Die Direktzahlungen an die Standardarbeitskraft binden
- ShortId
-
10.4093
- Id
-
20104093
- Updated
-
28.07.2023 10:43
- Language
-
de
- Title
-
Die Direktzahlungen an die Standardarbeitskraft binden
- AdditionalIndexing
-
55;landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit;landwirtschaftliche Arbeitskraft;Norm;Direktzahlungen
- 1
-
- L04K14010404, Direktzahlungen
- L05K1401050603, landwirtschaftliche Arbeitskraft
- L03K140101, landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit
- L05K0706010201, Norm
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In seiner Antwort vom 5. Dezember 2005 auf die Interpellation 05.3558 hält der Bundesrat fest, dass die Standardarbeitskraft (SAK) ein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Ausrichtung der Direktzahlungen darstellt, weil sie einen standardisierten Betriebsaufwand erfasst. Diese Einschätzung ist klar zu unterstützen. Die vielfältigen Aufgaben der Landwirtschaft, welche sich aus dem umfassenden Auftrag gemäss Artikel 104 der Bundesverfassung ergeben, führen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu Aufwand, der angemessen abzugelten ist. </p>
- <p>Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen, welche mit dem weiterentwickelten Direktzahlungssystem gezielter gefördert werden sollen, setzen künftig noch vermehrt eine Arbeitsleistung voraus. Diese wird bei der Bemessung der Beitragshöhe insofern berücksichtigt, als die Anreize bzw. Beiträge so hoch angesetzt werden sollen, dass der zusätzliche Aufwand, welcher mit der Leistungserbringung verbunden ist, angemessen berücksichtigt wird. Dies betrifft insbesondere gemeinwirtschaftliche Leistungen, bei welchen der Zielerreichungsgrad stark von der eingesetzten Arbeit abhängt, wie beispielsweise die Offenhaltung von Hang- und Steillagen.</p><p>Die Wahl des geeignetsten Bezugskriteriums (Menge, Fläche, Tiere, Arbeit, Betrieb, Person) hängt von der Zielsetzung der Massnahme und der zu fördernden Leistung ab. Zudem muss das Bezugskriterium mit den WTO-rechtlichen Verpflichtungen vereinbar sein. Für ein zielgerichtetes und effizientes Direktzahlungssystem sind die Bezugskriterien und die Anforderungen so zu wählen, dass das angestrebte Ziel möglichst gut erreicht wird, dies bei gleichzeitiger Minimierung der negativen Nebeneffekte auf die anderen Ziele. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden grundsätzlich am besten über das Bezugskriterium Fläche gefördert. Die Ziele im Bereich Tierwohl und Offenhaltung im Sömmerungsgebiet lassen sich am besten über das Kriterium Tiere erreichen. Personengebundene Beiträge sind am besten geeignet, um die Einkommensziele zu erreichen. Dementsprechend hat der Bundesrat einen Vorschlag für die Bezugskriterien im Rahmen des Berichts zur Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems gemacht. Das Parlament hat den bundesrätlichen Konzeptvorschlag als zukunftsgerichtet gewertet und den Bundesrat beauftragt, diesen zu konkretisieren. Das Kriterium Standardarbeitskraft (SAK) ist eine administrativ festgelegte Grösse. Sie wird auf der Grundlage der Flächen und Tierbestände eines Betriebs berechnet. Somit ist die SAK nicht ein weiteres Bezugskriterium, sondern stellt einen Mix von Fläche und Tierzahl dar. Die SAK ist bezüglich Zielausrichtung und Effizienz daher meist nur das zweit- oder drittbeste Bezugskriterium. Zudem wirkt die SAK strukturhemmend, und es bestehen gegenüber Fläche und Tier grosse Nachteile bezüglich Transaktionskosten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen des Konzepts für die Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems dafür zu sorgen, dass für die Ausrichtung der Direktzahlungen die Standardarbeitskraft (SAK) zusätzlich berücksichtigt wird.</p>
- Die Direktzahlungen an die Standardarbeitskraft binden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In seiner Antwort vom 5. Dezember 2005 auf die Interpellation 05.3558 hält der Bundesrat fest, dass die Standardarbeitskraft (SAK) ein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Ausrichtung der Direktzahlungen darstellt, weil sie einen standardisierten Betriebsaufwand erfasst. Diese Einschätzung ist klar zu unterstützen. Die vielfältigen Aufgaben der Landwirtschaft, welche sich aus dem umfassenden Auftrag gemäss Artikel 104 der Bundesverfassung ergeben, führen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu Aufwand, der angemessen abzugelten ist. </p>
- <p>Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen, welche mit dem weiterentwickelten Direktzahlungssystem gezielter gefördert werden sollen, setzen künftig noch vermehrt eine Arbeitsleistung voraus. Diese wird bei der Bemessung der Beitragshöhe insofern berücksichtigt, als die Anreize bzw. Beiträge so hoch angesetzt werden sollen, dass der zusätzliche Aufwand, welcher mit der Leistungserbringung verbunden ist, angemessen berücksichtigt wird. Dies betrifft insbesondere gemeinwirtschaftliche Leistungen, bei welchen der Zielerreichungsgrad stark von der eingesetzten Arbeit abhängt, wie beispielsweise die Offenhaltung von Hang- und Steillagen.</p><p>Die Wahl des geeignetsten Bezugskriteriums (Menge, Fläche, Tiere, Arbeit, Betrieb, Person) hängt von der Zielsetzung der Massnahme und der zu fördernden Leistung ab. Zudem muss das Bezugskriterium mit den WTO-rechtlichen Verpflichtungen vereinbar sein. Für ein zielgerichtetes und effizientes Direktzahlungssystem sind die Bezugskriterien und die Anforderungen so zu wählen, dass das angestrebte Ziel möglichst gut erreicht wird, dies bei gleichzeitiger Minimierung der negativen Nebeneffekte auf die anderen Ziele. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden grundsätzlich am besten über das Bezugskriterium Fläche gefördert. Die Ziele im Bereich Tierwohl und Offenhaltung im Sömmerungsgebiet lassen sich am besten über das Kriterium Tiere erreichen. Personengebundene Beiträge sind am besten geeignet, um die Einkommensziele zu erreichen. Dementsprechend hat der Bundesrat einen Vorschlag für die Bezugskriterien im Rahmen des Berichts zur Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems gemacht. Das Parlament hat den bundesrätlichen Konzeptvorschlag als zukunftsgerichtet gewertet und den Bundesrat beauftragt, diesen zu konkretisieren. Das Kriterium Standardarbeitskraft (SAK) ist eine administrativ festgelegte Grösse. Sie wird auf der Grundlage der Flächen und Tierbestände eines Betriebs berechnet. Somit ist die SAK nicht ein weiteres Bezugskriterium, sondern stellt einen Mix von Fläche und Tierzahl dar. Die SAK ist bezüglich Zielausrichtung und Effizienz daher meist nur das zweit- oder drittbeste Bezugskriterium. Zudem wirkt die SAK strukturhemmend, und es bestehen gegenüber Fläche und Tier grosse Nachteile bezüglich Transaktionskosten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen des Konzepts für die Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems dafür zu sorgen, dass für die Ausrichtung der Direktzahlungen die Standardarbeitskraft (SAK) zusätzlich berücksichtigt wird.</p>
- Die Direktzahlungen an die Standardarbeitskraft binden
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