Staatshaftungsklage wegen schlampigen Konzessionsentscheiden

ShortId
10.5039
Id
20105039
Updated
27.07.2023 20:48
Language
de
Title
Staatshaftungsklage wegen schlampigen Konzessionsentscheiden
AdditionalIndexing
34;Massenmedium;privates Massenmedium;Radio- und Fernsehgebühren;Sendekonzession;Verantwortlichkeit der Verwaltung
1
  • L05K1202050110, Sendekonzession
  • L04K12020501, Massenmedium
  • L05K1202050106, privates Massenmedium
  • L05K1202040105, Radio- und Fernsehgebühren
  • L04K08060303, Verantwortlichkeit der Verwaltung
Texts
  • <p>Die Fragen 10.5035 bis 10.5039 thematisieren die Auswirkungen einer fehlenden Übergangslösung nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Veranstalter Tele Ostschweiz und Radio Grischa sowie die Gebührenzahlenden in diesen Versorgungsgebieten. Sie beruhen allerdings auf der irrigen Annahme, dass eine solche Übergangslösung nicht oder noch nicht besteht. Das UVEK hat aber Tele Ostschweiz und Radio Grischa bereits am 29. Januar 2010 eine Übergangskonzession mit Gebührensplitting erteilt. Damit erübrigt sich eine Beantwortung der gestellten Fragen.</p>
  • <p>- Wie beurteilt der Bundesrat das Risiko einer allfälligen Staatshaftungsklage wegen mangelhafter Konzessionsentscheide des UVEK durch betroffene Veranstalter (Radio Grischa und Tele Ostschweiz) aufgrund der infolge dieser Verfahrensverzögerung erlittenen Gebührenausfälle?</p><p>- Bis wann ist mit einem rechtskräftigen Abschluss der noch hängigen Verfahren zu rechnen, unter der Voraussetzung, dass die Entscheide des UVEK wiederum ans Bundesverwaltungsgericht gezogen werden?</p>
  • Staatshaftungsklage wegen schlampigen Konzessionsentscheiden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Fragen 10.5035 bis 10.5039 thematisieren die Auswirkungen einer fehlenden Übergangslösung nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Veranstalter Tele Ostschweiz und Radio Grischa sowie die Gebührenzahlenden in diesen Versorgungsgebieten. Sie beruhen allerdings auf der irrigen Annahme, dass eine solche Übergangslösung nicht oder noch nicht besteht. Das UVEK hat aber Tele Ostschweiz und Radio Grischa bereits am 29. Januar 2010 eine Übergangskonzession mit Gebührensplitting erteilt. Damit erübrigt sich eine Beantwortung der gestellten Fragen.</p>
    • <p>- Wie beurteilt der Bundesrat das Risiko einer allfälligen Staatshaftungsklage wegen mangelhafter Konzessionsentscheide des UVEK durch betroffene Veranstalter (Radio Grischa und Tele Ostschweiz) aufgrund der infolge dieser Verfahrensverzögerung erlittenen Gebührenausfälle?</p><p>- Bis wann ist mit einem rechtskräftigen Abschluss der noch hängigen Verfahren zu rechnen, unter der Voraussetzung, dass die Entscheide des UVEK wiederum ans Bundesverwaltungsgericht gezogen werden?</p>
    • Staatshaftungsklage wegen schlampigen Konzessionsentscheiden

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