Keine Lex Chavalon

ShortId
10.4169
Id
20104169
Updated
28.07.2023 15:09
Language
de
Title
Keine Lex Chavalon
AdditionalIndexing
66;Verordnung;Kohlendioxid;Energierückgewinnung;fossile Energie;Qualitätsnorm;Klimapolitik;Kraftwerk;Beziehung Legislative-Exekutive;Energienutzung
1
  • L06K070501020901, Kohlendioxid
  • L05K1701010701, Energierückgewinnung
  • L03K170302, Kraftwerk
  • L05K1701020101, fossile Energie
  • L04K06010310, Klimapolitik
  • L05K1701010604, Energienutzung
  • L06K070601020105, Qualitätsnorm
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Frage einer Ausnahmebewilligung beim Wirkungsgrad für das geplante Gaskraftwerk Chavalon wurde im Parlament mehrmals intensiv diskutiert. National- und Ständerat entschieden deutlich, die sogenannte Lex Chavalon zu streichen, um keine Sonderbehandlung eines ungeeigneten Standortes zuzulassen. Im Rat wurde darauf hingewiesen, dass der geografisch abgelegene Ort für die Wärmenutzung ungeeignet und zudem ein Kraftwerk mit einem jährlichen Ausstoss von 660 000 Tonnen CO2 klimaschädlich sei. In der Vernehmlassung hatte sich eine Mehrheit der Teilnehmer gegen eine Ausnahmeregelung ausgesprochen. Durch diese Festlegung eines tieferen minimalen Wirkungsgrades für Chavalon auf Verordnungsebene ist der Bundesrat dem parlamentarischen Willen nicht nachgekommen. Deshalb ist die Verordnung entsprechend dem Willen des Parlamentes zu ändern. </p>
  • <p>Das Parlament hat im Juni 2010 mit einer Teilrevision des CO2-Gesetzes beschlossen, dass die beim Betrieb fossil-thermischer Kraftwerke entstehenden Treibhausgasemissionen vollständig kompensiert werden müssen. Dabei hat es dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, den minimal erforderlichen Gesamtwirkungsgrad für fossil-thermische Kraftwerke festzulegen. </p><p>Je nach Höhe des erforderlichen Gesamtwirkungsgrades muss beim Betrieb des fossil-thermischen Kraftwerks ein Teil der Wärme ausgekoppelt werden. Je höher der Gesamtwirkungsgrad festgesetzt wird, desto mehr Wärme muss genutzt werden. Die eidgenössischen Räte waren sich einig, dass grundsätzlich ein Teil der Wärme genutzt werden müsse. Allerdings hat sich das Parlament nicht eindeutig dazu geäussert, ob Kraftwerke an bestehenden Standorten von der Pflicht zur Wärmenutzung ausgenommen werden sollen (Lex Chavalon). Im Rahmen der Differenzbereinigung verzichtete auch der Ständerat auf die Verankerung einer solchen Ausnahmeregelung auf Gesetzesstufe. Aufgrund der Debatten kann man aber annehmen, dass eine Mehrheit des Ständerates davon ausgegangen ist, dass der Bundesrat bei der Festlegung des erforderlichen Gesamtwirkungsgrades seinen Ermessensspielraum zugunsten von Chavalon nutzen wird. </p><p>Auch im Rahmen der Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen in der CO2-Kompensationsverordnung vertraten die zuständigen parlamentarischen Kommissionen gegensätzliche Haltungen bezüglich Chavalon. In seiner Entscheidung legte der Bundesrat im Sinne des Ständerates ein grösseres Gewicht darauf, dass rasch realisierbare fossil-thermische Kraftwerke einen Beitrag zur Deckung kurzfristiger Energieversorgungsengpässe leisten können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Sonderbehandlung des Kraftwerkes Chavalon zu beenden und die Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken dahingehend zu ändern, dass alle fossil-thermischen Kraftwerke eine Wärmenutzung vorsehen und einen Mindestwirkungsgrad gemäss bestem Stand der Technik einhalten müssen.</p>
  • Keine Lex Chavalon
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Frage einer Ausnahmebewilligung beim Wirkungsgrad für das geplante Gaskraftwerk Chavalon wurde im Parlament mehrmals intensiv diskutiert. National- und Ständerat entschieden deutlich, die sogenannte Lex Chavalon zu streichen, um keine Sonderbehandlung eines ungeeigneten Standortes zuzulassen. Im Rat wurde darauf hingewiesen, dass der geografisch abgelegene Ort für die Wärmenutzung ungeeignet und zudem ein Kraftwerk mit einem jährlichen Ausstoss von 660 000 Tonnen CO2 klimaschädlich sei. In der Vernehmlassung hatte sich eine Mehrheit der Teilnehmer gegen eine Ausnahmeregelung ausgesprochen. Durch diese Festlegung eines tieferen minimalen Wirkungsgrades für Chavalon auf Verordnungsebene ist der Bundesrat dem parlamentarischen Willen nicht nachgekommen. Deshalb ist die Verordnung entsprechend dem Willen des Parlamentes zu ändern. </p>
    • <p>Das Parlament hat im Juni 2010 mit einer Teilrevision des CO2-Gesetzes beschlossen, dass die beim Betrieb fossil-thermischer Kraftwerke entstehenden Treibhausgasemissionen vollständig kompensiert werden müssen. Dabei hat es dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, den minimal erforderlichen Gesamtwirkungsgrad für fossil-thermische Kraftwerke festzulegen. </p><p>Je nach Höhe des erforderlichen Gesamtwirkungsgrades muss beim Betrieb des fossil-thermischen Kraftwerks ein Teil der Wärme ausgekoppelt werden. Je höher der Gesamtwirkungsgrad festgesetzt wird, desto mehr Wärme muss genutzt werden. Die eidgenössischen Räte waren sich einig, dass grundsätzlich ein Teil der Wärme genutzt werden müsse. Allerdings hat sich das Parlament nicht eindeutig dazu geäussert, ob Kraftwerke an bestehenden Standorten von der Pflicht zur Wärmenutzung ausgenommen werden sollen (Lex Chavalon). Im Rahmen der Differenzbereinigung verzichtete auch der Ständerat auf die Verankerung einer solchen Ausnahmeregelung auf Gesetzesstufe. Aufgrund der Debatten kann man aber annehmen, dass eine Mehrheit des Ständerates davon ausgegangen ist, dass der Bundesrat bei der Festlegung des erforderlichen Gesamtwirkungsgrades seinen Ermessensspielraum zugunsten von Chavalon nutzen wird. </p><p>Auch im Rahmen der Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen in der CO2-Kompensationsverordnung vertraten die zuständigen parlamentarischen Kommissionen gegensätzliche Haltungen bezüglich Chavalon. In seiner Entscheidung legte der Bundesrat im Sinne des Ständerates ein grösseres Gewicht darauf, dass rasch realisierbare fossil-thermische Kraftwerke einen Beitrag zur Deckung kurzfristiger Energieversorgungsengpässe leisten können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Sonderbehandlung des Kraftwerkes Chavalon zu beenden und die Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken dahingehend zu ändern, dass alle fossil-thermischen Kraftwerke eine Wärmenutzung vorsehen und einen Mindestwirkungsgrad gemäss bestem Stand der Technik einhalten müssen.</p>
    • Keine Lex Chavalon

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