Verminderung des administrativen Aufwandes beim Personalverleih

ShortId
10.4162
Id
20104162
Updated
27.07.2023 20:43
Language
de
Title
Verminderung des administrativen Aufwandes beim Personalverleih
AdditionalIndexing
15;Personalverleih;Weiterbildung;Arbeitsrecht;Arbeitsvermittlungsstelle;Vereinfachung von Verfahren;Gesamtarbeitsvertrag;Unternehmen für Temporärarbeit;Temporärarbeit
1
  • L05K0702030210, Personalverleih
  • L05K0702030214, Temporärarbeit
  • L06K070202030403, Unternehmen für Temporärarbeit
  • L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
  • L04K13030203, Weiterbildung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Temporärfirmen sind nach Artikel 20 AVG verpflichtet, für den Verleih von Arbeitnehmenden in Betriebe mit AVE GAV die dort geltenden Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen einzuhalten. Seit April 2006 sind die Personalverleiher zusätzlich zur Leistung von Vollzugs-, Weiterbildungs- und allenfalls FAR-Beiträgen an die paritätischen Organe der jeweiligen AVE GAV verpflichtet. Diese Verschärfung des AVG wurde aufgrund von Befürchtungen vorgenommen, dass sich durch das Personenfreizügigkeitsabkommen die Fälle von Lohndumping auch im Personalverleih akzentuieren könnten. </p><p>Eine Seco-Studie zeigt jedoch, dass Verleiher nicht mehr Lohn- und Sozialdumping begehen als die normalen Branchenarbeitgeber. Stattdessen ist die Befolgung der rund 70 inhaltlich sehr verschiedenen AVE GAV und die Beitragszahlung an 70 unterschiedliche Organe mit massivem Administrationsaufwand für die Verleiher verbunden. Zudem profitieren weder die temporär Arbeitenden noch die Personalverleiher von den jährlich in der Höhe von drei bis vier Millionen Franken geleisteten Weiterbildungs- und Vollzugsbeiträgen. Die Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes und einer zentralen Zahlungsstelle würde erstens den administrativen Aufwand deutlich verringern. Zweitens würde die Selbstverwaltung der Beiträge durch die Branchen-Ausgleichskasse gewährleisten, dass Personalverleiher und temporär Arbeitende im Verhältnis der entrichteten Beiträge profitieren können.</p><p>Die Unterstellung des Personalverleihs unter fremde AVE GAV in Artikel 20 AVG verletzt die Koalitionsfreiheit der Personalverleiher. Die subsidiäre Ausgestaltung von Artikel 20 AVG würde diese Verfassungswidrigkeit beheben.</p>
  • <p>Die flankierenden Massnahmen zum Schutz vor Sozial- und Lohndumping wurden mit der Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf die zehn neuen Mitgliedstaaten per 1. April 2006 verschärft. Absicht des Gesetzgebers war einerseits der Schutz der Arbeitnehmenden. Anderseits wollte er für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmende auf dem schweizerischen Markt beschäftigen, gleiche Pflichten und Lasten sicherstellen, indem sie die gleichen Anstellungsbedingungen einhalten müssen. Deshalb wurden die Personalverleiher mit der Anpassung von Artikel 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) in Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (AVE GAV) der Pflicht zur Leistung von Beiträgen an die Vollzugs- und Weiterbildungskosten sowie den flexiblen Altersrücktritt unterstellt. Vorher konnten Anbieter, die mit geliehenem Personal operierten, auf dem Markt billiger offerieren, weil sie diese Beiträge nicht bezahlen mussten. Dies führte zu Wettbewerbsverzerrungen und schaffte einen nichterwünschten Anreiz, Festangestellte vermehrt durch entliehenes Personal zu ersetzen.</p><p>Zu Beginn führte diese Massnahme zu einer gewissen administrativen Mehrbelastung für die Personalverleiher. Sie wird nun aber seit vier Jahren problemlos umgesetzt und hat sich grundsätzlich bewährt. Auch ist der Administrativaufwand zu relativieren, da die wenigsten Verleiher in einer Vielzahl von Branchen tätig sind, die einem AVE GAV unterstehen.</p><p>Die Sozialpartner legen den Inhalt eines GAV in ihren Branchen bedarfsgerecht fest. Dies gilt auch für die Regelungen über den Vollzug und die Weiterbildung, was unterschiedliche Kosten und Beiträge zur Folge hat. Grundsätzlich mischt sich der Bund nicht in die autonomen Verhandlungen der Sozialpartner ein. Die Festlegung eines einheitlichen Beitragssatzes für Vollzug und Weiterbildung durch den Staat wäre ein Eingriff in die Verhandlungsautonomie der Sozialpartner. Es ist hingegen möglich, dass die Sozialpartner der Verleihbranche eine Vereinheitlichung der Beitragssätze gesamtarbeitsvertraglich anstreben.</p><p>Was das Inkasso und die Verwaltung dieser Beiträge anbelangt, würde die administrative Belastung eher grösser, wenn mit der Branchen-Ausgleichskasse Swisstempcomp eine weitere Vollzugsstelle dazwischengeschaltet würde. Dies gilt erst recht für den Beitrag für den flexiblen Altersrücktritt, den zurzeit nur fünf Branchen kennen.</p><p>Das Zustandekommen eines GAV für die Verleihbranche ist zurzeit ungewiss. Der Bundesrat würde es begrüssen, wenn sich die Sozialpartner auf einen solchen GAV einigen könnten, womit eine Allgemeinverbindlicherklärung möglich wäre. Sollte dieser GAV zustande kommen und allgemeinverbindlich erklärt werden, so ist der Bundesrat der Ansicht, dass ein AVE GAV, der speziell für Verleihbetriebe und Leiharbeitsnehmende zur Anwendung gelangt, den AVE GAV der einzelnen Branchen vorgeht; dies jedoch nur, sofern abweichende Bestimmungen als gleichwertig mit den entsprechenden Bestimmungen der Branchen-GAV angesehen werden können.</p><p>Aus diesen Gründen drängt sich nach Auffassung des Bundesrates eine Änderung von Artikel 20 AVG nicht auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für alle Temporäreinsätze in Betrieben mit einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) einen einheitlichen Beitragssatz für Weiterbildung und Vollzug einzuführen. Inkasso und Verwaltung dieser sowie der FAR-Beiträge (flexibler Altersrücktritt) sollen gegen Entschädigung von der Ausgleichskasse der Personalverleihbranche ausgeführt werden.</p><p>Zudem soll bei Zustandekommen eines von der Personalverleihbranche selber ausgehandelten GAV der gesamte Artikel 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) subsidiär zu diesem Personalverleih-GAV gelten.</p><p>Zu den genannten Zwecken soll dem Parlament eine entsprechende Änderung von Artikel 20 AVG vorgelegt werden.</p>
  • Verminderung des administrativen Aufwandes beim Personalverleih
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Temporärfirmen sind nach Artikel 20 AVG verpflichtet, für den Verleih von Arbeitnehmenden in Betriebe mit AVE GAV die dort geltenden Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen einzuhalten. Seit April 2006 sind die Personalverleiher zusätzlich zur Leistung von Vollzugs-, Weiterbildungs- und allenfalls FAR-Beiträgen an die paritätischen Organe der jeweiligen AVE GAV verpflichtet. Diese Verschärfung des AVG wurde aufgrund von Befürchtungen vorgenommen, dass sich durch das Personenfreizügigkeitsabkommen die Fälle von Lohndumping auch im Personalverleih akzentuieren könnten. </p><p>Eine Seco-Studie zeigt jedoch, dass Verleiher nicht mehr Lohn- und Sozialdumping begehen als die normalen Branchenarbeitgeber. Stattdessen ist die Befolgung der rund 70 inhaltlich sehr verschiedenen AVE GAV und die Beitragszahlung an 70 unterschiedliche Organe mit massivem Administrationsaufwand für die Verleiher verbunden. Zudem profitieren weder die temporär Arbeitenden noch die Personalverleiher von den jährlich in der Höhe von drei bis vier Millionen Franken geleisteten Weiterbildungs- und Vollzugsbeiträgen. Die Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes und einer zentralen Zahlungsstelle würde erstens den administrativen Aufwand deutlich verringern. Zweitens würde die Selbstverwaltung der Beiträge durch die Branchen-Ausgleichskasse gewährleisten, dass Personalverleiher und temporär Arbeitende im Verhältnis der entrichteten Beiträge profitieren können.</p><p>Die Unterstellung des Personalverleihs unter fremde AVE GAV in Artikel 20 AVG verletzt die Koalitionsfreiheit der Personalverleiher. Die subsidiäre Ausgestaltung von Artikel 20 AVG würde diese Verfassungswidrigkeit beheben.</p>
    • <p>Die flankierenden Massnahmen zum Schutz vor Sozial- und Lohndumping wurden mit der Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf die zehn neuen Mitgliedstaaten per 1. April 2006 verschärft. Absicht des Gesetzgebers war einerseits der Schutz der Arbeitnehmenden. Anderseits wollte er für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmende auf dem schweizerischen Markt beschäftigen, gleiche Pflichten und Lasten sicherstellen, indem sie die gleichen Anstellungsbedingungen einhalten müssen. Deshalb wurden die Personalverleiher mit der Anpassung von Artikel 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) in Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (AVE GAV) der Pflicht zur Leistung von Beiträgen an die Vollzugs- und Weiterbildungskosten sowie den flexiblen Altersrücktritt unterstellt. Vorher konnten Anbieter, die mit geliehenem Personal operierten, auf dem Markt billiger offerieren, weil sie diese Beiträge nicht bezahlen mussten. Dies führte zu Wettbewerbsverzerrungen und schaffte einen nichterwünschten Anreiz, Festangestellte vermehrt durch entliehenes Personal zu ersetzen.</p><p>Zu Beginn führte diese Massnahme zu einer gewissen administrativen Mehrbelastung für die Personalverleiher. Sie wird nun aber seit vier Jahren problemlos umgesetzt und hat sich grundsätzlich bewährt. Auch ist der Administrativaufwand zu relativieren, da die wenigsten Verleiher in einer Vielzahl von Branchen tätig sind, die einem AVE GAV unterstehen.</p><p>Die Sozialpartner legen den Inhalt eines GAV in ihren Branchen bedarfsgerecht fest. Dies gilt auch für die Regelungen über den Vollzug und die Weiterbildung, was unterschiedliche Kosten und Beiträge zur Folge hat. Grundsätzlich mischt sich der Bund nicht in die autonomen Verhandlungen der Sozialpartner ein. Die Festlegung eines einheitlichen Beitragssatzes für Vollzug und Weiterbildung durch den Staat wäre ein Eingriff in die Verhandlungsautonomie der Sozialpartner. Es ist hingegen möglich, dass die Sozialpartner der Verleihbranche eine Vereinheitlichung der Beitragssätze gesamtarbeitsvertraglich anstreben.</p><p>Was das Inkasso und die Verwaltung dieser Beiträge anbelangt, würde die administrative Belastung eher grösser, wenn mit der Branchen-Ausgleichskasse Swisstempcomp eine weitere Vollzugsstelle dazwischengeschaltet würde. Dies gilt erst recht für den Beitrag für den flexiblen Altersrücktritt, den zurzeit nur fünf Branchen kennen.</p><p>Das Zustandekommen eines GAV für die Verleihbranche ist zurzeit ungewiss. Der Bundesrat würde es begrüssen, wenn sich die Sozialpartner auf einen solchen GAV einigen könnten, womit eine Allgemeinverbindlicherklärung möglich wäre. Sollte dieser GAV zustande kommen und allgemeinverbindlich erklärt werden, so ist der Bundesrat der Ansicht, dass ein AVE GAV, der speziell für Verleihbetriebe und Leiharbeitsnehmende zur Anwendung gelangt, den AVE GAV der einzelnen Branchen vorgeht; dies jedoch nur, sofern abweichende Bestimmungen als gleichwertig mit den entsprechenden Bestimmungen der Branchen-GAV angesehen werden können.</p><p>Aus diesen Gründen drängt sich nach Auffassung des Bundesrates eine Änderung von Artikel 20 AVG nicht auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für alle Temporäreinsätze in Betrieben mit einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) einen einheitlichen Beitragssatz für Weiterbildung und Vollzug einzuführen. Inkasso und Verwaltung dieser sowie der FAR-Beiträge (flexibler Altersrücktritt) sollen gegen Entschädigung von der Ausgleichskasse der Personalverleihbranche ausgeführt werden.</p><p>Zudem soll bei Zustandekommen eines von der Personalverleihbranche selber ausgehandelten GAV der gesamte Artikel 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) subsidiär zu diesem Personalverleih-GAV gelten.</p><p>Zu den genannten Zwecken soll dem Parlament eine entsprechende Änderung von Artikel 20 AVG vorgelegt werden.</p>
    • Verminderung des administrativen Aufwandes beim Personalverleih

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