Asylverfahren. Schaffung einer Beschwerdemöglichkeit bei Härtefallgesuchen
- ShortId
-
10.4107
- Id
-
20104107
- Updated
-
28.07.2023 10:10
- Language
-
de
- Title
-
Asylverfahren. Schaffung einer Beschwerdemöglichkeit bei Härtefallgesuchen
- AdditionalIndexing
-
2811;Rechtsschutz;Asylbewerber/in;Asylverfahren
- 1
-
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L03K050402, Rechtsschutz
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 14 Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG) sieht vor, dass abgewiesene Asylsuchende oder Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, bei einem negativen Härtefallentscheid der kantonalen Migrationsbehörden keine Parteistellung haben und somit die kantonale Verfügung nicht anfechten können ("Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des Bundesamtes Parteistellung").</p><p>Diese Bestimmung gerät mit der Rechtsweggarantie der Bundesverfassung (Art. 29a BV) in Konflikt, die im Zuge der Justizreform eingeführt worden ist. Diese besagt, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten einen grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Ausnahmen hiervon sind zwar in Artikel 29a zweiter Satz BV vorgesehen, beziehen sich gemäss Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung aber in erster Linie auf sogenannte "actes de gouvernement" (z. B. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes sowie der übrigen auswärtigen Angelegenheiten).</p><p>Nur mit einer Beschwerdemöglichkeit kann vermieden werden, dass willkürliche Entscheide auch rechtskräftig werden. Ausserdem würde die richterliche Überprüfung des Ermessens eine gewisse Entschärfung bei der Problematik der Härtefall-Lotterie mit sich bringen.</p>
- <p>Gemäss dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens hat eine asylsuchende Person bis zur Ausreise kein Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens zur Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes; AsylG). Diese Regelung soll eine missbräuchliche Aneinanderreihung von unterschiedlichen Gesuchen und Beschwerden mit dem Ziel einer Verlängerung der Verfahrensdauer verhindern. Die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Härtefallregelung (Art. 14 Abs. 2 AsylG) stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar. </p><p>In der Regel wird die Prüfung eines Härtefalls durch einen Antrag der asylsuchenden Person oder deren Vertretung bei den Behörden des Aufenthaltskantons eingeleitet. Die Voraussetzungen sind insbesondere ein Aufenthalt von mindestens fünf Jahren sowie eine fortgeschrittene Integration (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Sind diese Voraussetzungen nach der Ansicht der kantonalen Behörden erfüllt, muss die Aufenthaltsbewilligung dem Bundesamt für Migration (BFM) zur Zustimmung unterbreitet werden. Den betroffenen Personen kommt dabei nur im Rahmen des Zustimmungsverfahrens des BFM Parteistellung zu (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Gegen eine Verweigerung der Zustimmung können sie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Kommen die kantonalen Behörden zum Schluss, dass kein Härtefall vorliegt, erfolgt kein Zustimmungsverfahren beim BFM, und das Verfahren wird in der Regel in der Form einer blossen Mitteilung an die gesuchstellende Person und ohne Beschwerdemöglichkeit abgeschlossen. </p><p>Diese Verfahrensregelung wurde durch das Bundesgericht in einem jüngst ergangenen Urteil kritisiert (Urteil vom 15. Dezember 2010, 2D_41/2010, E. 4.3.2). Es hält dazu fest, dass die verfassungsmässige Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung (BV) verletzt werde, dass es jedoch aufgrund der Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für das Bundesgericht Artikel 14 Absatz 4 AsylG anwenden müsse. Der Gesetzgeber wollte mit der Einschränkung der Parteistellung verhindern, dass durch die Einreichung unbegründeter Gesuche und die Ausschöpfung des Rechtsmittelweges auf kantonaler Ebene der Vollzug von Wegweisungen ungebührlich in die Länge gezogen werden kann. </p><p>Auch die bisherige Praxis der Kantone im Zusammenhang mit dem Härtefallverfahren führt nicht zum Schluss, dass sich die beantragte Gesetzesänderung aufdrängen würde. Mit der Schaffung einer zusätzlichen Beschwerdemöglichkeit auf kantonaler Ebene würde zudem die von der Motionärin geltend gemachte unterschiedliche kantonale Härtefallpraxis nicht beseitigt, da die letztinstanzlichen kantonalen Entscheide nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden könnten.</p><p>Aus den dargelegten Gründen ist der Bundesrat der Auffassung, dass die in Artikel 14 Absatz 4 AsylG enthaltene Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen kantonale Entscheide beibehalten werden soll.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, allen Personen, die ein Härtefallgesuch einreichen, das Recht einzuräumen, gegen ablehnende Entscheide des Kantons Beschwerde zu erheben. Dazu soll Artikel 14 Absatz 4 des Asylgesetzes ersatzlos gestrichen werden.</p>
- Asylverfahren. Schaffung einer Beschwerdemöglichkeit bei Härtefallgesuchen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 14 Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG) sieht vor, dass abgewiesene Asylsuchende oder Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, bei einem negativen Härtefallentscheid der kantonalen Migrationsbehörden keine Parteistellung haben und somit die kantonale Verfügung nicht anfechten können ("Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des Bundesamtes Parteistellung").</p><p>Diese Bestimmung gerät mit der Rechtsweggarantie der Bundesverfassung (Art. 29a BV) in Konflikt, die im Zuge der Justizreform eingeführt worden ist. Diese besagt, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten einen grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Ausnahmen hiervon sind zwar in Artikel 29a zweiter Satz BV vorgesehen, beziehen sich gemäss Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung aber in erster Linie auf sogenannte "actes de gouvernement" (z. B. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes sowie der übrigen auswärtigen Angelegenheiten).</p><p>Nur mit einer Beschwerdemöglichkeit kann vermieden werden, dass willkürliche Entscheide auch rechtskräftig werden. Ausserdem würde die richterliche Überprüfung des Ermessens eine gewisse Entschärfung bei der Problematik der Härtefall-Lotterie mit sich bringen.</p>
- <p>Gemäss dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens hat eine asylsuchende Person bis zur Ausreise kein Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens zur Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes; AsylG). Diese Regelung soll eine missbräuchliche Aneinanderreihung von unterschiedlichen Gesuchen und Beschwerden mit dem Ziel einer Verlängerung der Verfahrensdauer verhindern. Die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Härtefallregelung (Art. 14 Abs. 2 AsylG) stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar. </p><p>In der Regel wird die Prüfung eines Härtefalls durch einen Antrag der asylsuchenden Person oder deren Vertretung bei den Behörden des Aufenthaltskantons eingeleitet. Die Voraussetzungen sind insbesondere ein Aufenthalt von mindestens fünf Jahren sowie eine fortgeschrittene Integration (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Sind diese Voraussetzungen nach der Ansicht der kantonalen Behörden erfüllt, muss die Aufenthaltsbewilligung dem Bundesamt für Migration (BFM) zur Zustimmung unterbreitet werden. Den betroffenen Personen kommt dabei nur im Rahmen des Zustimmungsverfahrens des BFM Parteistellung zu (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Gegen eine Verweigerung der Zustimmung können sie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Kommen die kantonalen Behörden zum Schluss, dass kein Härtefall vorliegt, erfolgt kein Zustimmungsverfahren beim BFM, und das Verfahren wird in der Regel in der Form einer blossen Mitteilung an die gesuchstellende Person und ohne Beschwerdemöglichkeit abgeschlossen. </p><p>Diese Verfahrensregelung wurde durch das Bundesgericht in einem jüngst ergangenen Urteil kritisiert (Urteil vom 15. Dezember 2010, 2D_41/2010, E. 4.3.2). Es hält dazu fest, dass die verfassungsmässige Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung (BV) verletzt werde, dass es jedoch aufgrund der Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für das Bundesgericht Artikel 14 Absatz 4 AsylG anwenden müsse. Der Gesetzgeber wollte mit der Einschränkung der Parteistellung verhindern, dass durch die Einreichung unbegründeter Gesuche und die Ausschöpfung des Rechtsmittelweges auf kantonaler Ebene der Vollzug von Wegweisungen ungebührlich in die Länge gezogen werden kann. </p><p>Auch die bisherige Praxis der Kantone im Zusammenhang mit dem Härtefallverfahren führt nicht zum Schluss, dass sich die beantragte Gesetzesänderung aufdrängen würde. Mit der Schaffung einer zusätzlichen Beschwerdemöglichkeit auf kantonaler Ebene würde zudem die von der Motionärin geltend gemachte unterschiedliche kantonale Härtefallpraxis nicht beseitigt, da die letztinstanzlichen kantonalen Entscheide nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden könnten.</p><p>Aus den dargelegten Gründen ist der Bundesrat der Auffassung, dass die in Artikel 14 Absatz 4 AsylG enthaltene Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen kantonale Entscheide beibehalten werden soll.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, allen Personen, die ein Härtefallgesuch einreichen, das Recht einzuräumen, gegen ablehnende Entscheide des Kantons Beschwerde zu erheben. Dazu soll Artikel 14 Absatz 4 des Asylgesetzes ersatzlos gestrichen werden.</p>
- Asylverfahren. Schaffung einer Beschwerdemöglichkeit bei Härtefallgesuchen
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