Proaktiver Schutz des Finanzplatzes
- ShortId
-
10.4069
- Id
-
20104069
- Updated
-
28.07.2023 11:52
- Language
-
de
- Title
-
Proaktiver Schutz des Finanzplatzes
- AdditionalIndexing
-
24;Rechtshilfe;Bankgeheimnis;Bankgeschäft;Bankrecht;Finanzplatz Schweiz;internationales Wirtschaftsrecht
- 1
-
- L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L03K110402, Bankgeschäft
- L04K11040209, Bankrecht
- L03K050603, internationales Wirtschaftsrecht
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Falle der USA besteht dem Vernehmen nach seitens der US-Behörden nicht die Absicht, das CH/USA "executive agreement" vom 19. August 2009 (SR 0.672.933.612) durch den hierfür allein zuständigen US-Senat prüfen und allenfalls ratifizieren zu lassen, obwohl dieses damit als reines Verwaltungsabkommen nur im Rahmen des geltenden DBA Rechtswirkung entfalten kann und es gemäss obigem BVG-Entscheid insoweit unrechtmässig ist, als es das CH/USA-DBA vom 2. Oktober 1996 (SR 0.672.933.61) sprengt, was zur Folge hat, dass es trotz einseitiger Ratifizierung durch das Schweizer Parlament im Wesentlichen weiterhin ungültig bleibt, dass darauf gestützte Bankkundendaten-Auslieferungen illegal sind und dass die bereits übermittelten Daten vor amerikanischen Gerichten nicht rechtens verwendet werden können.</p>
- <p>1.a Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs nicht, wonach das Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG (UBS-Abkommen) mangels Genehmigung durch den US-Senat ungültig sei. Das UBS-Abkommen kam mit der Unterzeichnung am 19. August 2009 zustande und ist seit diesem Zeitpunkt für beide Vertragsparteien völkerrechtlich verbindlich. Aufgrund des Prinzips "pacta sunt servanda" gemäss Artikel 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (SR 0.111) vermochte auch die Einstufung als reine Verständigungsvereinbarung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Januar 2010 nichts an der völkerrechtlichen Verbindlichkeit des Abkommens zu ändern. Weiter ist festzuhalten, dass die Parteien im Änderungsprotokoll zum UBS-Abkommen vom 31. März 2010 für die Inkraftsetzung des Abkommens den Zeitpunkt vereinbart haben, an dem die Schweiz den USA schriftlich mitteilt, dass das innerstaatliche Ratifikations- bzw. Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist. Gleichzeitig wurde eine vorläufige Anwendung vereinbart. Die Notifikation der Schweiz erfolgte am 17. Juni 2010 nach der Genehmigung des Abkommens durch die eidgenössischen Räte. Die Tatsache, dass das Abkommen keine entsprechende Notifikation durch die USA vorsieht, ändert ebenfalls nichts an der Gültigkeit des UBS-Abkommens. Die rein innerstaatliche, auf die schweizerische Seite beschränkte Beurteilung des UBS-Abkommens durch das Bundesverwaltungsgericht sagt nichts über die Kompetenzordnung zur Genehmigung des Abkommens auf der amerikanischen Seite. Diese Frage regelt ausschliesslich das US-Recht.</p><p>1.b In Bezug auf die vom Motionär angesprochene Problematik des Erwerbs entwendeter Bankkundendaten durch ausländische Staaten ist zu bemerken, dass der Bundesrat auf den 1. Oktober 2010 die Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; SR 672.204) in Kraft gesetzt hat. Diese sieht in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c ausdrücklich vor, dass die Schweiz Ersuchen ablehnt, wenn sie auf Informationen beruhen, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen beschafft oder weitergeleitet worden sind. Die Schweiz wird deshalb auf ausländische Amtshilfegesuche nur eintreten, wenn das Gesuch dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht, und dieses abweisen, wenn es auf Informationen beruht, die durch Handlungen beschafft oder weitergeleitet wurden, die nach schweizerischem Recht strafbar sind.</p><p>1.c Das Schweizer Recht sieht keine abstrakte Beurteilung von Bundesgesetzen und Staatsverträgen vor. Die Gerichte beurteilen Rechtsfragen jeweils im Rahmen von konkreten Beschwerdeverfahren. Im Amtshilfeverfahren hat die Beschwerde gegen eine Schlussverfügung aufschiebende Wirkung (Art. 13 Abs. 3 ADV), sodass während des Beschwerdeverfahrens keine Informationen an die ersuchende ausländische Behörde übermittelt werden dürfen.</p><p>2. Bezüglich der geforderten Entschädigungen hält der Bundesrat fest, dass ein Bankkunde oder eine andere Person vom Staat Schadenersatz verlangen kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen des Verantwortlichkeitsgesetzes (SR 172. 32) erfüllt sind. Insbesondere muss ein Beamter einen Schaden widerrechtlich verursacht haben. Will ein Bankkunde oder eine andere Person von einem anderen Schadenverursacher Schadenersatz verlangen, so muss fallweise geprüft werden, ob eine rechtliche Grundlage vorliegt und ob gegebenenfalls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Schadenersatz ist nach geltendem schweizerischem Recht nach der Höhe des eingetretenen Schadens geschuldet und wird nicht in Pauschalen geleistet.</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass für die vom Motionär geforderten Massnahmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, nachhaltig und mit allen rechtsstaatlichen Mitteln das Vertrauen in den Finanzplatz Schweiz zu stärken und dahingehend auch die eingetretenen Schäden möglichst zu begrenzen und wiedergutzumachen, indem:</p><p>1. die über die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hinausgehende Amtshilfe bezüglich Bankkundendaten unverzüglich und so lange suspendiert wird,</p><p>a. als entsprechende Abkommen und Vertragsänderungen oder -ergänzungen nicht im Sinne des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichtes (BVG) vom 21. Januar 2010 (A-7789/2009) von den verfassungsmässigen Instanzen der Partnerstaaten ratifiziert sein werden,</p><p>b. als die Hehlerei von Staates wegen nicht ausgeschlossen sein wird und</p><p>c. als die offenen Rechtsfragen nicht endgültig durch die nationalen Gerichte bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklärt sein werden; und</p><p>2. die Schadenverursacher nachdrücklich dazu angehalten werden, nicht nur die Eidgenossenschaft bezüglich ihrer Verfahrenskosten im Umfang von 40 Millionen Franken (10.048), sondern auch die betroffenen Bankkunden bezüglich ihrer Rechtsauslagen mit einem Pauschalbetrag von je 50 000 Franken sowie die Vereinigungen und Privatpersonen, welche sich nachweislich um die Schadensbegrenzung und -minderung verdient gemacht haben, angemessen zu entschädigen, wobei aus dem Kreis der Unterzeichner Gewährspersonen zur speditiven und kulanten Abwicklung dieser Samariter-Operation sowie zur Berichterstattung darüber an das Parlament ernannt werden sollen.</p>
- Proaktiver Schutz des Finanzplatzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Falle der USA besteht dem Vernehmen nach seitens der US-Behörden nicht die Absicht, das CH/USA "executive agreement" vom 19. August 2009 (SR 0.672.933.612) durch den hierfür allein zuständigen US-Senat prüfen und allenfalls ratifizieren zu lassen, obwohl dieses damit als reines Verwaltungsabkommen nur im Rahmen des geltenden DBA Rechtswirkung entfalten kann und es gemäss obigem BVG-Entscheid insoweit unrechtmässig ist, als es das CH/USA-DBA vom 2. Oktober 1996 (SR 0.672.933.61) sprengt, was zur Folge hat, dass es trotz einseitiger Ratifizierung durch das Schweizer Parlament im Wesentlichen weiterhin ungültig bleibt, dass darauf gestützte Bankkundendaten-Auslieferungen illegal sind und dass die bereits übermittelten Daten vor amerikanischen Gerichten nicht rechtens verwendet werden können.</p>
- <p>1.a Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs nicht, wonach das Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG (UBS-Abkommen) mangels Genehmigung durch den US-Senat ungültig sei. Das UBS-Abkommen kam mit der Unterzeichnung am 19. August 2009 zustande und ist seit diesem Zeitpunkt für beide Vertragsparteien völkerrechtlich verbindlich. Aufgrund des Prinzips "pacta sunt servanda" gemäss Artikel 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (SR 0.111) vermochte auch die Einstufung als reine Verständigungsvereinbarung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Januar 2010 nichts an der völkerrechtlichen Verbindlichkeit des Abkommens zu ändern. Weiter ist festzuhalten, dass die Parteien im Änderungsprotokoll zum UBS-Abkommen vom 31. März 2010 für die Inkraftsetzung des Abkommens den Zeitpunkt vereinbart haben, an dem die Schweiz den USA schriftlich mitteilt, dass das innerstaatliche Ratifikations- bzw. Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist. Gleichzeitig wurde eine vorläufige Anwendung vereinbart. Die Notifikation der Schweiz erfolgte am 17. Juni 2010 nach der Genehmigung des Abkommens durch die eidgenössischen Räte. Die Tatsache, dass das Abkommen keine entsprechende Notifikation durch die USA vorsieht, ändert ebenfalls nichts an der Gültigkeit des UBS-Abkommens. Die rein innerstaatliche, auf die schweizerische Seite beschränkte Beurteilung des UBS-Abkommens durch das Bundesverwaltungsgericht sagt nichts über die Kompetenzordnung zur Genehmigung des Abkommens auf der amerikanischen Seite. Diese Frage regelt ausschliesslich das US-Recht.</p><p>1.b In Bezug auf die vom Motionär angesprochene Problematik des Erwerbs entwendeter Bankkundendaten durch ausländische Staaten ist zu bemerken, dass der Bundesrat auf den 1. Oktober 2010 die Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; SR 672.204) in Kraft gesetzt hat. Diese sieht in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c ausdrücklich vor, dass die Schweiz Ersuchen ablehnt, wenn sie auf Informationen beruhen, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen beschafft oder weitergeleitet worden sind. Die Schweiz wird deshalb auf ausländische Amtshilfegesuche nur eintreten, wenn das Gesuch dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht, und dieses abweisen, wenn es auf Informationen beruht, die durch Handlungen beschafft oder weitergeleitet wurden, die nach schweizerischem Recht strafbar sind.</p><p>1.c Das Schweizer Recht sieht keine abstrakte Beurteilung von Bundesgesetzen und Staatsverträgen vor. Die Gerichte beurteilen Rechtsfragen jeweils im Rahmen von konkreten Beschwerdeverfahren. Im Amtshilfeverfahren hat die Beschwerde gegen eine Schlussverfügung aufschiebende Wirkung (Art. 13 Abs. 3 ADV), sodass während des Beschwerdeverfahrens keine Informationen an die ersuchende ausländische Behörde übermittelt werden dürfen.</p><p>2. Bezüglich der geforderten Entschädigungen hält der Bundesrat fest, dass ein Bankkunde oder eine andere Person vom Staat Schadenersatz verlangen kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen des Verantwortlichkeitsgesetzes (SR 172. 32) erfüllt sind. Insbesondere muss ein Beamter einen Schaden widerrechtlich verursacht haben. Will ein Bankkunde oder eine andere Person von einem anderen Schadenverursacher Schadenersatz verlangen, so muss fallweise geprüft werden, ob eine rechtliche Grundlage vorliegt und ob gegebenenfalls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Schadenersatz ist nach geltendem schweizerischem Recht nach der Höhe des eingetretenen Schadens geschuldet und wird nicht in Pauschalen geleistet.</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass für die vom Motionär geforderten Massnahmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, nachhaltig und mit allen rechtsstaatlichen Mitteln das Vertrauen in den Finanzplatz Schweiz zu stärken und dahingehend auch die eingetretenen Schäden möglichst zu begrenzen und wiedergutzumachen, indem:</p><p>1. die über die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hinausgehende Amtshilfe bezüglich Bankkundendaten unverzüglich und so lange suspendiert wird,</p><p>a. als entsprechende Abkommen und Vertragsänderungen oder -ergänzungen nicht im Sinne des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichtes (BVG) vom 21. Januar 2010 (A-7789/2009) von den verfassungsmässigen Instanzen der Partnerstaaten ratifiziert sein werden,</p><p>b. als die Hehlerei von Staates wegen nicht ausgeschlossen sein wird und</p><p>c. als die offenen Rechtsfragen nicht endgültig durch die nationalen Gerichte bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklärt sein werden; und</p><p>2. die Schadenverursacher nachdrücklich dazu angehalten werden, nicht nur die Eidgenossenschaft bezüglich ihrer Verfahrenskosten im Umfang von 40 Millionen Franken (10.048), sondern auch die betroffenen Bankkunden bezüglich ihrer Rechtsauslagen mit einem Pauschalbetrag von je 50 000 Franken sowie die Vereinigungen und Privatpersonen, welche sich nachweislich um die Schadensbegrenzung und -minderung verdient gemacht haben, angemessen zu entschädigen, wobei aus dem Kreis der Unterzeichner Gewährspersonen zur speditiven und kulanten Abwicklung dieser Samariter-Operation sowie zur Berichterstattung darüber an das Parlament ernannt werden sollen.</p>
- Proaktiver Schutz des Finanzplatzes
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