Verlängerung der Aufbewahrungspflicht für Protokolle über die Zuteilung von IP-Adressen
- ShortId
-
10.4133
- Id
-
20104133
- Updated
-
25.06.2025 00:15
- Language
-
de
- Title
-
Verlängerung der Aufbewahrungspflicht für Protokolle über die Zuteilung von IP-Adressen
- AdditionalIndexing
-
34;12;Internet-Provider;Computerkriminalität;Jugendschutz;polizeiliche Ermittlung;sexuelle Gewalt;Frist;Internet
- 1
-
- L05K1202020105, Internet
- L04K12030301, Computerkriminalität
- L04K01040206, Jugendschutz
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
- L06K120202010501, Internet-Provider
- L05K0503020802, Frist
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Kinderpornografie ist nach Artikel 197 des Strafgesetzbuches strafbar. Deren Bekämpfung findet jedoch seit einigen Jahren praktisch nur noch im Internet statt. Die Strafverfolgungsbehörden haben eine sehr schwierige Aufgabe wahrzunehmen, weil das Web aufgrund seiner technischen Eigenschaften einen Dschungel darstellt, in dem aktive Pädophile nur mühselig ausfindig gemacht werden können. Der Bericht der Arbeitsgruppe Genesis aus dem Jahr 2001 bestätigt diesen Punkt.</p><p>Die Identifizierung eines Computers im Internet erfolgt über die IP-Adresse. Diese ist fest oder dynamisch, besteht aus Dezimalzahlen und wird einmalig zugewiesen. In der Realität gibt es mehr Kundinnen und Kunden als verfügbare Adressen. Darum weisen die Internet-Anbieterinnen die Adressen den Kundinnen und Kunden für eine begrenzte Zeit zu.</p><p>In der Schweiz müssen Internet-Anbieterinnen Protokolle über die Zuweisung von IP-Adressen nur sechs Monate lang aufbewahren. In anderen Ländern gelten Fristen von einem bis zu zwei Jahren. Diese Protokolle sind eines der wenigen Mittel, um Personen identifizieren zu können, die von der Schweiz aus das Internet nutzen, um kinderpornografische Erzeugnisse zu verbreiten oder zu erwerben. Eine Verlängerung der Frist würde den zuständigen Behörden die Strafverfolgung erleichtern, da ihnen mehr Zeit zur Verfügung stünde, um ihre Ermittlungen erfolgreich abschliessen zu können.</p>
- <p>Die vom Motionär geforderte Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für die fraglichen Daten entspricht Ziffer 2 der Motion Schweiger 06.3170. Diese Ziffer wurde vom Parlament angenommen. Der Bundesrat hat im Rahmen der laufenden Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs eine Regelung vorgesehen, mit welcher Ziffer 2 der Motion Schweiger 06.3170 und damit auch das Anliegen des Motionärs umgesetzt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Internet-Anbieterinnen dazu zu verpflichten, die Protokolle über die Zuteilung von IP-Adressen, die den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellt werden, mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.</p>
- Verlängerung der Aufbewahrungspflicht für Protokolle über die Zuteilung von IP-Adressen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Kinderpornografie ist nach Artikel 197 des Strafgesetzbuches strafbar. Deren Bekämpfung findet jedoch seit einigen Jahren praktisch nur noch im Internet statt. Die Strafverfolgungsbehörden haben eine sehr schwierige Aufgabe wahrzunehmen, weil das Web aufgrund seiner technischen Eigenschaften einen Dschungel darstellt, in dem aktive Pädophile nur mühselig ausfindig gemacht werden können. Der Bericht der Arbeitsgruppe Genesis aus dem Jahr 2001 bestätigt diesen Punkt.</p><p>Die Identifizierung eines Computers im Internet erfolgt über die IP-Adresse. Diese ist fest oder dynamisch, besteht aus Dezimalzahlen und wird einmalig zugewiesen. In der Realität gibt es mehr Kundinnen und Kunden als verfügbare Adressen. Darum weisen die Internet-Anbieterinnen die Adressen den Kundinnen und Kunden für eine begrenzte Zeit zu.</p><p>In der Schweiz müssen Internet-Anbieterinnen Protokolle über die Zuweisung von IP-Adressen nur sechs Monate lang aufbewahren. In anderen Ländern gelten Fristen von einem bis zu zwei Jahren. Diese Protokolle sind eines der wenigen Mittel, um Personen identifizieren zu können, die von der Schweiz aus das Internet nutzen, um kinderpornografische Erzeugnisse zu verbreiten oder zu erwerben. Eine Verlängerung der Frist würde den zuständigen Behörden die Strafverfolgung erleichtern, da ihnen mehr Zeit zur Verfügung stünde, um ihre Ermittlungen erfolgreich abschliessen zu können.</p>
- <p>Die vom Motionär geforderte Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für die fraglichen Daten entspricht Ziffer 2 der Motion Schweiger 06.3170. Diese Ziffer wurde vom Parlament angenommen. Der Bundesrat hat im Rahmen der laufenden Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs eine Regelung vorgesehen, mit welcher Ziffer 2 der Motion Schweiger 06.3170 und damit auch das Anliegen des Motionärs umgesetzt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Internet-Anbieterinnen dazu zu verpflichten, die Protokolle über die Zuteilung von IP-Adressen, die den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellt werden, mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.</p>
- Verlängerung der Aufbewahrungspflicht für Protokolle über die Zuteilung von IP-Adressen
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