Gesetzgebung über die Sterbehilfe
- ShortId
-
10.4165
- Id
-
20104165
- Updated
-
25.06.2025 00:01
- Language
-
de
- Title
-
Gesetzgebung über die Sterbehilfe
- AdditionalIndexing
-
2841;12;Euthanasie;rechtliche Vorschrift;Tötung;Tod;Vereinigung;Freitod
- 1
-
- L05K0101030401, Euthanasie
- L04K01010304, Tod
- L06K050102010306, Tötung
- L04K01010206, Freitod
- L04K05030101, rechtliche Vorschrift
- L05K0101030204, Vereinigung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Eine wichtige Aufgabe eines jeden Staates besteht darin, das Leben derer zu schützen, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, seien dies nun seine Bürgerinnen und Bürger oder Personen, die in seinem Staatsgebiet Wohnsitz haben oder sich vorübergehend darin aufhalten. Der Bund ist gemäss schweizerischem Recht nicht befugt, eine urteilsfähige Person, die beschliesst, ihrem Leben ein Ende zu setzen, daran zu hindern, den Freitod zu wählen, und auch die uneigennützige Beihilfe zum Suizid darf er nicht behindern oder unter Strafe stellen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Schweiz im Umgang mit diesem sehr heiklen Problem im Grossen und Ganzen die Verhältnismässigkeit wahrt, auch was Personen aus Ländern mit weniger liberalen Regelungen betrifft - Personen, die gleiches Verständnis verdienen wie die Bewohnerinnen und Bewohner unseres Landes. Trotzdem darf nicht ausgeblendet werden, dass es nach wie vor möglich ist, aus der heutigen Regelung finanziellen Nutzen zu ziehen; wir täten besser daran, dieser Möglichkeit vorzubeugen, als die daraus entstehenden Schäden im Nachhinein zu beheben. Es ist deshalb die Einführung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zu prüfen, wie beispielsweise die Pflicht von Sterbehilfeorganisationen, ihre Rechnungslegung überprüfen und daraufhin bescheinigen zu lassen, dass keine Ausbeutung einer Notlage vorliegt und die Verrechnungen angemessen sind. Damit kann auch das Vertrauen in diese Organisationen weiter gefestigt werden. Überdies sollte gewährleistet werden, dass die besagten Organisationen ihre Aufgabe ungehindert und ohne Missbrauch erfüllen können, beispielsweise indem sie einen zweckmässigen Zugang zu den tödlich wirkenden Mitteln erhalten. Zudem sollte dafür gesorgt werden, dass die Kantone in der Lage sind, die korrekte Durchführung der Sterbehilfe selbst zu gewährleisten, indem sie ihre gesundheitspolizeilichen Kompetenzen wahrnehmen.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wieweit verfassungsmässige und gesetzliche Grundlagen angepasst oder erlassen werden müssten, damit die Sterbehilfe unter angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen praktiziert werden kann. Es ist insbesondere zu verhindern, dass die Sterbehilfe zu einer attraktiven Erwerbstätigkeit wird, aber auch, dass sich Sterbehilfeorganisationen mit unangemessenen oder gefährlichen Hindernissen konfrontiert sehen. Geprüft werden muss des Weiteren, ob und inwieweit natürliche und juristische Personen, die Sterbehilfe leisten, zu transparenter Rechnungslegung verpflichtet werden sollen, für ihre Tätigkeit eine Entlöhnung erhalten dürfen und befugt sind, Spenden entgegenzunehmen.</p>
- Gesetzgebung über die Sterbehilfe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Eine wichtige Aufgabe eines jeden Staates besteht darin, das Leben derer zu schützen, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, seien dies nun seine Bürgerinnen und Bürger oder Personen, die in seinem Staatsgebiet Wohnsitz haben oder sich vorübergehend darin aufhalten. Der Bund ist gemäss schweizerischem Recht nicht befugt, eine urteilsfähige Person, die beschliesst, ihrem Leben ein Ende zu setzen, daran zu hindern, den Freitod zu wählen, und auch die uneigennützige Beihilfe zum Suizid darf er nicht behindern oder unter Strafe stellen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Schweiz im Umgang mit diesem sehr heiklen Problem im Grossen und Ganzen die Verhältnismässigkeit wahrt, auch was Personen aus Ländern mit weniger liberalen Regelungen betrifft - Personen, die gleiches Verständnis verdienen wie die Bewohnerinnen und Bewohner unseres Landes. Trotzdem darf nicht ausgeblendet werden, dass es nach wie vor möglich ist, aus der heutigen Regelung finanziellen Nutzen zu ziehen; wir täten besser daran, dieser Möglichkeit vorzubeugen, als die daraus entstehenden Schäden im Nachhinein zu beheben. Es ist deshalb die Einführung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zu prüfen, wie beispielsweise die Pflicht von Sterbehilfeorganisationen, ihre Rechnungslegung überprüfen und daraufhin bescheinigen zu lassen, dass keine Ausbeutung einer Notlage vorliegt und die Verrechnungen angemessen sind. Damit kann auch das Vertrauen in diese Organisationen weiter gefestigt werden. Überdies sollte gewährleistet werden, dass die besagten Organisationen ihre Aufgabe ungehindert und ohne Missbrauch erfüllen können, beispielsweise indem sie einen zweckmässigen Zugang zu den tödlich wirkenden Mitteln erhalten. Zudem sollte dafür gesorgt werden, dass die Kantone in der Lage sind, die korrekte Durchführung der Sterbehilfe selbst zu gewährleisten, indem sie ihre gesundheitspolizeilichen Kompetenzen wahrnehmen.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wieweit verfassungsmässige und gesetzliche Grundlagen angepasst oder erlassen werden müssten, damit die Sterbehilfe unter angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen praktiziert werden kann. Es ist insbesondere zu verhindern, dass die Sterbehilfe zu einer attraktiven Erwerbstätigkeit wird, aber auch, dass sich Sterbehilfeorganisationen mit unangemessenen oder gefährlichen Hindernissen konfrontiert sehen. Geprüft werden muss des Weiteren, ob und inwieweit natürliche und juristische Personen, die Sterbehilfe leisten, zu transparenter Rechnungslegung verpflichtet werden sollen, für ihre Tätigkeit eine Entlöhnung erhalten dürfen und befugt sind, Spenden entgegenzunehmen.</p>
- Gesetzgebung über die Sterbehilfe
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