Risiken der Schweizer IWF-Engagements für die Kantone
- ShortId
-
10.4085
- Id
-
20104085
- Updated
-
27.07.2023 20:26
- Language
-
de
- Title
-
Risiken der Schweizer IWF-Engagements für die Kantone
- AdditionalIndexing
-
24;finanzieller Verlust;Kanton;Devisenpolitik;Schweizerische Nationalbank;IWF;Eigenkapital;Kapitaleinkommen;Referendum bei Staatsverträgen;Devisengeschäft
- 1
-
- L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
- L05K0704050208, Kapitaleinkommen
- L06K080701020108, Kanton
- L03K110303, Devisenpolitik
- L06K110902010101, Eigenkapital
- L05K1101010104, IWF
- L04K11040211, Devisengeschäft
- L05K0801020505, Referendum bei Staatsverträgen
- L06K070302010205, finanzieller Verlust
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Vereinbarung zwischen EFD und der SNB über die Gewinnausschüttung der SNB an Bund und Kantone vom 14. März 2008 regelt die Höhe der jährlichen Ausschüttung, die Bedingungen, unter welchen die Ausschüttung an Bund und Kantone reduziert bzw. sistiert werden muss, und enthält eine Überprüfungsklausel.</p><p>a. Die geltende Vereinbarung bezieht sich auf die Gewinnausschüttungen der SNB für die Geschäftsjahre 2008 bis 2017. Dabei sollen jährlich 2,5 Milliarden Franken an Bund und Kantone ausgeschüttet werden.</p><p>b. Die Ausschüttung wird reduziert, falls die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung den Wert von minus 5 Milliarden Franken unterschreiten würde. Eine allfällige Reduktion der Ausschüttung erfolgt so, dass die Ausschüttungsreserve nach der Ausschüttung genau minus 5 Milliarden Franken beträgt. </p><p>c. Die Ausschüttung wird vollständig sistiert, falls die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung auch ohne Ausschüttung den Wert von minus 5 Milliarden Franken unterschreitet.</p><p>d. Die Vereinbarung wird überprüft, wenn die Ausschüttungsreserve in einem bestimmten Geschäftsjahr nach Gewinnverwendung (d. h. nach Zuweisung an die Rückstellungen für Währungsreserven, nach Ausrichtung der Dividende und nach Ausschüttung an Bund und Kantone) negativ wird oder spätestens im Hinblick auf die Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2013.</p><p>Aufgrund des erwarteten Verlustes der Nationalbank für das Geschäftsjahr 2010 wird die Gewinnausschüttungsvereinbarung überprüft.</p><p>Die Dividende ist in Artikel 31 des Nationalbankgesetzes (NBG) geregelt und auf maximal 6 Prozent des Aktienkapitals beschränkt, was einem Betrag von 1,5 Millionen Franken entspricht. Ein allfälliger Verzicht auf eine Dividendenausschüttung liegt in der Kompetenz der Generalversammlung der SNB.</p><p>2. Die Nationalbank ist gesetzlich verpflichtet, aus ihrem Jahresergebnis Rückstellungen zu bilden, um die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. </p><p>Die Nationalbank hat im Dezember 2009 dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Markt- und Kreditrisiken in ihrer Bilanz aufgrund der geldpolitischen Massnahmen erhöht haben. Sie beschloss, das Eigenkapital und damit ihre Bilanz zu stärken. In der Vergangenheit liess die Nationalbank ihre Rückstellungen für Währungsreserven jeweils Jahr für Jahr mit einer Rate wachsen, die dem durchschnittlichen nominellen BIP-Wachstum der vorangehenden fünf Jahre entsprach. Für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 sah die Nationalbank eine Verdoppelung der jährlichen Zuweisung an die Rückstellungen vor. Der Zuweisungsbetrag wird durch die Nationalbank jährlich überprüft und festgelegt.</p><p>Die Ereignisse des vergangenen Jahres unterstreichen die zentrale Bedeutung eines ausreichenden Eigenkapitalpolsters für eine unabhängige Geldpolitik. Die Nationalbank wird daher ihr Eigenkapital über die Bildung von Rückstellungen für Währungsreserven weiter erhöhen. Dies beeinflusst das Ausschüttungspotenzial der Nationalbank. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Ausschüttungen für eine gewisse Zeit vollständig ausgesetzt werden müssen und später nur in reduziertem Umfange wieder aufgenommen werden können. Die Einzelheiten werden im Rahmen der Überprüfung der Gewinnausschüttungsvereinbarung zu regeln sein.</p><p>3./4. Die Nationalbank baut ihr Eigenkapital über die Bildung von Rückstellungen für Währungsreserven auf. Selbst wenn in einzelnen Jahren hohe Verluste möglich sind, wird das Geldmonopol der Nationalbank im langjährigen Durchschnitt weiterhin die dazu erforderlichen Gewinne gewährleisten. Sind in der kurzen Frist allfällige Verluste auf den Devisenreserven so gross, dass die negative Ausschüttungsreserve die Rückstellungen für Währungsreserven und das Aktienkapital übersteigt, würde daraus eine Überschuldung resp. ein Bilanzverlust resultieren. Das Nationalbankgesetz enthält keine Regelungen hinsichtlich der aktienrechtlichen Konsequenzen einer Überschuldung. Der Gläubigerschutz wäre in einem solchen Fall jedoch gewährleistet. Die Nationalbank kann autonom Geld schaffen und ihren Verpflichtungen auch im Fall einer Überschuldung nachkommen. Obwohl eine Zentralbank auch mit einer Überschuldung weiterbestehen und ihren geldpolitischen Auftrag wahrnehmen kann, müsste die Nationalbank Massnahmen ergreifen, um das Eigenkapital mittelfristig wieder aufzubauen. Dies kann durch das Zurückbehalten der Gewinne oder allenfalls durch neues Eigenkapital geschehen, das eingeschossen würde. Für Bund und Kantone besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachfinanzierung von Eigenkapital.</p><p>5. Laut dem Bundesgesetz über die Mitwirkung der Schweiz an den Bretton-Woods-Institutionen vom Oktober 1991 erbringt die Schweizerische Nationalbank die mit der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds verbundenen finanziellen Leistungen. Über das finanzielle Engagement der Schweiz im IWF berichtet jährlich der Aussenwirtschaftsbericht. Das finanzielle Engagement der SNB im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit wird vierteljährlich auf der Website der SNB ausgewiesen (http://www.snb.ch/de/iabout/internat/coop/id/internat_coop_commit). Insgesamt können dem IWF gegenwärtig bis zu rund 10,6 Milliarden Franken zur Verfügung gestellt werden. Per Oktober 2010 wurden hiervon rund 1,7 Milliarden Franken beansprucht. Der Bund garantiert nur für die Darlehen an die Armutsverminderungs- und Wachstumsfazilität (PRGF resp. PRGT) des IWF im Umfang bis zu 550 Millionen Franken. Anzumerken ist, dass der IWF seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedsländern immer nachgekommen ist.</p><p>Für potenzielle Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems oder zur Unterstützung von Staaten, die im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeiten, steht unter dem Währungshilfegesetz (WHG) ein Rahmenkredit in der Höhe von 2,5 Milliarden Franken bereit. Diese Mittel werden gegenwärtig nicht beansprucht.</p><p>Die Vorlagen, über die das Parlament gegenwärtig zu entscheiden hat, hätten die folgenden Auswirkungen:</p><p>a. Mit der Genehmigung der Kreditlinie an den PRGT würde das Darlehen an die Armutsverminderungs- und Wachstumsfazilität des IWF um SZR 500 Millionen erhöht, mit einer Bundesgarantie von bis zu 950 Millionen Franken. </p><p>b. Mit der IWF-Sonderhilfe würde basierend auf dem Währungshilfegesetz eine Kreditlinie der SNB über 10 Milliarden Dollar aktiviert, die im Umfang von bis zu 12,5 Milliarden Franken vom Bund garantiert ist. Die Sonderhilfe würde durch die Ratifizierung der NKV abgelöst, allfällige Ausstände würden weiterhin vom Bund garantiert.</p><p>c. Mit Ratifizierung der NKV-Reform durch die Mitglieder würde die Kreditlinie der SNB von SZR 1,5 Milliarden (rund 2,3 Milliarden Franken) auf SZR 10,9 Milliarden (rund 16 Milliarden Franken) erhöht. Für diesen Betrag besteht keine Bundesgarantie. Die NKV würden die IWF-Sonderhilfe ablösen.</p><p>6. Die SNB hat den gesetzlichen Auftrag, Preisstabilität zu gewährleisten. Nachdem die SNB im Verlauf der Finanzkrise die Zinsen deutlich gesenkt hatte, war das klassische Zinsinstrument im Frühjahr 2009 praktisch ausgeschöpft. Angesichts der sich abzeichnenden Deflationsgefahr ergriff die SNB deshalb unkonventionelle Massnahmen, um die Preisstabilität zu gewährleisten. Dazu gehörten angesichts der starken Aufwertung des Frankens auch die Interventionen am Devisenmarkt. Der markante Anstieg der Devisenreserven und somit die erhöhten Risiken in der SNB-Bilanz sind eine direkte Folge des geldpolitischen Auftrages der Schweizerischen Nationalbank.</p><p>Unsere eigenständige Währung und die unabhängige Geldpolitik sind ein wichtiger Vorteil für die Schweiz. Sie erlauben es, die geldpolitischen Massnahmen auf die volkswirtschaftlichen Bedürfnisse abzustimmen. Das schliesst jedoch nicht aus, dass gerade in Extremsituationen, wie wir sie gegenwärtig durchlaufen, auch Risiken bzw. Kosten anfallen können, wie zum Beispiel Verluste auf den Devisenreserven. Aufgrund ihres Notenmonopols verfügt die Schweizerische Nationalbank jedoch langfristig über genügend Erträge, um die Verluste zu kompensieren und aus zurückbehaltenen Gewinnen Eigenkapital aufzubauen.</p><p>7. Völkerrechtliche Verträge, wie jener zur Teilnahme der Schweiz an den Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) des Internationalen Währungsfonds (IWF), unterstehen gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum, sofern sie erstens unbefristet und unkündbar sind, zweitens den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder drittens wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle, wie in der Botschaft des Bundesrates vom 8. September 2010 dargelegt, nicht erfüllt. Die NKV sind zeitlich befristet und kündbar. Die NKV sind keine internationale Organisation. Die NKV enthalten des Weiteren weder wichtige rechtsetzende Bestimmungen, noch erfordert die Teilnahme der Schweiz an den NKV den Erlass von Bundesgesetzen. Mit Artikel 10 des Nationalbankgesetzes besteht die rechtliche Grundlage für eine entsprechende NKV-Teilnahme der Schweizerischen Nationalbank (SNB) für die Schweiz bereits. Zudem übernimmt der Bund im Rahmen der NKV keine finanziellen Verpflichtungen.</p><p>Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Beitritts der Schweiz zu den geänderten NKV entspricht materiell dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1997, durch den der Beitritt der Schweiz zu den NKV-1998 genehmigt wurde. Er stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, wonach a. der Bund die Beziehungen zum Ausland regelt und b. völkerrechtliche Verträge von der Bundesversammlung zu genehmigen sind, falls materielle Änderungen vorgesehen sind. Entsprechend wird die Teilnahme an den geänderten NKV den eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet, da materielle Änderungen der ursprünglichen NKV zu beschliessen sind (die finanziellen Verpflichtungen der SNB werden nämlich massgeblich erhöht).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Kantone (39 Prozent), ihre Kantonalbanken (14 Prozent) und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften (1 Prozent) halten 55 Prozent der Aktien der SNB, und sie erhalten nebst der Aktien-Dividende von den ausgeschütteten Gewinnen zwei Drittel, während ein Drittel an den Bund geht. Mit den hohen Risiken, welche die SNB mit ihren Devisenkäufen und Staatsobligationen eingegangen ist, sowie angesichts der geplanten weiteren Grossrisiken mit Krediten an den IWF stellen sich im Falle von weiteren Eigenmittelverlusten folgende Fragen:</p><p>1. Werden die Ausschüttungen an die Kantone und den Bund eingestellt, falls die nicht bereits für die Ausschüttungen reservierten Rückstellungen verloren sind? Wird die SNB die Dividende an die Aktionäre in einem solchen Falle streichen?</p><p>2. Wie hoch sollen gemäss Bundesrat die Eigenmittel der SNB wieder aufgestockt werden, bis diese wieder Ausschüttungen an den Bund und die Kantone vornehmen kann?</p><p>3. In welchem Ausmass können die Kantone und Kantonalbanken gezwungen werden, sich an der Wiederaufstockung verlorener Eigenmittel zu beteiligen, und wer übernimmt die Quoten der privaten Anleger (45 Prozent), falls diese sich nicht an einer Kapitalerhöhung beteiligen?</p><p>4. Werden die Kantone allenfalls gemäss dem Gewinn-Verteilschlüssel zur Kasse gebeten?</p><p>5. Wie gross ist das maximale Verlustpotenzial aus den bisherigen und geforderten IWF-Engagements für die SNB, die Kantone und den Bund?</p><p>6. Welche Verantwortlichkeiten sieht der Bundesrat für die grossen Verluste im Devisengeschäft der SNB? Welche weiteren Verluste sind die SNB und der Bundesrat bereit hinzunehmen?</p><p>7. Warum werden Staatsverträge von solcher Tragweite für die Kantone nicht dem Referendum unterstellt? Warum haben die Kantone als risikotragende Aktionäre keine Mitsprache bei den IWF-Engagements der SNB? Ist es nicht so, dass sie für Staatsverträge, die die Kantone betreffen, hätten konsultiert werden müssen?</p>
- Risiken der Schweizer IWF-Engagements für die Kantone
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Vereinbarung zwischen EFD und der SNB über die Gewinnausschüttung der SNB an Bund und Kantone vom 14. März 2008 regelt die Höhe der jährlichen Ausschüttung, die Bedingungen, unter welchen die Ausschüttung an Bund und Kantone reduziert bzw. sistiert werden muss, und enthält eine Überprüfungsklausel.</p><p>a. Die geltende Vereinbarung bezieht sich auf die Gewinnausschüttungen der SNB für die Geschäftsjahre 2008 bis 2017. Dabei sollen jährlich 2,5 Milliarden Franken an Bund und Kantone ausgeschüttet werden.</p><p>b. Die Ausschüttung wird reduziert, falls die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung den Wert von minus 5 Milliarden Franken unterschreiten würde. Eine allfällige Reduktion der Ausschüttung erfolgt so, dass die Ausschüttungsreserve nach der Ausschüttung genau minus 5 Milliarden Franken beträgt. </p><p>c. Die Ausschüttung wird vollständig sistiert, falls die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung auch ohne Ausschüttung den Wert von minus 5 Milliarden Franken unterschreitet.</p><p>d. Die Vereinbarung wird überprüft, wenn die Ausschüttungsreserve in einem bestimmten Geschäftsjahr nach Gewinnverwendung (d. h. nach Zuweisung an die Rückstellungen für Währungsreserven, nach Ausrichtung der Dividende und nach Ausschüttung an Bund und Kantone) negativ wird oder spätestens im Hinblick auf die Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2013.</p><p>Aufgrund des erwarteten Verlustes der Nationalbank für das Geschäftsjahr 2010 wird die Gewinnausschüttungsvereinbarung überprüft.</p><p>Die Dividende ist in Artikel 31 des Nationalbankgesetzes (NBG) geregelt und auf maximal 6 Prozent des Aktienkapitals beschränkt, was einem Betrag von 1,5 Millionen Franken entspricht. Ein allfälliger Verzicht auf eine Dividendenausschüttung liegt in der Kompetenz der Generalversammlung der SNB.</p><p>2. Die Nationalbank ist gesetzlich verpflichtet, aus ihrem Jahresergebnis Rückstellungen zu bilden, um die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. </p><p>Die Nationalbank hat im Dezember 2009 dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Markt- und Kreditrisiken in ihrer Bilanz aufgrund der geldpolitischen Massnahmen erhöht haben. Sie beschloss, das Eigenkapital und damit ihre Bilanz zu stärken. In der Vergangenheit liess die Nationalbank ihre Rückstellungen für Währungsreserven jeweils Jahr für Jahr mit einer Rate wachsen, die dem durchschnittlichen nominellen BIP-Wachstum der vorangehenden fünf Jahre entsprach. Für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 sah die Nationalbank eine Verdoppelung der jährlichen Zuweisung an die Rückstellungen vor. Der Zuweisungsbetrag wird durch die Nationalbank jährlich überprüft und festgelegt.</p><p>Die Ereignisse des vergangenen Jahres unterstreichen die zentrale Bedeutung eines ausreichenden Eigenkapitalpolsters für eine unabhängige Geldpolitik. Die Nationalbank wird daher ihr Eigenkapital über die Bildung von Rückstellungen für Währungsreserven weiter erhöhen. Dies beeinflusst das Ausschüttungspotenzial der Nationalbank. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Ausschüttungen für eine gewisse Zeit vollständig ausgesetzt werden müssen und später nur in reduziertem Umfange wieder aufgenommen werden können. Die Einzelheiten werden im Rahmen der Überprüfung der Gewinnausschüttungsvereinbarung zu regeln sein.</p><p>3./4. Die Nationalbank baut ihr Eigenkapital über die Bildung von Rückstellungen für Währungsreserven auf. Selbst wenn in einzelnen Jahren hohe Verluste möglich sind, wird das Geldmonopol der Nationalbank im langjährigen Durchschnitt weiterhin die dazu erforderlichen Gewinne gewährleisten. Sind in der kurzen Frist allfällige Verluste auf den Devisenreserven so gross, dass die negative Ausschüttungsreserve die Rückstellungen für Währungsreserven und das Aktienkapital übersteigt, würde daraus eine Überschuldung resp. ein Bilanzverlust resultieren. Das Nationalbankgesetz enthält keine Regelungen hinsichtlich der aktienrechtlichen Konsequenzen einer Überschuldung. Der Gläubigerschutz wäre in einem solchen Fall jedoch gewährleistet. Die Nationalbank kann autonom Geld schaffen und ihren Verpflichtungen auch im Fall einer Überschuldung nachkommen. Obwohl eine Zentralbank auch mit einer Überschuldung weiterbestehen und ihren geldpolitischen Auftrag wahrnehmen kann, müsste die Nationalbank Massnahmen ergreifen, um das Eigenkapital mittelfristig wieder aufzubauen. Dies kann durch das Zurückbehalten der Gewinne oder allenfalls durch neues Eigenkapital geschehen, das eingeschossen würde. Für Bund und Kantone besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachfinanzierung von Eigenkapital.</p><p>5. Laut dem Bundesgesetz über die Mitwirkung der Schweiz an den Bretton-Woods-Institutionen vom Oktober 1991 erbringt die Schweizerische Nationalbank die mit der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds verbundenen finanziellen Leistungen. Über das finanzielle Engagement der Schweiz im IWF berichtet jährlich der Aussenwirtschaftsbericht. Das finanzielle Engagement der SNB im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit wird vierteljährlich auf der Website der SNB ausgewiesen (http://www.snb.ch/de/iabout/internat/coop/id/internat_coop_commit). Insgesamt können dem IWF gegenwärtig bis zu rund 10,6 Milliarden Franken zur Verfügung gestellt werden. Per Oktober 2010 wurden hiervon rund 1,7 Milliarden Franken beansprucht. Der Bund garantiert nur für die Darlehen an die Armutsverminderungs- und Wachstumsfazilität (PRGF resp. PRGT) des IWF im Umfang bis zu 550 Millionen Franken. Anzumerken ist, dass der IWF seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedsländern immer nachgekommen ist.</p><p>Für potenzielle Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems oder zur Unterstützung von Staaten, die im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeiten, steht unter dem Währungshilfegesetz (WHG) ein Rahmenkredit in der Höhe von 2,5 Milliarden Franken bereit. Diese Mittel werden gegenwärtig nicht beansprucht.</p><p>Die Vorlagen, über die das Parlament gegenwärtig zu entscheiden hat, hätten die folgenden Auswirkungen:</p><p>a. Mit der Genehmigung der Kreditlinie an den PRGT würde das Darlehen an die Armutsverminderungs- und Wachstumsfazilität des IWF um SZR 500 Millionen erhöht, mit einer Bundesgarantie von bis zu 950 Millionen Franken. </p><p>b. Mit der IWF-Sonderhilfe würde basierend auf dem Währungshilfegesetz eine Kreditlinie der SNB über 10 Milliarden Dollar aktiviert, die im Umfang von bis zu 12,5 Milliarden Franken vom Bund garantiert ist. Die Sonderhilfe würde durch die Ratifizierung der NKV abgelöst, allfällige Ausstände würden weiterhin vom Bund garantiert.</p><p>c. Mit Ratifizierung der NKV-Reform durch die Mitglieder würde die Kreditlinie der SNB von SZR 1,5 Milliarden (rund 2,3 Milliarden Franken) auf SZR 10,9 Milliarden (rund 16 Milliarden Franken) erhöht. Für diesen Betrag besteht keine Bundesgarantie. Die NKV würden die IWF-Sonderhilfe ablösen.</p><p>6. Die SNB hat den gesetzlichen Auftrag, Preisstabilität zu gewährleisten. Nachdem die SNB im Verlauf der Finanzkrise die Zinsen deutlich gesenkt hatte, war das klassische Zinsinstrument im Frühjahr 2009 praktisch ausgeschöpft. Angesichts der sich abzeichnenden Deflationsgefahr ergriff die SNB deshalb unkonventionelle Massnahmen, um die Preisstabilität zu gewährleisten. Dazu gehörten angesichts der starken Aufwertung des Frankens auch die Interventionen am Devisenmarkt. Der markante Anstieg der Devisenreserven und somit die erhöhten Risiken in der SNB-Bilanz sind eine direkte Folge des geldpolitischen Auftrages der Schweizerischen Nationalbank.</p><p>Unsere eigenständige Währung und die unabhängige Geldpolitik sind ein wichtiger Vorteil für die Schweiz. Sie erlauben es, die geldpolitischen Massnahmen auf die volkswirtschaftlichen Bedürfnisse abzustimmen. Das schliesst jedoch nicht aus, dass gerade in Extremsituationen, wie wir sie gegenwärtig durchlaufen, auch Risiken bzw. Kosten anfallen können, wie zum Beispiel Verluste auf den Devisenreserven. Aufgrund ihres Notenmonopols verfügt die Schweizerische Nationalbank jedoch langfristig über genügend Erträge, um die Verluste zu kompensieren und aus zurückbehaltenen Gewinnen Eigenkapital aufzubauen.</p><p>7. Völkerrechtliche Verträge, wie jener zur Teilnahme der Schweiz an den Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) des Internationalen Währungsfonds (IWF), unterstehen gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum, sofern sie erstens unbefristet und unkündbar sind, zweitens den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder drittens wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle, wie in der Botschaft des Bundesrates vom 8. September 2010 dargelegt, nicht erfüllt. Die NKV sind zeitlich befristet und kündbar. Die NKV sind keine internationale Organisation. Die NKV enthalten des Weiteren weder wichtige rechtsetzende Bestimmungen, noch erfordert die Teilnahme der Schweiz an den NKV den Erlass von Bundesgesetzen. Mit Artikel 10 des Nationalbankgesetzes besteht die rechtliche Grundlage für eine entsprechende NKV-Teilnahme der Schweizerischen Nationalbank (SNB) für die Schweiz bereits. Zudem übernimmt der Bund im Rahmen der NKV keine finanziellen Verpflichtungen.</p><p>Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Beitritts der Schweiz zu den geänderten NKV entspricht materiell dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1997, durch den der Beitritt der Schweiz zu den NKV-1998 genehmigt wurde. Er stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, wonach a. der Bund die Beziehungen zum Ausland regelt und b. völkerrechtliche Verträge von der Bundesversammlung zu genehmigen sind, falls materielle Änderungen vorgesehen sind. Entsprechend wird die Teilnahme an den geänderten NKV den eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet, da materielle Änderungen der ursprünglichen NKV zu beschliessen sind (die finanziellen Verpflichtungen der SNB werden nämlich massgeblich erhöht).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Kantone (39 Prozent), ihre Kantonalbanken (14 Prozent) und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften (1 Prozent) halten 55 Prozent der Aktien der SNB, und sie erhalten nebst der Aktien-Dividende von den ausgeschütteten Gewinnen zwei Drittel, während ein Drittel an den Bund geht. Mit den hohen Risiken, welche die SNB mit ihren Devisenkäufen und Staatsobligationen eingegangen ist, sowie angesichts der geplanten weiteren Grossrisiken mit Krediten an den IWF stellen sich im Falle von weiteren Eigenmittelverlusten folgende Fragen:</p><p>1. Werden die Ausschüttungen an die Kantone und den Bund eingestellt, falls die nicht bereits für die Ausschüttungen reservierten Rückstellungen verloren sind? Wird die SNB die Dividende an die Aktionäre in einem solchen Falle streichen?</p><p>2. Wie hoch sollen gemäss Bundesrat die Eigenmittel der SNB wieder aufgestockt werden, bis diese wieder Ausschüttungen an den Bund und die Kantone vornehmen kann?</p><p>3. In welchem Ausmass können die Kantone und Kantonalbanken gezwungen werden, sich an der Wiederaufstockung verlorener Eigenmittel zu beteiligen, und wer übernimmt die Quoten der privaten Anleger (45 Prozent), falls diese sich nicht an einer Kapitalerhöhung beteiligen?</p><p>4. Werden die Kantone allenfalls gemäss dem Gewinn-Verteilschlüssel zur Kasse gebeten?</p><p>5. Wie gross ist das maximale Verlustpotenzial aus den bisherigen und geforderten IWF-Engagements für die SNB, die Kantone und den Bund?</p><p>6. Welche Verantwortlichkeiten sieht der Bundesrat für die grossen Verluste im Devisengeschäft der SNB? Welche weiteren Verluste sind die SNB und der Bundesrat bereit hinzunehmen?</p><p>7. Warum werden Staatsverträge von solcher Tragweite für die Kantone nicht dem Referendum unterstellt? Warum haben die Kantone als risikotragende Aktionäre keine Mitsprache bei den IWF-Engagements der SNB? Ist es nicht so, dass sie für Staatsverträge, die die Kantone betreffen, hätten konsultiert werden müssen?</p>
- Risiken der Schweizer IWF-Engagements für die Kantone
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