Träger hoheitlicher Gewalt bedürfen des Schweizer Passes
- ShortId
-
10.4097
- Id
-
20104097
- Updated
-
27.07.2023 21:23
- Language
-
de
- Title
-
Träger hoheitlicher Gewalt bedürfen des Schweizer Passes
- AdditionalIndexing
-
12;Staatsanwalt/-anwältin;Ausländer/in;Schweiz;Bundesrichter/in;Bundesanwaltschaft;Organ der Rechtspflege;staatliche Gewalt;Einstellung;Staatsangehörigkeit;Bürgerrecht;Führungskraft
- 1
-
- L05K0506010601, Bürgerrecht
- L04K03010101, Schweiz
- L05K0702010204, Einstellung
- L05K0702020204, Führungskraft
- L03K050502, Organ der Rechtspflege
- L04K08040407, Bundesanwaltschaft
- L04K05050204, Staatsanwalt/-anwältin
- L05K0505020101, Bundesrichter/in
- L04K05060102, Ausländer/in
- L04K05060106, Staatsangehörigkeit
- L03K040304, staatliche Gewalt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der derzeitige Bundesanwalt gedenkt offenbar, Staatsanwälte ohne Schweizer Pass zu ernennen. Er hält dies wegen steigenden Fallzahlen und Mehrarbeit für nötig. Die Bundesstaatsanwälte führen Strafverfahren durch, verfügen Beschlagnahmungen, Hausdurchsuchungen, Haftbefehle und verdeckte Überwachungsmassnahmen. Diese aufgrund des Gewaltmonopols urstaatlichen Aufgaben gehen mit der Ausübung hoheitlichen Zwangs einher, weshalb deren Träger zwingend Bürger des entsprechenden Staates sein müssen. Andernfalls wird zumal bei involvierten Schweizer Bürgern ein zusätzliches Misstrauenspotenzial gegenüber den staatlichen Untersuchungsbehörden geschaffen. Nur wer einem Staat angehört, soll in dessen Auftrag staatlichen Zwang ausüben können. Das Problem akzentuiert sich zusätzlich, wenn ausländische Staatsanwälte etwa bei Spionagefällen die Ermittlungen leiten. Wer die Staatsgewalt verkörpert, muss auch Mitglied des Staatskörpers sein. Dass ein grosses Potenzial zur Verbesserung der Leistungen der Bundesanwaltschaft besteht, ist keineswegs geheim geblieben. Aber die Ernennung von ausländischen Bundesstaatsanwälten darf als Lösung des Problems nicht infrage kommen.</p>
- <p>In der Antwort zur Motion Fiala 10.3966 hat sich der Bundesrat bereits umfassend zur Forderung geäussert, Kaderstellen des Bundes im Bereich der Rechtspflege (Bundesanwaltschaft, eidgenössische Gerichte) ausschliesslich mit Personen mit Schweizer Bürgerrecht zu besetzen. Der Bundesrat beschränkt sich in seiner Antwort zur vorliegenden, dem Wortlaut nach zwar allgemein gehaltenen, in der Begründung wiederum die Bundesanwaltschaft erwähnenden Motion auf den mit der Motion Fiala 10.3966 nicht abgedeckten Personenkreis. </p><p>Nach Artikel 8 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (SR 172.220.1) kann der Bundesrat, wenn es für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, auf Verordnungsebene regeln, welche Anstellungsverhältnisse nur Personen zugänglich sind, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat in den Artikeln 23 und 24 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) Gebrauch gemacht und den Departementen die Kompetenz erteilt, den Zugang zu Stellen in bestimmten Aufgabenbereichen mit hoheitlichen Aufgaben auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht zu beschränken, z. B. im Bereich der internationalen Verbrechensbekämpfung, der Polizei, der Landesverteidigung, der Vertretung der Schweiz im Ausland und an internationalen Verhandlungen sowie im Bereich des Grenzwachtkorps. Dass der Bundesrat für diese Personalkategorien nicht bereits in der BPV in corpore das Schweizer Bürgerrecht verlangt, beweist, dass er in Bezug auf diese einschränkende Anstellungsbedingung grundsätzlich eine zurückhaltende Praxis anstrebt. Die Departemente ihrerseits haben die einzelnen von dieser Beschränkung betroffenen Funktionen zu bezeichnen. Damit wird sichergestellt, dass der Besitz des Schweizer Bürgerrechtes als Anstellungsbedingung nur dort gefordert wird, wo dies der Aufgabenbereich einer bestimmten Funktion mit öffentlicher Gewalt auch effektiv erfordert. Der Wortlaut der Motion geht indes zu weit, wenn damit das Schweizer Bürgerrecht als Anstellungsbedingung für alle Funktionen, in denen bei der Aufgabenerfüllung hoheitliche Gewalt ausgeübt wird, vorgeschrieben werden soll. Insbesondere würden in diesem Fall auch die Bereiche Steuern, Revision, Aufsicht usw. darunterfallen. Eine solche Ausdehnung dieser einschränkenden Anstellungsbedingung ist weder gewollt noch notwendig. Die Interessen der Schweiz können mit den bestehenden Bestimmungen gewahrt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, damit Bundesanstellungen, in deren Tätigkeitsbereich die Ausübung hoheitlicher Gewalt fällt, nur an schweizerische Staatsbürger vergeben werden können.</p>
- Träger hoheitlicher Gewalt bedürfen des Schweizer Passes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der derzeitige Bundesanwalt gedenkt offenbar, Staatsanwälte ohne Schweizer Pass zu ernennen. Er hält dies wegen steigenden Fallzahlen und Mehrarbeit für nötig. Die Bundesstaatsanwälte führen Strafverfahren durch, verfügen Beschlagnahmungen, Hausdurchsuchungen, Haftbefehle und verdeckte Überwachungsmassnahmen. Diese aufgrund des Gewaltmonopols urstaatlichen Aufgaben gehen mit der Ausübung hoheitlichen Zwangs einher, weshalb deren Träger zwingend Bürger des entsprechenden Staates sein müssen. Andernfalls wird zumal bei involvierten Schweizer Bürgern ein zusätzliches Misstrauenspotenzial gegenüber den staatlichen Untersuchungsbehörden geschaffen. Nur wer einem Staat angehört, soll in dessen Auftrag staatlichen Zwang ausüben können. Das Problem akzentuiert sich zusätzlich, wenn ausländische Staatsanwälte etwa bei Spionagefällen die Ermittlungen leiten. Wer die Staatsgewalt verkörpert, muss auch Mitglied des Staatskörpers sein. Dass ein grosses Potenzial zur Verbesserung der Leistungen der Bundesanwaltschaft besteht, ist keineswegs geheim geblieben. Aber die Ernennung von ausländischen Bundesstaatsanwälten darf als Lösung des Problems nicht infrage kommen.</p>
- <p>In der Antwort zur Motion Fiala 10.3966 hat sich der Bundesrat bereits umfassend zur Forderung geäussert, Kaderstellen des Bundes im Bereich der Rechtspflege (Bundesanwaltschaft, eidgenössische Gerichte) ausschliesslich mit Personen mit Schweizer Bürgerrecht zu besetzen. Der Bundesrat beschränkt sich in seiner Antwort zur vorliegenden, dem Wortlaut nach zwar allgemein gehaltenen, in der Begründung wiederum die Bundesanwaltschaft erwähnenden Motion auf den mit der Motion Fiala 10.3966 nicht abgedeckten Personenkreis. </p><p>Nach Artikel 8 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (SR 172.220.1) kann der Bundesrat, wenn es für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, auf Verordnungsebene regeln, welche Anstellungsverhältnisse nur Personen zugänglich sind, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat in den Artikeln 23 und 24 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) Gebrauch gemacht und den Departementen die Kompetenz erteilt, den Zugang zu Stellen in bestimmten Aufgabenbereichen mit hoheitlichen Aufgaben auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht zu beschränken, z. B. im Bereich der internationalen Verbrechensbekämpfung, der Polizei, der Landesverteidigung, der Vertretung der Schweiz im Ausland und an internationalen Verhandlungen sowie im Bereich des Grenzwachtkorps. Dass der Bundesrat für diese Personalkategorien nicht bereits in der BPV in corpore das Schweizer Bürgerrecht verlangt, beweist, dass er in Bezug auf diese einschränkende Anstellungsbedingung grundsätzlich eine zurückhaltende Praxis anstrebt. Die Departemente ihrerseits haben die einzelnen von dieser Beschränkung betroffenen Funktionen zu bezeichnen. Damit wird sichergestellt, dass der Besitz des Schweizer Bürgerrechtes als Anstellungsbedingung nur dort gefordert wird, wo dies der Aufgabenbereich einer bestimmten Funktion mit öffentlicher Gewalt auch effektiv erfordert. Der Wortlaut der Motion geht indes zu weit, wenn damit das Schweizer Bürgerrecht als Anstellungsbedingung für alle Funktionen, in denen bei der Aufgabenerfüllung hoheitliche Gewalt ausgeübt wird, vorgeschrieben werden soll. Insbesondere würden in diesem Fall auch die Bereiche Steuern, Revision, Aufsicht usw. darunterfallen. Eine solche Ausdehnung dieser einschränkenden Anstellungsbedingung ist weder gewollt noch notwendig. Die Interessen der Schweiz können mit den bestehenden Bestimmungen gewahrt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, damit Bundesanstellungen, in deren Tätigkeitsbereich die Ausübung hoheitlicher Gewalt fällt, nur an schweizerische Staatsbürger vergeben werden können.</p>
- Träger hoheitlicher Gewalt bedürfen des Schweizer Passes
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