Optimierung des Mobilfunknetzes. Besserer Schutz vor Handystrahlung
- ShortId
-
10.4142
- Id
-
20104142
- Updated
-
28.07.2023 13:31
- Language
-
de
- Title
-
Optimierung des Mobilfunknetzes. Besserer Schutz vor Handystrahlung
- AdditionalIndexing
-
34;2841;elektromagnetische schädliche Auswirkung;Antenne;Übertragungsnetz;Gesundheitsrisiko;Baurecht;Grenzwert;Mobiltelefon
- 1
-
- L07K12020201010201, Mobiltelefon
- L06K120202010203, Übertragungsnetz
- L04K06020103, elektromagnetische schädliche Auswirkung
- L06K120202010101, Antenne
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L05K0601040402, Grenzwert
- L04K01020301, Baurecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Gesundheit der Bevölkerung ist ein vorrangiges Anliegen. Die heute in der Schweiz geltenden strengen Grenzwerte im Bereich des Mobilfunks wurden vor zehn Jahren eingeführt, um der unklaren Faktenlage betreffend die Gefährlichkeit der Strahlenbelastung Rechnung zu tragen. Inzwischen belegen zahlreiche Studien, dass der einzelne Handynutzer durch sein eigenes Funktelefon einer umso grösseren Strahlenbelastung ausgesetzt wird, je schwächer das Signal ist, welches die Mobilfunkstation auf sein Endgerät übermittelt. Um diese Strahlenbelastung zu reduzieren, wären deshalb unter Umständen höhere Grenzwerte für Mobilfunkanlagen sinnvoll.</p><p>Doch gerade die heute in der Schweiz geltenden strengen Grenzwerte sind es, welche oftmals den Ausbau bereits bestehender Mobilfunkstandorte verhindern. Das führt zu Verzögerungen bei der Einführung effizienterer und unter Umständen sicherer Technologien, schlägt sich zudem in - im europäischen Vergleich - hohen Endkundenpreisen nieder und wirkt sich damit auch nachteilig auf den Wirtschaftsstandort Schweiz aus. Diese Abklärungen sind umso wichtiger, als die Comcom 2011 neue Konzessionen versteigert.</p>
- <p>Die Gesundheit der Bevölkerung ist ein zentrales Anliegen des Bundesrats. Er begrüsst eine ganzheitliche Beurteilung, die sowohl die Langzeitbelastung der Bevölkerung durch die Strahlung von Mobilfunkbasisstationen als auch die Belastung der Nutzerinnen und Nutzer durch ihre Mobiltelefone einschliesst.</p><p>Die Strahlungsbelastung der Nutzerinnen und Nutzer durch ihr Mobiltelefon hängt davon ab, wie weit dieses von der nächsten Basisstation entfernt ist und welche baulichen Hindernisse dazwischenliegen. Je grösser der Abstand zur Basisstation ist, desto stärker muss ein Mobiltelefon strahlen, um von der Basisstation noch mit genügender Qualität empfangen zu werden. Keinen Einfluss auf die Strahlungsbelastung während des Telefonierens hat hingegen die Sendestärke der Basisstation. Eine strenge Begrenzung der Strahlung der Basisstationen führt tendenziell zu einer Verdichtung der Netze. Davon profitieren sowohl Anwohnerinnen und Anwohner von Basisstationen als auch die Nutzerinnen und Nutzer der Endgeräte: die Anwohnerinnen und Anwohner, weil ihre Langzeitbelastung niedrig bleibt, die Nutzerinnen und Nutzer, weil der Abstand zur nächsten Basisstation und damit die Belastung durch das eigene Mobiltelefon gering ist. Das Grundanliegen des Postulats, der Schutz der Bevölkerung vor der Strahlenbelastung, ist deshalb dank der heutigen Regelung bereits erfüllt.</p><p>Über allfällige negative Gesundheitsfolgen nichtionisierender Strahlung bei langfristiger Einwirkung sind die wissenschaftlichen Kenntnisse lückenhaft, sowohl betreffend die Strahlung der Basisstationen als auch betreffend diejenige der Mobilgeräte. Für die Basisstationen hat der Bundesrat dieser Unsicherheit beim Erlass der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) Rechnung getragen, indem er im Sinne der Vorsorge nach den Kriterien des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) strenge Grenzwerte für deren Strahlung festgelegt hat. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass diese Grenzwerte eingehalten werden können und dass damit Rechtssicherheit geschaffen wurde. Wenn die Grenzwerte eingehalten sind, ist dem Vorsorgeprinzip Genüge getan, und weiter gehende Forderungen müssen nicht erfüllt werden.</p><p>Die von der EU-Kommission 1999 empfohlenen Grenzwerte enthalten keine Vorsorgekomponente, sondern beschränken sich auf die Verhinderung wissenschaftlich nachgewiesener, anerkannter Akutwirkungen. Einige Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Griechenland, Italien und Luxemburg) haben in Ergänzung zu diesen Mindestvorgaben im Sinn der Vorsorge strengere Grenzwerte erlassen. Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist deshalb innerhalb der EU nicht harmonisiert. Eine Angleichung der schweizerischen Grenzwerte an die Empfehlung der EU-Kommission würde die Vollzugsbehörden nicht davon entbinden, vorsorgliche Emissionsbegrenzungen zu verfügen, da das USG solche explizit verlangt. Mangels allgemeinverbindlicher Vorgaben müssten sie solche in jedem Einzelfall individuell prüfen und festlegen, wobei ihre Entscheide in weit grösserem Ausmass als heute vor den Rechtsmittelinstanzen angefochten werden dürften. Die Rechtssicherheit würde damit faktisch aufgehoben und der Ausbau der Mobilfunknetze behindert oder gar blockiert.</p><p>Schliesslich kann der Bund auf die kantonale Bau- und Planungsgesetzgebung nur wenig Einfluss nehmen. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) überarbeitet derzeit die Vollzugshilfe zur NISV für Mobilfunkbasisstationen und wird in diesem Kontext darauf hinwirken, dass der Ausbau bestehender Basisstationen administrativ und verfahrensmässig erleichtert wird, sofern sich die Strahlungsbelastung der Umgebung nicht erhöht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen,</p><p>1. ob eine Anpassung der Mobilfunkgrenzwerte auf europäisches Niveau in der NISV im Hinblick auf eine Reduzierung der durchschnittlichen Strahlenbelastung anzustreben ist.</p><p>2. inwieweit eine Erleichterung der Bau- und Planungsgesetze bei der Einführung neuer Mobilfunkfrequenzen und -technologien dazu beitragen würde, das Mobilfunknetz nicht nur an die rasant steigenden Ansprüche in Bezug auf Datenvolumen und Qualität anzupassen, sondern insbesondere auch im Bereich des Immissionsschutzes zu optimieren.</p>
- Optimierung des Mobilfunknetzes. Besserer Schutz vor Handystrahlung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Gesundheit der Bevölkerung ist ein vorrangiges Anliegen. Die heute in der Schweiz geltenden strengen Grenzwerte im Bereich des Mobilfunks wurden vor zehn Jahren eingeführt, um der unklaren Faktenlage betreffend die Gefährlichkeit der Strahlenbelastung Rechnung zu tragen. Inzwischen belegen zahlreiche Studien, dass der einzelne Handynutzer durch sein eigenes Funktelefon einer umso grösseren Strahlenbelastung ausgesetzt wird, je schwächer das Signal ist, welches die Mobilfunkstation auf sein Endgerät übermittelt. Um diese Strahlenbelastung zu reduzieren, wären deshalb unter Umständen höhere Grenzwerte für Mobilfunkanlagen sinnvoll.</p><p>Doch gerade die heute in der Schweiz geltenden strengen Grenzwerte sind es, welche oftmals den Ausbau bereits bestehender Mobilfunkstandorte verhindern. Das führt zu Verzögerungen bei der Einführung effizienterer und unter Umständen sicherer Technologien, schlägt sich zudem in - im europäischen Vergleich - hohen Endkundenpreisen nieder und wirkt sich damit auch nachteilig auf den Wirtschaftsstandort Schweiz aus. Diese Abklärungen sind umso wichtiger, als die Comcom 2011 neue Konzessionen versteigert.</p>
- <p>Die Gesundheit der Bevölkerung ist ein zentrales Anliegen des Bundesrats. Er begrüsst eine ganzheitliche Beurteilung, die sowohl die Langzeitbelastung der Bevölkerung durch die Strahlung von Mobilfunkbasisstationen als auch die Belastung der Nutzerinnen und Nutzer durch ihre Mobiltelefone einschliesst.</p><p>Die Strahlungsbelastung der Nutzerinnen und Nutzer durch ihr Mobiltelefon hängt davon ab, wie weit dieses von der nächsten Basisstation entfernt ist und welche baulichen Hindernisse dazwischenliegen. Je grösser der Abstand zur Basisstation ist, desto stärker muss ein Mobiltelefon strahlen, um von der Basisstation noch mit genügender Qualität empfangen zu werden. Keinen Einfluss auf die Strahlungsbelastung während des Telefonierens hat hingegen die Sendestärke der Basisstation. Eine strenge Begrenzung der Strahlung der Basisstationen führt tendenziell zu einer Verdichtung der Netze. Davon profitieren sowohl Anwohnerinnen und Anwohner von Basisstationen als auch die Nutzerinnen und Nutzer der Endgeräte: die Anwohnerinnen und Anwohner, weil ihre Langzeitbelastung niedrig bleibt, die Nutzerinnen und Nutzer, weil der Abstand zur nächsten Basisstation und damit die Belastung durch das eigene Mobiltelefon gering ist. Das Grundanliegen des Postulats, der Schutz der Bevölkerung vor der Strahlenbelastung, ist deshalb dank der heutigen Regelung bereits erfüllt.</p><p>Über allfällige negative Gesundheitsfolgen nichtionisierender Strahlung bei langfristiger Einwirkung sind die wissenschaftlichen Kenntnisse lückenhaft, sowohl betreffend die Strahlung der Basisstationen als auch betreffend diejenige der Mobilgeräte. Für die Basisstationen hat der Bundesrat dieser Unsicherheit beim Erlass der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) Rechnung getragen, indem er im Sinne der Vorsorge nach den Kriterien des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) strenge Grenzwerte für deren Strahlung festgelegt hat. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass diese Grenzwerte eingehalten werden können und dass damit Rechtssicherheit geschaffen wurde. Wenn die Grenzwerte eingehalten sind, ist dem Vorsorgeprinzip Genüge getan, und weiter gehende Forderungen müssen nicht erfüllt werden.</p><p>Die von der EU-Kommission 1999 empfohlenen Grenzwerte enthalten keine Vorsorgekomponente, sondern beschränken sich auf die Verhinderung wissenschaftlich nachgewiesener, anerkannter Akutwirkungen. Einige Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Griechenland, Italien und Luxemburg) haben in Ergänzung zu diesen Mindestvorgaben im Sinn der Vorsorge strengere Grenzwerte erlassen. Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist deshalb innerhalb der EU nicht harmonisiert. Eine Angleichung der schweizerischen Grenzwerte an die Empfehlung der EU-Kommission würde die Vollzugsbehörden nicht davon entbinden, vorsorgliche Emissionsbegrenzungen zu verfügen, da das USG solche explizit verlangt. Mangels allgemeinverbindlicher Vorgaben müssten sie solche in jedem Einzelfall individuell prüfen und festlegen, wobei ihre Entscheide in weit grösserem Ausmass als heute vor den Rechtsmittelinstanzen angefochten werden dürften. Die Rechtssicherheit würde damit faktisch aufgehoben und der Ausbau der Mobilfunknetze behindert oder gar blockiert.</p><p>Schliesslich kann der Bund auf die kantonale Bau- und Planungsgesetzgebung nur wenig Einfluss nehmen. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) überarbeitet derzeit die Vollzugshilfe zur NISV für Mobilfunkbasisstationen und wird in diesem Kontext darauf hinwirken, dass der Ausbau bestehender Basisstationen administrativ und verfahrensmässig erleichtert wird, sofern sich die Strahlungsbelastung der Umgebung nicht erhöht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen,</p><p>1. ob eine Anpassung der Mobilfunkgrenzwerte auf europäisches Niveau in der NISV im Hinblick auf eine Reduzierung der durchschnittlichen Strahlenbelastung anzustreben ist.</p><p>2. inwieweit eine Erleichterung der Bau- und Planungsgesetze bei der Einführung neuer Mobilfunkfrequenzen und -technologien dazu beitragen würde, das Mobilfunknetz nicht nur an die rasant steigenden Ansprüche in Bezug auf Datenvolumen und Qualität anzupassen, sondern insbesondere auch im Bereich des Immissionsschutzes zu optimieren.</p>
- Optimierung des Mobilfunknetzes. Besserer Schutz vor Handystrahlung
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