Kulturgüter in Friedenszeiten schützen

ShortId
10.4150
Id
20104150
Updated
28.07.2023 06:59
Language
de
Title
Kulturgüter in Friedenszeiten schützen
AdditionalIndexing
2831;kulturelles Erbe;Verhütung von Gefahren;Haager Landkriegsordnung;Denkmalpflege;internationales humanitäres Recht
1
  • L04K01060302, Denkmalpflege
  • L04K01060301, kulturelles Erbe
  • L04K06010302, Verhütung von Gefahren
  • L04K05020203, internationales humanitäres Recht
  • L05K0401020501, Haager Landkriegsordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Fassung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966 ist stark veraltet, lückenhaft und dringend revisionsbedürftig, sowohl was den Geltungsbereich als auch was den Inhalt des Gesetzes betrifft. Die Schweiz verfügt über ein besonders reiches kulturelles Erbe, welches in Form von Bauwerken, Sammlungen mobiler Kulturgüter und wertvoller Einzelobjekte überliefert ist. Bund, Kantone und Gemeinden haben bedeutende Mittel in Erhaltung und Restauration unserer Kulturgüter investiert. Viele Kulturgüter gehören zu den touristisch bedeutsamsten Attraktionen. Tatsächlich gefährden heute vor allem Brände, Wasserschäden, Erdbewegungen und andere Schadenereignisse den Bestand unseres kulturellen Erbes. Leider beschränkt sich der Kulturgüterschutz, auch was Schutzbauten betrifft, gegenwärtig auf den Fall kriegerischer Auseinandersetzungen. Sie werden deshalb, nicht zuletzt mangels gesetzlicher Grundlagen, noch viel zu selten getroffen. So kommt es, wie im Hochwasserjahr 2005, immer wieder zu teilweisem oder totalem Verlust von unersetzlichem Kulturgut. Seit 2001 wurde die Bevölkerungsschutz-Gesetzgebung von Bund und Kantonen vollständig überarbeitet. Davon wurden nicht zuletzt auch die Kulturgüterschutzspezialisten des Zivilschutzes erfasst, ohne dass die Kulturgüterschutz-Gesetzgebung an die neue Situation angepasst worden wäre. Die revidierte Fassung des Kulturgüterschutzgesetzes soll mindestens für die im neuen Bundesinventar aufgeführten Kulturgüter von nationaler Bedeutung die Grundlage für wirksame Präventions- und Schadenbewältigungsmassnahmen auch in Friedenszeiten schaffen. Massnahmen gegen schwere Schädigungen oder Zerstörungen sind vorzubereiten, dabei sollen Einsatzkräfte bei Schadenereignissen mit geschützten Kulturgütern zeitgerecht und vor Ort durch qualifiziertes Kulturgüterschutzpersonal unterstützt werden. Schliesslich sollten die gesetzlichen Bestimmungen die von der Schweiz akzeptierte neue, internationale Schutzkategorie "Verstärkter Schutz" präzisieren und der Entwicklung des humanitären Völkerrechts Rechnung tragen.</p>
  • <p>Mit dem Beitritt zum Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 (SR 0.520.3) verpflichtete sich die Schweiz, den Schutz des Kulturguts auf ihrem Gebiet und auf dem Hoheitsgebiet anderer Vertragspartner zu verwirklichen und zu respektieren. Im Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966 (KGSG; SR 520.3) sowie der dazugehörigen Verordnung (KGSV; SR 520.31) wurden die Rahmenbedingungen dafür festgelegt. Dieser Schutz setzt sich aus der Sicherung durch vorsorgliche Massnahmen schon in Friedenszeiten sowie aus der Respektierung des eigenen und fremden Kulturgutes im Konfliktfall zusammen.</p><p>Im Oktober 2010 wurden die Arbeiten zu einer Revision des KGSG durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Babs, VBS) aufgenommen; dies unter Einbezug der Kantone, welchen der Vollzug obliegt. Die Revision wird insbesondere auch im Hinblick auf den Katastrophenschutz und auf das 2. Protokoll von 1999 zum Haager Abkommen erfolgen und die in Friedenszeiten zu treffenden Vorbereitungen zur Sicherung des Kulturgutes gemäss Artikel 5 des 2. Protokolls von 1999 zum Haager Abkommen (Erstellung von Verzeichnissen, Planung von Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz, Vorbereitung oder Verlagerung von beweglichen Kulturgütern oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz an Ort und Stelle, Bezeichnung von der für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörde) sowie den "Verstärkten Schutz" gemäss Kapitel 3 des 2. Protokolls von 1999 zum Haager Abkommen konkretisieren.</p><p>Der Bundesrat erachtet die bereits angehobene Revision des KGSG als geeignetes Mittel, um die geforderten Anpassungen zu erreichen, und sieht keinen Bedarf für weiter gehende Massnahmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Kulturgüterschutz-Gesetzgebung an die aktuellen Herausforderungen und Rahmenbedingungen anzupassen, um einen besseren und zeitgemässen Schutz unserer Kulturgüter vor den Auswirkungen von Schadenereignissen aller Art zu ermöglichen.</p>
  • Kulturgüter in Friedenszeiten schützen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Fassung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966 ist stark veraltet, lückenhaft und dringend revisionsbedürftig, sowohl was den Geltungsbereich als auch was den Inhalt des Gesetzes betrifft. Die Schweiz verfügt über ein besonders reiches kulturelles Erbe, welches in Form von Bauwerken, Sammlungen mobiler Kulturgüter und wertvoller Einzelobjekte überliefert ist. Bund, Kantone und Gemeinden haben bedeutende Mittel in Erhaltung und Restauration unserer Kulturgüter investiert. Viele Kulturgüter gehören zu den touristisch bedeutsamsten Attraktionen. Tatsächlich gefährden heute vor allem Brände, Wasserschäden, Erdbewegungen und andere Schadenereignisse den Bestand unseres kulturellen Erbes. Leider beschränkt sich der Kulturgüterschutz, auch was Schutzbauten betrifft, gegenwärtig auf den Fall kriegerischer Auseinandersetzungen. Sie werden deshalb, nicht zuletzt mangels gesetzlicher Grundlagen, noch viel zu selten getroffen. So kommt es, wie im Hochwasserjahr 2005, immer wieder zu teilweisem oder totalem Verlust von unersetzlichem Kulturgut. Seit 2001 wurde die Bevölkerungsschutz-Gesetzgebung von Bund und Kantonen vollständig überarbeitet. Davon wurden nicht zuletzt auch die Kulturgüterschutzspezialisten des Zivilschutzes erfasst, ohne dass die Kulturgüterschutz-Gesetzgebung an die neue Situation angepasst worden wäre. Die revidierte Fassung des Kulturgüterschutzgesetzes soll mindestens für die im neuen Bundesinventar aufgeführten Kulturgüter von nationaler Bedeutung die Grundlage für wirksame Präventions- und Schadenbewältigungsmassnahmen auch in Friedenszeiten schaffen. Massnahmen gegen schwere Schädigungen oder Zerstörungen sind vorzubereiten, dabei sollen Einsatzkräfte bei Schadenereignissen mit geschützten Kulturgütern zeitgerecht und vor Ort durch qualifiziertes Kulturgüterschutzpersonal unterstützt werden. Schliesslich sollten die gesetzlichen Bestimmungen die von der Schweiz akzeptierte neue, internationale Schutzkategorie "Verstärkter Schutz" präzisieren und der Entwicklung des humanitären Völkerrechts Rechnung tragen.</p>
    • <p>Mit dem Beitritt zum Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 (SR 0.520.3) verpflichtete sich die Schweiz, den Schutz des Kulturguts auf ihrem Gebiet und auf dem Hoheitsgebiet anderer Vertragspartner zu verwirklichen und zu respektieren. Im Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966 (KGSG; SR 520.3) sowie der dazugehörigen Verordnung (KGSV; SR 520.31) wurden die Rahmenbedingungen dafür festgelegt. Dieser Schutz setzt sich aus der Sicherung durch vorsorgliche Massnahmen schon in Friedenszeiten sowie aus der Respektierung des eigenen und fremden Kulturgutes im Konfliktfall zusammen.</p><p>Im Oktober 2010 wurden die Arbeiten zu einer Revision des KGSG durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Babs, VBS) aufgenommen; dies unter Einbezug der Kantone, welchen der Vollzug obliegt. Die Revision wird insbesondere auch im Hinblick auf den Katastrophenschutz und auf das 2. Protokoll von 1999 zum Haager Abkommen erfolgen und die in Friedenszeiten zu treffenden Vorbereitungen zur Sicherung des Kulturgutes gemäss Artikel 5 des 2. Protokolls von 1999 zum Haager Abkommen (Erstellung von Verzeichnissen, Planung von Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz, Vorbereitung oder Verlagerung von beweglichen Kulturgütern oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz an Ort und Stelle, Bezeichnung von der für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörde) sowie den "Verstärkten Schutz" gemäss Kapitel 3 des 2. Protokolls von 1999 zum Haager Abkommen konkretisieren.</p><p>Der Bundesrat erachtet die bereits angehobene Revision des KGSG als geeignetes Mittel, um die geforderten Anpassungen zu erreichen, und sieht keinen Bedarf für weiter gehende Massnahmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Kulturgüterschutz-Gesetzgebung an die aktuellen Herausforderungen und Rahmenbedingungen anzupassen, um einen besseren und zeitgemässen Schutz unserer Kulturgüter vor den Auswirkungen von Schadenereignissen aller Art zu ermöglichen.</p>
    • Kulturgüter in Friedenszeiten schützen

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