Offenlegung der Besitzverhältnisse von Medienunternehmen

ShortId
10.4111
Id
20104111
Updated
27.07.2023 19:26
Language
de
Title
Offenlegung der Besitzverhältnisse von Medienunternehmen
AdditionalIndexing
34;Unternehmen;Massenmedium;Unternehmer/in;Presseunternehmen;Eigentum;Transparenz;Meinungsfreiheit
1
  • L06K120205010504, Presseunternehmen
  • L04K12020501, Massenmedium
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L04K05070104, Eigentum
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L05K0703040104, Unternehmer/in
  • L04K05020504, Meinungsfreiheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Börsenkotierte Aktiengesellschaften müssen die Besitzverhältnisse von Gesetzes wegen offenlegen - zum Schutz der Anleger. Wichtige Medienunternehmen sollen die Besitzverhältnisse ebenfalls offenlegen - zum Schutz der freien Meinungsbildung und zum Schutz der Demokratie.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen des Motionärs. Im Sinne einer unverfälschten Meinungs- und Willensbildung ist Transparenz insbesondere bei jenen Unternehmen wichtig, die zu den relevanten Anbietern im Bereich der Medien gehören. </p><p>In diesem Sinne verlangt das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) vom 24. März 2006 von allen Programmveranstaltern die Offenlegung der Kapital- und Stimmrechtverhältnisse sowie der eigenen namhaften Beteiligungen (Art. 16 RTVG). Dabei können auch solche Unternehmen zur Offenlegung verpflichtet werden, die im Radio- und/oder Fernsehmarkt nur beteiligt sind, aber in einem medienrelevanten Markt (z. B. Print) eine beherrschende Stellung innehaben (Art. 17 Abs. 2 Bst. e RTVG). Diese Offenlegungspflicht gilt in erster Linie gegenüber den zuständigen Behörden, nicht aber gegenüber der Öffentlichkeit.</p><p>Während die Bundesverfassung (BV; SR 101) bei den audiovisuellen Medien eine Bundeskompetenz mit Regulierungsmöglichkeiten wie der erwähnten Auskunftspflicht ausdrücklich vorsieht (Art. 93), fehlt diese im Bereich der Printmedien. Hier beschränkt sich die BV darauf, die Pressefreiheit als Teil der Medienfreiheit zu schützen (Art. 17). Medienpolitische oder -rechtliche Massnahmen zur Absicherung der Transparenz sind deshalb nur im Bereich des Rundfunks möglich, nicht aber bei der Presse oder im Bereich des Internets. </p><p>Folglich fehlen die verfassungsrechtlichen Grundlagen, um eine allgemeine Offenlegungspflicht bezüglich der Besitz- und Eigentumsverhältnisse bei allen marktmächtigen Medienunternehmen auf dem Gesetzeswege vorzuschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament gesetzliche Rahmenbedingungen zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Besitz- und Eigentumsverhältnisse von marktmächtigen Medienunternehmen offengelegt werden.</p>
  • Offenlegung der Besitzverhältnisse von Medienunternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Börsenkotierte Aktiengesellschaften müssen die Besitzverhältnisse von Gesetzes wegen offenlegen - zum Schutz der Anleger. Wichtige Medienunternehmen sollen die Besitzverhältnisse ebenfalls offenlegen - zum Schutz der freien Meinungsbildung und zum Schutz der Demokratie.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen des Motionärs. Im Sinne einer unverfälschten Meinungs- und Willensbildung ist Transparenz insbesondere bei jenen Unternehmen wichtig, die zu den relevanten Anbietern im Bereich der Medien gehören. </p><p>In diesem Sinne verlangt das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) vom 24. März 2006 von allen Programmveranstaltern die Offenlegung der Kapital- und Stimmrechtverhältnisse sowie der eigenen namhaften Beteiligungen (Art. 16 RTVG). Dabei können auch solche Unternehmen zur Offenlegung verpflichtet werden, die im Radio- und/oder Fernsehmarkt nur beteiligt sind, aber in einem medienrelevanten Markt (z. B. Print) eine beherrschende Stellung innehaben (Art. 17 Abs. 2 Bst. e RTVG). Diese Offenlegungspflicht gilt in erster Linie gegenüber den zuständigen Behörden, nicht aber gegenüber der Öffentlichkeit.</p><p>Während die Bundesverfassung (BV; SR 101) bei den audiovisuellen Medien eine Bundeskompetenz mit Regulierungsmöglichkeiten wie der erwähnten Auskunftspflicht ausdrücklich vorsieht (Art. 93), fehlt diese im Bereich der Printmedien. Hier beschränkt sich die BV darauf, die Pressefreiheit als Teil der Medienfreiheit zu schützen (Art. 17). Medienpolitische oder -rechtliche Massnahmen zur Absicherung der Transparenz sind deshalb nur im Bereich des Rundfunks möglich, nicht aber bei der Presse oder im Bereich des Internets. </p><p>Folglich fehlen die verfassungsrechtlichen Grundlagen, um eine allgemeine Offenlegungspflicht bezüglich der Besitz- und Eigentumsverhältnisse bei allen marktmächtigen Medienunternehmen auf dem Gesetzeswege vorzuschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament gesetzliche Rahmenbedingungen zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Besitz- und Eigentumsverhältnisse von marktmächtigen Medienunternehmen offengelegt werden.</p>
    • Offenlegung der Besitzverhältnisse von Medienunternehmen

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