Rechtfertigung der Gebühren ohne Gebührensplitting

ShortId
10.5037
Id
20105037
Updated
27.07.2023 22:01
Language
de
Title
Rechtfertigung der Gebühren ohne Gebührensplitting
AdditionalIndexing
34;Ausschreibung;Ostschweiz;Massenmedium;Graubünden;privates Massenmedium;Radio- und Fernsehgebühren;Sendekonzession
1
  • L05K1202050110, Sendekonzession
  • L05K0701030502, Ausschreibung
  • L04K12020501, Massenmedium
  • L05K1202050106, privates Massenmedium
  • L05K1202040105, Radio- und Fernsehgebühren
  • L07K08070102010703, Ostschweiz
  • L05K0301010108, Graubünden
Texts
  • <p>Die Fragen 10.5035 bis 10.5039 thematisieren die Auswirkungen einer fehlenden Übergangslösung nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Veranstalter Tele Ostschweiz und Radio Grischa sowie die Gebührenzahlenden in diesen Versorgungsgebieten. Sie beruhen allerdings auf der irrigen Annahme, dass eine solche Übergangslösung nicht oder noch nicht besteht. Das UVEK hat aber Tele Ostschweiz und Radio Grischa bereits am 29. Januar 2010 eine Übergangskonzession mit Gebührensplitting erteilt. Damit erübrigt sich eine Beantwortung der gestellten Fragen.</p>
  • <p>Wie rechtfertigt es der Bundesrat, dass die Bürgerinnen und Bürger in der Ostschweiz und im Kanton Graubünden derzeit die vollen Radio- und Fernsehempfangsgebühren bezahlen müssen, obwohl die lokalen Veranstalter wie Radio Grischa oder Tele Ostschweiz derzeit keine (Ostschweiz) oder nicht die vollständigen (Graubünden) Gebührensplittinganteile erhalten?</p>
  • Rechtfertigung der Gebühren ohne Gebührensplitting
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Fragen 10.5035 bis 10.5039 thematisieren die Auswirkungen einer fehlenden Übergangslösung nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Veranstalter Tele Ostschweiz und Radio Grischa sowie die Gebührenzahlenden in diesen Versorgungsgebieten. Sie beruhen allerdings auf der irrigen Annahme, dass eine solche Übergangslösung nicht oder noch nicht besteht. Das UVEK hat aber Tele Ostschweiz und Radio Grischa bereits am 29. Januar 2010 eine Übergangskonzession mit Gebührensplitting erteilt. Damit erübrigt sich eine Beantwortung der gestellten Fragen.</p>
    • <p>Wie rechtfertigt es der Bundesrat, dass die Bürgerinnen und Bürger in der Ostschweiz und im Kanton Graubünden derzeit die vollen Radio- und Fernsehempfangsgebühren bezahlen müssen, obwohl die lokalen Veranstalter wie Radio Grischa oder Tele Ostschweiz derzeit keine (Ostschweiz) oder nicht die vollständigen (Graubünden) Gebührensplittinganteile erhalten?</p>
    • Rechtfertigung der Gebühren ohne Gebührensplitting

Back to List