Biodiversität, Verfassungsauftrag und Nahrungsmittelproduktion
- ShortId
-
10.4115
- Id
-
20104115
- Updated
-
28.07.2023 13:44
- Language
-
de
- Title
-
Biodiversität, Verfassungsauftrag und Nahrungsmittelproduktion
- AdditionalIndexing
-
55;52;Bodennutzung;Fruchtfolgefläche;Kompetenzregelung;biologische Vielfalt;ökologische Ausgleichsfläche;Protokoll zu einem Abkommen;Nahrungsmittel;Sicherung der Versorgung;internationales Treffen
- 1
-
- L04K06030306, biologische Vielfalt
- L04K10020107, internationales Treffen
- L05K1401020110, ökologische Ausgleichsfläche
- L04K14010201, Bodennutzung
- L06K010204010201, Fruchtfolgefläche
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L05K1002020106, Protokoll zu einem Abkommen
- L03K140203, Nahrungsmittel
- L05K0701030905, Sicherung der Versorgung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2./4. Die Schweiz hat zum Schutz der Biodiversität 1994 zusammen mit 191 Staaten das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity) unterzeichnet und ratifiziert. Es ist seit dem 19. Februar 1995 in Kraft (SR 0.451.43). Die Ziele dieses Übereinkommens sind die weltweite Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile. Zur Umsetzung des Übereinkommens wurde 2002 ein strategischer Plan für die Jahre 2002 bis 2010 erarbeitet. Im Oktober 2010 verabschiedeten die Vertragsstaaten in Nagoya einen Folgeplan (Aichi Biodiversity Targets) mit den entsprechenden Zielen für die Zeitspanne 2011-2020. Die Umsetzung der Beschlüsse von Nagoya obliegt den einzelnen Vertragsstaaten. Die Schweiz hat diesen Prozess aktiv mitgestaltet; das Mandat dazu wurde der Schweizer Delegation mit Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 2010 erteilt. Das Bundesamt für Landwirtschaft war an den vorbereitenden Sitzungen präsent, wurde im Rahmen der Ämterkonsultation konsultiert und war auch in der Schweizer Delegation in Nagoya vertreten.</p><p>3./5.-7. Gemäss Artikel 6a der Biodiversitätskonvention verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, nationale Strategien, Pläne oder Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt zu entwickeln. Zurzeit ist die Schweiz als eines der letzten Länder daran, eine Biodiversitätsstrategie zu erarbeiten. Diese wird die landesspezifischen Eigenheiten berücksichtigen und dabei die Leitlinien respektieren, welche die Aichi Biodiversity Targets von Nagoya vorgeben. Für die Schweiz stehen die Schutzgebiete sowie ein landesweit vernetzter Lebensraum im Vordergrund. Dazu werden spezifisch bewirtschaftete Flächen im Wald, Landwirtschaftsgebiet, Gewässerraum und Siedlungsraum notwendig sein, wobei eine Spezifizierung und Quantifizierung dieser Flächenansprüche noch nicht festgelegt sind.</p><p>In der Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt sieht der Bundesrat im Hinblick auf die Nahrungsmittelproduktion und die Nahrungsmittelversorgung keine Abkehr vom geltenden Verfassungsauftrag. Gemäss Artikel 104 der Bundesverfassung sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag sowohl zur sicheren Versorgung der Bevölkerung wie auch zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft leistet. Massnahmen zum Schutz der Biodiversität dienen der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und tragen dazu bei, die Nahrungsmittelproduktion langfristig zu ermöglichen. Die in Nagoya festgelegten Aichi Biodiversity Targets stehen den Zielen, die in Artikel 104 der Bundesverfassung festgehalten sind, folglich nicht entgegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bundesrat Leuenberger hat am 29. Oktober 2010 in Nagoya/Japan das Protokoll zur Biodiversitätskonferenz unterschrieben. Damit sollen bis 2020 weltweit 17 Prozent der Landflächen zur Erhaltung der Artenvielfalt ausgeschieden werden. Für die Schweiz würde das bedeuten, dass zum heutigen Stand noch einmal 247 000 Hektaren für Biodiversitätsvorrangflächen ausgeschieden werden müssten, um das Protokoll zur Biodiversitätskonferenz zu erfüllen. Diese völlig unverhältnismässigen Forderungen und Festlegungen veranlassen zu folgenden Fragen:</p><p>1. Lag für die Unterzeichnung dieses Protokolls ein Bundesratsbeschluss vor?</p><p>2. Wie stellt sich der Bundesrat aus schweizerischer Sicht zu diesen Forderungen der Biodiversitätskonferenz?</p><p>3. Wie will er bei der Umsetzung dieser Biodiversitätsforderungen die dringend notwendigen landwirtschaftlichen Nutzflächen und Fruchtfolgeflächen erhalten?</p><p>4. Haben das Bafu und das BLW vor der Konferenz in Nagoya Gespräche betreffend diese Forderungen geführt? Wie war die Vorsteherin des EVD mit einbezogen?</p><p>5. Ist er trotz diesen Forderungen bereit, die Nahrungsmittelproduktion und die Nahrungsmittelversorgung prioritär zu behandeln?</p><p>6. Bekennt er sich auch in Zukunft zu Artikel 104 der Bundesverfassung?</p><p>7. Ist er bereit, die Festlegungen von Nagoya zu relativieren?</p>
- Biodiversität, Verfassungsauftrag und Nahrungsmittelproduktion
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./2./4. Die Schweiz hat zum Schutz der Biodiversität 1994 zusammen mit 191 Staaten das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity) unterzeichnet und ratifiziert. Es ist seit dem 19. Februar 1995 in Kraft (SR 0.451.43). Die Ziele dieses Übereinkommens sind die weltweite Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile. Zur Umsetzung des Übereinkommens wurde 2002 ein strategischer Plan für die Jahre 2002 bis 2010 erarbeitet. Im Oktober 2010 verabschiedeten die Vertragsstaaten in Nagoya einen Folgeplan (Aichi Biodiversity Targets) mit den entsprechenden Zielen für die Zeitspanne 2011-2020. Die Umsetzung der Beschlüsse von Nagoya obliegt den einzelnen Vertragsstaaten. Die Schweiz hat diesen Prozess aktiv mitgestaltet; das Mandat dazu wurde der Schweizer Delegation mit Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 2010 erteilt. Das Bundesamt für Landwirtschaft war an den vorbereitenden Sitzungen präsent, wurde im Rahmen der Ämterkonsultation konsultiert und war auch in der Schweizer Delegation in Nagoya vertreten.</p><p>3./5.-7. Gemäss Artikel 6a der Biodiversitätskonvention verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, nationale Strategien, Pläne oder Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt zu entwickeln. Zurzeit ist die Schweiz als eines der letzten Länder daran, eine Biodiversitätsstrategie zu erarbeiten. Diese wird die landesspezifischen Eigenheiten berücksichtigen und dabei die Leitlinien respektieren, welche die Aichi Biodiversity Targets von Nagoya vorgeben. Für die Schweiz stehen die Schutzgebiete sowie ein landesweit vernetzter Lebensraum im Vordergrund. Dazu werden spezifisch bewirtschaftete Flächen im Wald, Landwirtschaftsgebiet, Gewässerraum und Siedlungsraum notwendig sein, wobei eine Spezifizierung und Quantifizierung dieser Flächenansprüche noch nicht festgelegt sind.</p><p>In der Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt sieht der Bundesrat im Hinblick auf die Nahrungsmittelproduktion und die Nahrungsmittelversorgung keine Abkehr vom geltenden Verfassungsauftrag. Gemäss Artikel 104 der Bundesverfassung sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag sowohl zur sicheren Versorgung der Bevölkerung wie auch zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft leistet. Massnahmen zum Schutz der Biodiversität dienen der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und tragen dazu bei, die Nahrungsmittelproduktion langfristig zu ermöglichen. Die in Nagoya festgelegten Aichi Biodiversity Targets stehen den Zielen, die in Artikel 104 der Bundesverfassung festgehalten sind, folglich nicht entgegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bundesrat Leuenberger hat am 29. Oktober 2010 in Nagoya/Japan das Protokoll zur Biodiversitätskonferenz unterschrieben. Damit sollen bis 2020 weltweit 17 Prozent der Landflächen zur Erhaltung der Artenvielfalt ausgeschieden werden. Für die Schweiz würde das bedeuten, dass zum heutigen Stand noch einmal 247 000 Hektaren für Biodiversitätsvorrangflächen ausgeschieden werden müssten, um das Protokoll zur Biodiversitätskonferenz zu erfüllen. Diese völlig unverhältnismässigen Forderungen und Festlegungen veranlassen zu folgenden Fragen:</p><p>1. Lag für die Unterzeichnung dieses Protokolls ein Bundesratsbeschluss vor?</p><p>2. Wie stellt sich der Bundesrat aus schweizerischer Sicht zu diesen Forderungen der Biodiversitätskonferenz?</p><p>3. Wie will er bei der Umsetzung dieser Biodiversitätsforderungen die dringend notwendigen landwirtschaftlichen Nutzflächen und Fruchtfolgeflächen erhalten?</p><p>4. Haben das Bafu und das BLW vor der Konferenz in Nagoya Gespräche betreffend diese Forderungen geführt? Wie war die Vorsteherin des EVD mit einbezogen?</p><p>5. Ist er trotz diesen Forderungen bereit, die Nahrungsmittelproduktion und die Nahrungsmittelversorgung prioritär zu behandeln?</p><p>6. Bekennt er sich auch in Zukunft zu Artikel 104 der Bundesverfassung?</p><p>7. Ist er bereit, die Festlegungen von Nagoya zu relativieren?</p>
- Biodiversität, Verfassungsauftrag und Nahrungsmittelproduktion
Back to List