Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein

ShortId
10.4072
Id
20104072
Updated
27.07.2023 21:44
Language
de
Title
Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein
AdditionalIndexing
08;Evaluation;bilaterale Beziehungen;Liechtenstein
1
  • L04K10020104, bilaterale Beziehungen
  • L04K03010110, Liechtenstein
  • L04K08020302, Evaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein sind seit 1919 über ein vielfältiges Vertragsnetz miteinander verbunden. Insbesondere bilden die beiden Nachbarstaaten aufgrund des Zollvertrags von 1923 und der Einführung des Schweizerfrankens in Liechtenstein seit 1924 nicht nur eine Zollunion, sondern ein gemeinsames Wirtschafts- und Währungsgebiet. Dieses wurde nach dem Beitritt Liechtensteins zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) am 1. Mai 1995 beibehalten und weiterentwickelt. Darüber hinaus arbeiten die Schweiz und Liechtenstein in den verschiedensten Foren und Organisationen (z. B. Efta, Europarat, OSZE und Uno) eng zusammen und vertreten dabei ähnliche oder gleiche Positionen und Werte.</p><p>1. Die wirtschaftliche Verflechtung der beiden Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit Liechtensteins insbesondere mit den Nachbarkantonen St. Gallen und Graubünden bringen es mit sich, dass in den verschiedensten Bereichen schweizerische und liechtensteinische Unternehmen und Produkte in denselben Druckerzeugnissen und Unterlagen gemeinsam erscheinen. Grundlage dafür sind nicht nur Verträge auf Bundes- und Kantonsebene, sondern auch Kooperationsvereinbarungen zwischen schweizerischen und liechtensteinischen Wirtschaftsverbänden und anderen Organisationen. Es ist deshalb kaum möglich, eine abschliessende Liste der Bereiche und Unterlagen aufzustellen, in denen dies der Fall ist.</p><p>2. Beim Abschluss von Verträgen auf staatlicher wie auf privater Ebene kommt immer das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien zum Ausdruck, bereichsspezifisch Rechte und Pflichten für beide Seiten verbindlich festzulegen. Insofern profitieren sowohl die Schweiz wie Liechtenstein bzw. die Unternehmen, Verbände und anderen Vertragspartner beider Staaten vom engen Vertragsnetz. Dabei wird besonders darauf geachtet, im gemeinsamen Wirtschafts- und Währungsraum Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Es ist nicht möglich, die gegenseitigen Vorteile in einem zahlenmässigen Verhältnis auszudrücken.</p><p>3. In den Zusammenarbeitsverträgen zwischen der Schweiz und Liechtenstein werden in ständiger Praxis ebenfalls die Kostenfragen geregelt. Liechtenstein verpflichtet sich, die beim Vollzug für die schweizerische Verwaltung entstehenden Kosten abzugelten. Dies wird im privaten Sektor, zu dem sich der Bundesrat nicht äussern kann, nicht anders sein.</p><p>4. Es bestehen Vereinbarungen mit Schweiz Tourismus. Für die Lebensmittelbranche gelten die Regeln des Zollvertrags sowie des Notenaustauschs von 2003 zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik. Gestützt darauf verwenden die liechtensteinischen Hersteller von Lebensmitteln aufgrund von Vereinbarungen mit den schweizerischen Labelinhabern Kennzeichnungen wie "Bio Suisse", "Suisse Garantie" (mit dem Schweizerkreuz) und "Schweiz. Natürlich". Im Rahmen der "Swissness"-Vorlage (09.086) ist deshalb vorgesehen, dass das für die Herkunftsangabe "Schweiz" relevante Territorium die schweizerischen Zollanschlussgebiete, also u. a. auch Liechtenstein, einschliesst.</p><p>5. Die Schweiz und Liechtenstein haben im Bereich Finanzplatz sowohl gemeinsame wie auch entgegengesetzte Interessen und betreiben als souveräne Staaten ihre eigenen Politiken. Es besteht zwischen den beiderseitigen Fachbehörden ein regelmässiger Informationsaustausch.</p><p>6. Die Beziehungen der Schweiz zum Fürstentum Liechtenstein sind, wie diejenigen zu allen anderen Staaten, mit Verwaltungskosten verbunden, welche vom Staatshaushalt und damit letztlich vom Steuerzahler getragen werden. Es gibt jedoch keine Subventionen der Schweiz an Liechtenstein. Solche werden im wichtigsten bilateralen Vertragswerk, dem Zollvertrag, sogar ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 2).</p><p>7. Die bilateralen Regelungen mit dem Fürstentum Liechtenstein haben sich - trotz unterschiedlichen Wegen in der europäischen Integration - zum Vorteil beider Seiten bewährt, weshalb sich keine Neuregelung aufdrängt. Die Verträge werden regelmässig aktualisiert und weiterentwickelt, wo sich Handlungsbedarf ergibt (vgl. z. B. den Vertrag vom 29. Januar 2010 betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein).</p><p>8. Die staatlichen schweizerischen Dienstleistungen für das Fürstentum Liechtenstein basieren auf vertraglichen Grundlagen. Das schliesst jedoch punktuelle Goodwill-Dienstleistungen nicht aus.</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass die gegenseitigen Leistungen gesamthaft in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und die darauf begründete enge Zusammenarbeit mit dem Fürstentum Liechtenstein auf den verschiedensten Gebieten im wohlverstandenen Eigeninteresse der Schweiz ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In verschiedenen Bereichen der Schweizer Wirtschaft erscheint neben der Schweiz auch automatisch das Fürstentum Liechtenstein. Es besteht eine Vielfalt von bilateralen Verträgen in ebenso vielen Bereichen. So erscheint das Fürstentum Liechtenstein u. a. in allen Unterlagen von Schweiz Tourismus, bei der Osec, auch in gewissen Sportarten (Ski, Fussball) belegen die Liechtensteiner Sportler bzw. Mannschaften Schweizer Plätze und profitieren von Schweizer Trainern.</p><p>Der Bundesrat wird freundlich eingeladen, dazu folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. In welchen Schweizer Bereichen und Unterlagen wird auch das Fürstentum Liechtenstein aufgeführt und warum?</p><p>2. Welche Vorteile entstehen dem Fürstentum Liechtenstein durch die automatische Einbindung in Schweizer Unternehmen und durch die zahlreich abgeschlossenen bilateralen Verträge, und sind diese Vorteile gegenseitig, wenn ja, in welchem Verhältnis?</p><p>3. Werden die dem Fürstentum Liechtenstein durch die Schweiz entstandenen Vorteile abgegolten, wenn ja, in welcher Form und wie viel?</p><p>4. Das Fürstentum Liechtenstein wirbt mit dem Schweizerkreuz im Zusammenhang mit Schweiz Tourismus und z. B. mit den Unternehmen Hilcona und Malbuner und ihren Produkten, welche Vereinbarungen gestatten dies?</p><p>4. Hat die Schweiz im Zusammenhang mit der Finanzkrise durch das Verhalten des Fürstentums Liechtenstein Schaden erlitten, und wurde das Vorgehen mit der Schweiz vorher besprochen?</p><p>5. Wird das Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizer Steuerzahler unterstützt, wenn ja, in welchem Umfang und aufgrund welcher Vereinbarungen?</p><p>6. Drängt sich eine neue Regelung in allen Bereichen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein auf?</p><p>7. Basieren alle Schweizer Dienstleistungen für das Fürstentum Liechtenstein auf bilateralen (staatsrechtlichen) Verträge oder profitiert das Fürstentum Liechtenstein zusätzlich von Automatismen und Goodwill-Dienstleistungen der Schweiz?</p>
  • Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein sind seit 1919 über ein vielfältiges Vertragsnetz miteinander verbunden. Insbesondere bilden die beiden Nachbarstaaten aufgrund des Zollvertrags von 1923 und der Einführung des Schweizerfrankens in Liechtenstein seit 1924 nicht nur eine Zollunion, sondern ein gemeinsames Wirtschafts- und Währungsgebiet. Dieses wurde nach dem Beitritt Liechtensteins zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) am 1. Mai 1995 beibehalten und weiterentwickelt. Darüber hinaus arbeiten die Schweiz und Liechtenstein in den verschiedensten Foren und Organisationen (z. B. Efta, Europarat, OSZE und Uno) eng zusammen und vertreten dabei ähnliche oder gleiche Positionen und Werte.</p><p>1. Die wirtschaftliche Verflechtung der beiden Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit Liechtensteins insbesondere mit den Nachbarkantonen St. Gallen und Graubünden bringen es mit sich, dass in den verschiedensten Bereichen schweizerische und liechtensteinische Unternehmen und Produkte in denselben Druckerzeugnissen und Unterlagen gemeinsam erscheinen. Grundlage dafür sind nicht nur Verträge auf Bundes- und Kantonsebene, sondern auch Kooperationsvereinbarungen zwischen schweizerischen und liechtensteinischen Wirtschaftsverbänden und anderen Organisationen. Es ist deshalb kaum möglich, eine abschliessende Liste der Bereiche und Unterlagen aufzustellen, in denen dies der Fall ist.</p><p>2. Beim Abschluss von Verträgen auf staatlicher wie auf privater Ebene kommt immer das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien zum Ausdruck, bereichsspezifisch Rechte und Pflichten für beide Seiten verbindlich festzulegen. Insofern profitieren sowohl die Schweiz wie Liechtenstein bzw. die Unternehmen, Verbände und anderen Vertragspartner beider Staaten vom engen Vertragsnetz. Dabei wird besonders darauf geachtet, im gemeinsamen Wirtschafts- und Währungsraum Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Es ist nicht möglich, die gegenseitigen Vorteile in einem zahlenmässigen Verhältnis auszudrücken.</p><p>3. In den Zusammenarbeitsverträgen zwischen der Schweiz und Liechtenstein werden in ständiger Praxis ebenfalls die Kostenfragen geregelt. Liechtenstein verpflichtet sich, die beim Vollzug für die schweizerische Verwaltung entstehenden Kosten abzugelten. Dies wird im privaten Sektor, zu dem sich der Bundesrat nicht äussern kann, nicht anders sein.</p><p>4. Es bestehen Vereinbarungen mit Schweiz Tourismus. Für die Lebensmittelbranche gelten die Regeln des Zollvertrags sowie des Notenaustauschs von 2003 zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik. Gestützt darauf verwenden die liechtensteinischen Hersteller von Lebensmitteln aufgrund von Vereinbarungen mit den schweizerischen Labelinhabern Kennzeichnungen wie "Bio Suisse", "Suisse Garantie" (mit dem Schweizerkreuz) und "Schweiz. Natürlich". Im Rahmen der "Swissness"-Vorlage (09.086) ist deshalb vorgesehen, dass das für die Herkunftsangabe "Schweiz" relevante Territorium die schweizerischen Zollanschlussgebiete, also u. a. auch Liechtenstein, einschliesst.</p><p>5. Die Schweiz und Liechtenstein haben im Bereich Finanzplatz sowohl gemeinsame wie auch entgegengesetzte Interessen und betreiben als souveräne Staaten ihre eigenen Politiken. Es besteht zwischen den beiderseitigen Fachbehörden ein regelmässiger Informationsaustausch.</p><p>6. Die Beziehungen der Schweiz zum Fürstentum Liechtenstein sind, wie diejenigen zu allen anderen Staaten, mit Verwaltungskosten verbunden, welche vom Staatshaushalt und damit letztlich vom Steuerzahler getragen werden. Es gibt jedoch keine Subventionen der Schweiz an Liechtenstein. Solche werden im wichtigsten bilateralen Vertragswerk, dem Zollvertrag, sogar ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 2).</p><p>7. Die bilateralen Regelungen mit dem Fürstentum Liechtenstein haben sich - trotz unterschiedlichen Wegen in der europäischen Integration - zum Vorteil beider Seiten bewährt, weshalb sich keine Neuregelung aufdrängt. Die Verträge werden regelmässig aktualisiert und weiterentwickelt, wo sich Handlungsbedarf ergibt (vgl. z. B. den Vertrag vom 29. Januar 2010 betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein).</p><p>8. Die staatlichen schweizerischen Dienstleistungen für das Fürstentum Liechtenstein basieren auf vertraglichen Grundlagen. Das schliesst jedoch punktuelle Goodwill-Dienstleistungen nicht aus.</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass die gegenseitigen Leistungen gesamthaft in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und die darauf begründete enge Zusammenarbeit mit dem Fürstentum Liechtenstein auf den verschiedensten Gebieten im wohlverstandenen Eigeninteresse der Schweiz ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In verschiedenen Bereichen der Schweizer Wirtschaft erscheint neben der Schweiz auch automatisch das Fürstentum Liechtenstein. Es besteht eine Vielfalt von bilateralen Verträgen in ebenso vielen Bereichen. So erscheint das Fürstentum Liechtenstein u. a. in allen Unterlagen von Schweiz Tourismus, bei der Osec, auch in gewissen Sportarten (Ski, Fussball) belegen die Liechtensteiner Sportler bzw. Mannschaften Schweizer Plätze und profitieren von Schweizer Trainern.</p><p>Der Bundesrat wird freundlich eingeladen, dazu folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. In welchen Schweizer Bereichen und Unterlagen wird auch das Fürstentum Liechtenstein aufgeführt und warum?</p><p>2. Welche Vorteile entstehen dem Fürstentum Liechtenstein durch die automatische Einbindung in Schweizer Unternehmen und durch die zahlreich abgeschlossenen bilateralen Verträge, und sind diese Vorteile gegenseitig, wenn ja, in welchem Verhältnis?</p><p>3. Werden die dem Fürstentum Liechtenstein durch die Schweiz entstandenen Vorteile abgegolten, wenn ja, in welcher Form und wie viel?</p><p>4. Das Fürstentum Liechtenstein wirbt mit dem Schweizerkreuz im Zusammenhang mit Schweiz Tourismus und z. B. mit den Unternehmen Hilcona und Malbuner und ihren Produkten, welche Vereinbarungen gestatten dies?</p><p>4. Hat die Schweiz im Zusammenhang mit der Finanzkrise durch das Verhalten des Fürstentums Liechtenstein Schaden erlitten, und wurde das Vorgehen mit der Schweiz vorher besprochen?</p><p>5. Wird das Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizer Steuerzahler unterstützt, wenn ja, in welchem Umfang und aufgrund welcher Vereinbarungen?</p><p>6. Drängt sich eine neue Regelung in allen Bereichen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein auf?</p><p>7. Basieren alle Schweizer Dienstleistungen für das Fürstentum Liechtenstein auf bilateralen (staatsrechtlichen) Verträge oder profitiert das Fürstentum Liechtenstein zusätzlich von Automatismen und Goodwill-Dienstleistungen der Schweiz?</p>
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