Sparen auf Kosten der Kranken?

ShortId
10.4124
Id
20104124
Updated
28.07.2023 08:36
Language
de
Title
Sparen auf Kosten der Kranken?
AdditionalIndexing
2841;Spitalkosten;Kosten des Gesundheitswesens;Patient/in;Selbstbehalt
1
  • L05K0105050102, Spitalkosten
  • L05K1110011303, Selbstbehalt
  • L04K01050517, Patient/in
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wir begrüssen alle Massnahmen, die bei gleicher Versorgungsqualität zu Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen führen. Und wir begrüssen, dass der jüngste Bundesrats-Entscheid die Diskriminierung Alleinstehender gegenüber Verheirateten aufhebt. Die Erhöhung des Spitalbeitrages um 50 Prozent aber, eine Entlastung der Kassen auf Kosten der Patientinnen und Patienten, vor allem der Chronischkranken und der älteren Menschen, lehnen wir ab. Die zusätzlichen 5 Franken pro Tag scheinen gering, summieren sich aber rasch und würden das Budget nicht weniger Familien oder älterer Menschen mit kleinen Renten sprengen. Das ist leider schon heute mit den 10 Franken pro Spitaltag so. Darum ist u. E., um übermässige Belastungen zu vermeiden, ein Höchstbeitrag pro Jahr festzusetzen. Der Spitalbeitrag wurde seit 1996 nicht angehoben, doch dafür sind die Krankenkassenprämien massiv gestiegen. Vergleicht man die kantonalen Durchschnittsprämien von 2001 mit jenen von 2011, stellt man fest, dass sich die Prämien der Erwachsenen und der Kinder um fast 70 Prozent erhöht haben und die junger Erwachsener sogar um 126 Prozent. Nur, der Bundesratsbeschluss betreffend Spitalbeitrag bringt keine Einsparungen. Und die anvisierten Mehreinnahmen vermögen angesichts der Mehrausgaben der Kassen nur schon für Werbe- und Maklerkosten und die vielen jährlichen Kassenwechsel den Prämienanstieg nicht zu dämpfen. Das Geld bei den Kranken einzufordern und dabei wichtige Leistungen zu streichen (z. B. Beitrag Brillen) ist keine Strategie zugunsten der Patienten, sondern nur zu deren Lasten. Die Erhöhung des Spitalbeitrags ist zu streichen.</p>
  • <p>Die Versicherten leisten einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital (Art. 64 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Diese Kostenbeteiligung ist darin begründet, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei einem Spitalaufenthalt nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch die Verpflegungskosten übernimmt. Somit spart die versicherte Person während ihres Spitalaufenthaltes die Kosten, die sie sonst für ihre Verpflegung aufwenden würde. Der Bundesrat hat am 3. Dezember 2010 beschlossen, den Spitalkostenbeitrag auf 15 Franken zu erhöhen. </p><p>Um die Höhe dieser Einsparung zu ermitteln, kann das Naturaleinkommen dienen, das den Arbeitnehmenden, die von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber verpflegt werden, in der Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechnet wird. Dieses wird mit Fr. 21.50 im Tag (Frühstück Fr. 3.50, Mittagessen 10 Franken, Abendessen 8 Franken) bewertet (Art. 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; SR 831.101). Ein Spitalkostenbeitrag von 15 Franken im Tag ist deshalb angemessen. Hinzu kommt, dass dieser Beitrag seit 1996 nicht angepasst worden ist (vgl. Antwort des Bundesrates auf Frage Goll 10.5481, "Diskriminierung Alleinstehender", und auf Frage Rossini 10.5574, "Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Finanzielle Auswirkungen"). </p><p>Der Belastung der Familie wird dadurch Rechnung getragen, dass die Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) sowie die jungen Erwachsenen in Ausbildung (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) vom Spitalkostenbeitrag befreit sind. Ebenso sind Frauen für Leistungen bei Mutterschaft von diesem Beitrag befreit (Art. 104 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung; SR 832.102).</p><p>Ein jährlicher Höchstbetrag ist für den Selbstbehalt vorgeschrieben (Art. 64 Abs. 3 KVG). Für den Spitalkostenbeitrag sieht das KVG hingegen keinen Höchstbetrag vor. Diese Regelung ist sachgerecht, da der Spitalkostenbeitrag die Einsparung der Verpflegungskosten abgilt und die versicherte Person diese unabhängig von der Länge ihres Spitalaufenthaltes täglich erzielt. </p><p>Aus Sicht des Bundesrates ist die neue Regelung des Spitalkostenbeitrages sachgerecht. Nach seiner Ansicht besteht kein Anpassungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Erhöhung des Spitalbeitrags um 50 Prozent zurückzunehmen. Der Beitrag pro Spitaltag für alle Erwachsenen ist auf dem aktuellen Beitrag von 10 Franken pro Spitaltag zu belassen. Dazu ist er mit der Festsetzung eines jährlichen Höchstbeitrages zu begrenzen.</p>
  • Sparen auf Kosten der Kranken?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wir begrüssen alle Massnahmen, die bei gleicher Versorgungsqualität zu Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen führen. Und wir begrüssen, dass der jüngste Bundesrats-Entscheid die Diskriminierung Alleinstehender gegenüber Verheirateten aufhebt. Die Erhöhung des Spitalbeitrages um 50 Prozent aber, eine Entlastung der Kassen auf Kosten der Patientinnen und Patienten, vor allem der Chronischkranken und der älteren Menschen, lehnen wir ab. Die zusätzlichen 5 Franken pro Tag scheinen gering, summieren sich aber rasch und würden das Budget nicht weniger Familien oder älterer Menschen mit kleinen Renten sprengen. Das ist leider schon heute mit den 10 Franken pro Spitaltag so. Darum ist u. E., um übermässige Belastungen zu vermeiden, ein Höchstbeitrag pro Jahr festzusetzen. Der Spitalbeitrag wurde seit 1996 nicht angehoben, doch dafür sind die Krankenkassenprämien massiv gestiegen. Vergleicht man die kantonalen Durchschnittsprämien von 2001 mit jenen von 2011, stellt man fest, dass sich die Prämien der Erwachsenen und der Kinder um fast 70 Prozent erhöht haben und die junger Erwachsener sogar um 126 Prozent. Nur, der Bundesratsbeschluss betreffend Spitalbeitrag bringt keine Einsparungen. Und die anvisierten Mehreinnahmen vermögen angesichts der Mehrausgaben der Kassen nur schon für Werbe- und Maklerkosten und die vielen jährlichen Kassenwechsel den Prämienanstieg nicht zu dämpfen. Das Geld bei den Kranken einzufordern und dabei wichtige Leistungen zu streichen (z. B. Beitrag Brillen) ist keine Strategie zugunsten der Patienten, sondern nur zu deren Lasten. Die Erhöhung des Spitalbeitrags ist zu streichen.</p>
    • <p>Die Versicherten leisten einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital (Art. 64 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Diese Kostenbeteiligung ist darin begründet, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei einem Spitalaufenthalt nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch die Verpflegungskosten übernimmt. Somit spart die versicherte Person während ihres Spitalaufenthaltes die Kosten, die sie sonst für ihre Verpflegung aufwenden würde. Der Bundesrat hat am 3. Dezember 2010 beschlossen, den Spitalkostenbeitrag auf 15 Franken zu erhöhen. </p><p>Um die Höhe dieser Einsparung zu ermitteln, kann das Naturaleinkommen dienen, das den Arbeitnehmenden, die von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber verpflegt werden, in der Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechnet wird. Dieses wird mit Fr. 21.50 im Tag (Frühstück Fr. 3.50, Mittagessen 10 Franken, Abendessen 8 Franken) bewertet (Art. 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; SR 831.101). Ein Spitalkostenbeitrag von 15 Franken im Tag ist deshalb angemessen. Hinzu kommt, dass dieser Beitrag seit 1996 nicht angepasst worden ist (vgl. Antwort des Bundesrates auf Frage Goll 10.5481, "Diskriminierung Alleinstehender", und auf Frage Rossini 10.5574, "Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Finanzielle Auswirkungen"). </p><p>Der Belastung der Familie wird dadurch Rechnung getragen, dass die Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) sowie die jungen Erwachsenen in Ausbildung (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) vom Spitalkostenbeitrag befreit sind. Ebenso sind Frauen für Leistungen bei Mutterschaft von diesem Beitrag befreit (Art. 104 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung; SR 832.102).</p><p>Ein jährlicher Höchstbetrag ist für den Selbstbehalt vorgeschrieben (Art. 64 Abs. 3 KVG). Für den Spitalkostenbeitrag sieht das KVG hingegen keinen Höchstbetrag vor. Diese Regelung ist sachgerecht, da der Spitalkostenbeitrag die Einsparung der Verpflegungskosten abgilt und die versicherte Person diese unabhängig von der Länge ihres Spitalaufenthaltes täglich erzielt. </p><p>Aus Sicht des Bundesrates ist die neue Regelung des Spitalkostenbeitrages sachgerecht. Nach seiner Ansicht besteht kein Anpassungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Erhöhung des Spitalbeitrags um 50 Prozent zurückzunehmen. Der Beitrag pro Spitaltag für alle Erwachsenen ist auf dem aktuellen Beitrag von 10 Franken pro Spitaltag zu belassen. Dazu ist er mit der Festsetzung eines jährlichen Höchstbeitrages zu begrenzen.</p>
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