Eine Rahmengesetzgebung für die ganze berufliche Vorsorge
- ShortId
-
10.4166
- Id
-
20104166
- Updated
-
28.07.2023 11:59
- Language
-
de
- Title
-
Eine Rahmengesetzgebung für die ganze berufliche Vorsorge
- AdditionalIndexing
-
28;Rahmengesetz;Berufliche Vorsorge;Gesetzgebungsverfahren
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L06K050301010205, Rahmengesetz
- L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Die Expertenkommission "Rechtsformen der Vorsorgeeinrichtungen" unter der Leitung von Professor Hans Michael Riemer klärte in ihrem Bericht von 2004 die Frage einer neuen Rechtsform für Vorsorgeeinrichtungen ab. Sie empfahl, eine neue, eigene Rechtsform für Vorsorgeeinrichtungen zu schaffen. Die BVG-Kommission ihrerseits empfahl dem Bundesrat jedoch mit überwiegender Mehrheit, auf eine neue, eigene Rechtsform zu verzichten und stattdessen bestehende Probleme auf der Basis des geltenden Systems zu regeln. Aufgrund dieser klaren Äusserung entschied der Bundesrat, die Frage wieder aufzugreifen, nachdem die Thematik der Optimierung der Aufsicht und der Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften behandelt worden war. </p><p>Nach einer Neubeurteilung der Situation entschied der Bundesrat 2007, angesichts der Kosten und des Verwaltungsaufwands keine neue Rechtsform zu schaffen. Er vertrat die Ansicht, dass nach zahlreichen Reformen nun eine Konsolidierungsphase angebracht sei, und schlug einzig vor, die Schaffung neuer Vorsorgeeinrichtungen als Genossenschaft zu untersagen. Dieser Vorschlag floss in die Botschaft vom 19. September 2008 zur Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (08.069) ein und wurde vom Parlament am 17. Dezember 2010 verabschiedet. Der Bundesrat hat heute keinen Anlass für eine Neubeurteilung der Situation.</p><p>2./4. Der Bundesrat wird Ende 2011 dem Parlament einen umfassenden Bericht zur zweiten Säule mit einer entsprechenden Reformagenda unterbreiten. Im Rahmen dieses Berichtes wird der Bundesrat auch Vereinfachungsmöglichkeiten prüfen, welche die Effizienz in der zweiten Säule steigern könnten. Dabei werden voraussichtlich auch die Frage einer Zusammenfassung aller relevanten Gesetzesbestimmungen in einem Erlass oder andere Vereinfachungen der Gesetzessystematik thematisiert. Dem Bundesrat scheint in der aktuellen Situation allerdings die Prüfung von Massnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen vorrangig zu sein.</p><p>3. Während und nach der 1. BVG-Revision wurden verschiedene Regelungen geschaffen, welche die Tätigkeit der Lebensversicherer im Bereich der beruflichen Vorsorge betreffen. Soweit es dabei um die Auflösung von Verträgen ging, wurden die Regelungen in das BVG und in die entsprechende Verordnung eingefügt (vgl. Art. 53e und f BVG und 16a BVV 2). Andere Regelungen, die spezifischer die versicherungstechnischen Aspekte betreffen, wurden in die entsprechende Spezialgesetzgebung eingefügt, insbesondere in Artikel 6a des damaligen Lebensversicherungsgesetzes, heute in Artikel 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), aber auch in Artikel 39 VAG betreffend der Vollversicherungslösung.</p><p>Falls eine Zusammenfassung von allen für die berufliche Vorsorge relevanten Bestimmungen in einem einzigen Gesetz aktuell werden sollte, wird geprüft werden müssen, ob diese Regelungen aus der Gesetzgebung zur Versicherungstätigkeit herausgelöst und in jene der beruflichen Vorsorge integriert werden sollen. Es scheint dem Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt verfrüht, diesen Entscheid vorwegzunehmen, denn die Gesetzessystematik ist mit jener bei den öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nicht umfassend vergleichbar. Hinzu kommt, dass eine Zusammenlegung aller Regelungen in einem einzigen Erlass nicht unbedingt zu einer Vereinfachung führen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Eine der Forderungen, die in Bezug auf die berufliche Vorsorge immer wieder gestellt wird - und zwar von ganz verschiedenen Interessen her -, ist jene der gleich langen Spiesse für alle, die in der Organisation der zweiten Säule tätig sind. Im Nachgang zur Debatte im Ständerat zur Annahme der Motion Graber Konrad (10.3795) und den diesbezüglichen Bemerkungen des Bundesrates zu den Schwierigkeiten verschiedener "BVG-Welten" stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass nach dem Bericht der Expertenkommission Riemer zur Frage der Schaffung eines speziellen Rechtsinstituts für die Vorsorgeeinrichtungen die Arbeiten zu diesem Thema wiederaufgenommen werden müssten?</p><p>2. Das BVG wurde ursprünglich als Rahmengesetz konzipiert. Wie stellt er sich zur Vision, dass eine Zusammenfassung aller die zweite Säule betreffenden Gesetzesnormen in einem einzigen BVG gerechtfertigt und umsetzbar wäre?</p><p>3. Könnten und müssten in einem vereinheitlichten BVG auch die Vollversicherungslösungen der Lebensversicherer, ähnlich wie heute die Spezialgesetzgebung für die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, einbezogen werden?</p><p>4. In welchem Zeitrahmen könnte eine neue Rahmengesetzgebung für die ganze berufliche Vorsorge erfolgen?</p>
- Eine Rahmengesetzgebung für die ganze berufliche Vorsorge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Expertenkommission "Rechtsformen der Vorsorgeeinrichtungen" unter der Leitung von Professor Hans Michael Riemer klärte in ihrem Bericht von 2004 die Frage einer neuen Rechtsform für Vorsorgeeinrichtungen ab. Sie empfahl, eine neue, eigene Rechtsform für Vorsorgeeinrichtungen zu schaffen. Die BVG-Kommission ihrerseits empfahl dem Bundesrat jedoch mit überwiegender Mehrheit, auf eine neue, eigene Rechtsform zu verzichten und stattdessen bestehende Probleme auf der Basis des geltenden Systems zu regeln. Aufgrund dieser klaren Äusserung entschied der Bundesrat, die Frage wieder aufzugreifen, nachdem die Thematik der Optimierung der Aufsicht und der Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften behandelt worden war. </p><p>Nach einer Neubeurteilung der Situation entschied der Bundesrat 2007, angesichts der Kosten und des Verwaltungsaufwands keine neue Rechtsform zu schaffen. Er vertrat die Ansicht, dass nach zahlreichen Reformen nun eine Konsolidierungsphase angebracht sei, und schlug einzig vor, die Schaffung neuer Vorsorgeeinrichtungen als Genossenschaft zu untersagen. Dieser Vorschlag floss in die Botschaft vom 19. September 2008 zur Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (08.069) ein und wurde vom Parlament am 17. Dezember 2010 verabschiedet. Der Bundesrat hat heute keinen Anlass für eine Neubeurteilung der Situation.</p><p>2./4. Der Bundesrat wird Ende 2011 dem Parlament einen umfassenden Bericht zur zweiten Säule mit einer entsprechenden Reformagenda unterbreiten. Im Rahmen dieses Berichtes wird der Bundesrat auch Vereinfachungsmöglichkeiten prüfen, welche die Effizienz in der zweiten Säule steigern könnten. Dabei werden voraussichtlich auch die Frage einer Zusammenfassung aller relevanten Gesetzesbestimmungen in einem Erlass oder andere Vereinfachungen der Gesetzessystematik thematisiert. Dem Bundesrat scheint in der aktuellen Situation allerdings die Prüfung von Massnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen vorrangig zu sein.</p><p>3. Während und nach der 1. BVG-Revision wurden verschiedene Regelungen geschaffen, welche die Tätigkeit der Lebensversicherer im Bereich der beruflichen Vorsorge betreffen. Soweit es dabei um die Auflösung von Verträgen ging, wurden die Regelungen in das BVG und in die entsprechende Verordnung eingefügt (vgl. Art. 53e und f BVG und 16a BVV 2). Andere Regelungen, die spezifischer die versicherungstechnischen Aspekte betreffen, wurden in die entsprechende Spezialgesetzgebung eingefügt, insbesondere in Artikel 6a des damaligen Lebensversicherungsgesetzes, heute in Artikel 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), aber auch in Artikel 39 VAG betreffend der Vollversicherungslösung.</p><p>Falls eine Zusammenfassung von allen für die berufliche Vorsorge relevanten Bestimmungen in einem einzigen Gesetz aktuell werden sollte, wird geprüft werden müssen, ob diese Regelungen aus der Gesetzgebung zur Versicherungstätigkeit herausgelöst und in jene der beruflichen Vorsorge integriert werden sollen. Es scheint dem Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt verfrüht, diesen Entscheid vorwegzunehmen, denn die Gesetzessystematik ist mit jener bei den öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nicht umfassend vergleichbar. Hinzu kommt, dass eine Zusammenlegung aller Regelungen in einem einzigen Erlass nicht unbedingt zu einer Vereinfachung führen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Eine der Forderungen, die in Bezug auf die berufliche Vorsorge immer wieder gestellt wird - und zwar von ganz verschiedenen Interessen her -, ist jene der gleich langen Spiesse für alle, die in der Organisation der zweiten Säule tätig sind. Im Nachgang zur Debatte im Ständerat zur Annahme der Motion Graber Konrad (10.3795) und den diesbezüglichen Bemerkungen des Bundesrates zu den Schwierigkeiten verschiedener "BVG-Welten" stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass nach dem Bericht der Expertenkommission Riemer zur Frage der Schaffung eines speziellen Rechtsinstituts für die Vorsorgeeinrichtungen die Arbeiten zu diesem Thema wiederaufgenommen werden müssten?</p><p>2. Das BVG wurde ursprünglich als Rahmengesetz konzipiert. Wie stellt er sich zur Vision, dass eine Zusammenfassung aller die zweite Säule betreffenden Gesetzesnormen in einem einzigen BVG gerechtfertigt und umsetzbar wäre?</p><p>3. Könnten und müssten in einem vereinheitlichten BVG auch die Vollversicherungslösungen der Lebensversicherer, ähnlich wie heute die Spezialgesetzgebung für die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, einbezogen werden?</p><p>4. In welchem Zeitrahmen könnte eine neue Rahmengesetzgebung für die ganze berufliche Vorsorge erfolgen?</p>
- Eine Rahmengesetzgebung für die ganze berufliche Vorsorge
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