterstellen, Abstand genommen. </p><p>Die Aussage im Postulat, die Schweiz sei das einzige Land in Europa, welches Immobilienmakler nicht dem Geldwäschereigesetz unterstelle, greift zu kurz. Der Begriff der Finanzintermediation, welcher dem Schweizer Geldwäschereigesetz zugrunde liegt, erfasst unter gewissen Umständen auch Transaktionen im Bereich des Immobilienhandels. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Immobilienhändler den Kaufpreis im Auftrag des Käufers dem Verkäufer weiterleitet beziehungsweise überweist, sofern es sich nicht um eine rein akzessorische Nebenleistung handelt. Insofern unterliegen Finanzintermediäre, welche solche Transaktionen vornehmen, auch beim Handel mit Immobilien den entsprechenden Sorgfaltspflichten und der Meldepflicht, wenn sie begründeten Verdacht auf Geldwäscherei haben. Nicht dem Geldwäschereigesetz unterstellt ist hingegen die Inkassotätigkeit von Immobilienmaklern, die im Auftrag des Verkäufers handeln. Die erwähnte Bestimmung im Strafgesetzbuch zur Bekämpfung der Geldwäscherei bleibt jedoch in allen Fällen anwendbar.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung im Immobilienhandel sowie die internationale Entwicklung zur Bekämpfung der Geldwäscherei in diesem Bereich aufmerksam. Zurzeit liegen keine Anzeichen vor, dass der Schweizer Immobiliensektor systematisch zu Geldwäschereizwecken missbraucht werden könnte, insbesondere nicht über die dem Geldwäschereigesetz unterstellten Finanzintermediäre. Allerdings anerkennt der Bundesrat, dass bei Immobilienkäufen, bei denen die Zahlungsabwicklung ausserhalb des Geltungsbereichs des Geldwäschereigesetzes beispielsweise über ausländische Banken oder durch Barzahlungen ohne Beteiligung eines dem Geldwäschereigesetz unterstellten Finanzintermediärs erfolgen, ein Missbrauchspotenzial besteht. Das EFD überprüft daher zusammen mit dem EJPD diesen Bereich und wird bei erhärtetem Missbrauchspotenzial geeignete Massnahmen vorschlagen. Erst das Resultat der Überprüfung wird zeigen, ob eine allfällige Anpassung im Geldwäschereigesetz oder in einem anderen Erlass aus dem Grundbuch- oder Sachenrecht erfolgen müsste.</p><p>In diesem Zusammenhang wird gleichzeitig auch ein möglicher Handlungsbedarf im Bereich der Zwangsverwertung geprüft. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht bei der Verwertung von Pfandgegenständen und insbesondere auch der Zwangsverwertung von Liegenschaften seit seinem Inkrafttreten 1889 unverändert die Barzahlung als Zahlungsmodalität vor (Art. 129 Abs. 1 sowie Art. 136 SchKG). Dabei gilt das die Zahlung entgegennehmende Betreibungs- oder Konkursamt nicht als Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes und unterliegt daher nicht den besonderen Sorgfaltspflichten. Auch wenn in der Praxis bei einer Zwangsverwertung von Immobilien in der Regel anstelle der Barzahlung der Zahlungsnachweis über ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen eines Schweizer Finanzinstituts erfolgt, gibt es immer wieder Fälle, in denen die Zahlung des gesamten Kaufpreises oder zumindest von Teilen davon bar erfolgen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, erneut zu prüfen, ob der Immobiliensektor nicht doch dem Geldwäschereigesetz unterstellt werden sollte.</p>
- Revision des Geldwäschereigesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wie Frau Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf anlässlich der Fragestunde vom 13. Dezember 2010 ausführte, hatte der Bundesrat im Januar 2005 in der Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung der revidierten FATF/Gafi-Empfehlungen ursprünglich vorgeschlagen, die Personen dem Geldwäschereigesetz zu unterstellen, die im Immobilienhandel tätig sind, wenn sie den Handel gewerbsmässig für eigene oder fremde Rechnung betreiben und dabei Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen. Da das Vernehmlassungsverfahren eine breite Ablehnung des Antrags zur Unterstellung des Immobiliensektors unter das Geldwäschereigesetz zutage förderte, verzichtete der Bundesrat auf die Unterstellung mit der Begründung, dass solche Transaktionen im Allgemeinen über Finanzintermediäre getätigt würden, welche bereits gestützt auf das geltende Recht verpflichtet seien, die Sorgfaltspflichten einzuhalten. Es fällt aber auf, dass im Zuge der Finanzkrise offensichtlich enorme Investitionen im Immobilienbereich getätigt werden, auch in der Schweiz. Experten und Expertinnen weisen denn auch erneut darauf hin, dass der Immobiliensektor grundsätzlich anfällig sei für Geldwäscherei. Es erscheint daher als gerechtfertigt, die Anfälligkeit des Immobilienhandels für die Geldwäscherei erneut zu überprüfen, insbesondere auch deshalb, weil die Schweiz das einzige Land in Europa ist, in dem Immobilienmakler nicht dem Geldwäschereigesetz unterstellt sind.</p>
- <p>Der Bundesrat hatte im Januar 2005 in der Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung der revidierten FATF/Gafi-Empfehlungen vorgeschlagen, die im Immobilienhandel tätigen Personen dem Geldwäschereigesetz zu unterstellen, wenn sie den Handel gewerbsmässig für eigene oder fremde Rechnung betreiben und dabei Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen. Das Vernehmlassungsverfahren ergab eine branchenübergreifende breite Ablehnung des Antrags zur Unterstellung dieser Immobilienhandelstätigkeiten unter das Geldwäschereigesetz. Der Immobiliensektor selber wehrte sich einerseits stark gegen eine Unterstellung; anderseits konnten die entsprechenden Branchenverbände aber auch aufzeigen, dass der Immobilienhandel in der Schweiz bereits genügenden bestehenden Vorschriften unterstellt ist. Insbesondere greift die Bestimmung des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB); sie erfasst jedermann (also nicht nur Finanzintermediäre), der eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Zudem werden Transaktionen im Immobilienbereich im Allgemeinen über Finanzintermediäre getätigt, welche selber dem Geldwäschereigesetz unterstellt sind. Deshalb erübrigt sich eine zusätzliche Unterstellung von weiteren im Immobiliensektor tätigen Personen unter das Geldwäschereigesetz. Die Gefahr bestünde auch, dass Tätigkeiten wie reine Vermittlung und Verwaltung von Immobilien unsachgemäss als Finanzintermediation qualifiziert werden, was mit hohen Kostenfolgen für die betroffenen Akteure verbunden wäre. Aus diesen Gründen hatte der Bundesrat von seiner ursprünglichen Absicht, den Immobilienhandel zu unterstellen, Abstand genommen. </p><p>Die Aussage im Postulat, die Schweiz sei das einzige Land in Europa, welches Immobilienmakler nicht dem Geldwäschereigesetz unterstelle, greift zu kurz. Der Begriff der Finanzintermediation, welcher dem Schweizer Geldwäschereigesetz zugrunde liegt, erfasst unter gewissen Umständen auch Transaktionen im Bereich des Immobilienhandels. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Immobilienhändler den Kaufpreis im Auftrag des Käufers dem Verkäufer weiterleitet beziehungsweise überweist, sofern es sich nicht um eine rein akzessorische Nebenleistung handelt. Insofern unterliegen Finanzintermediäre, welche solche Transaktionen vornehmen, auch beim Handel mit Immobilien den entsprechenden Sorgfaltspflichten und der Meldepflicht, wenn sie begründeten Verdacht auf Geldwäscherei haben. Nicht dem Geldwäschereigesetz unterstellt ist hingegen die Inkassotätigkeit von Immobilienmaklern, die im Auftrag des Verkäufers handeln. Die erwähnte Bestimmung im Strafgesetzbuch zur Bekämpfung der Geldwäscherei bleibt jedoch in allen Fällen anwendbar.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung im Immobilienhandel sowie die internationale Entwicklung zur Bekämpfung der Geldwäscherei in diesem Bereich aufmerksam. Zurzeit liegen keine Anzeichen vor, dass der Schweizer Immobiliensektor systematisch zu Geldwäschereizwecken missbraucht werden könnte, insbesondere nicht über die dem Geldwäschereigesetz unterstellten Finanzintermediäre. Allerdings anerkennt der Bundesrat, dass bei Immobilienkäufen, bei denen die Zahlungsabwicklung ausserhalb des Geltungsbereichs des Geldwäschereigesetzes beispielsweise über ausländische Banken oder durch Barzahlungen ohne Beteiligung eines dem Geldwäschereigesetz unterstellten Finanzintermediärs erfolgen, ein Missbrauchspotenzial besteht. Das EFD überprüft daher zusammen mit dem EJPD diesen Bereich und wird bei erhärtetem Missbrauchspotenzial geeignete Massnahmen vorschlagen. Erst das Resultat der Überprüfung wird zeigen, ob eine allfällige Anpassung im Geldwäschereigesetz oder in einem anderen Erlass aus dem Grundbuch- oder Sachenrecht erfolgen müsste.</p><p>In diesem Zusammenhang wird gleichzeitig auch ein möglicher Handlungsbedarf im Bereich der Zwangsverwertung geprüft. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht bei der Verwertung von Pfandgegenständen und insbesondere auch der Zwangsverwertung von Liegenschaften seit seinem Inkrafttreten 1889 unverändert die Barzahlung als Zahlungsmodalität vor (Art. 129 Abs. 1 sowie Art. 136 SchKG). Dabei gilt das die Zahlung entgegennehmende Betreibungs- oder Konkursamt nicht als Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes und unterliegt daher nicht den besonderen Sorgfaltspflichten. Auch wenn in der Praxis bei einer Zwangsverwertung von Immobilien in der Regel anstelle der Barzahlung der Zahlungsnachweis über ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen eines Schweizer Finanzinstituts erfolgt, gibt es immer wieder Fälle, in denen die Zahlung des gesamten Kaufpreises oder zumindest von Teilen davon bar erfolgen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, erneut zu prüfen, ob der Immobiliensektor nicht doch dem Geldwäschereigesetz unterstellt werden sollte.</p>
- Revision des Geldwäschereigesetzes
Back to List