Mitsprache Deutschlands bei geologischen Tiefenlagern

ShortId
10.5056
Id
20105056
Updated
27.07.2023 20:22
Language
de
Title
Mitsprache Deutschlands bei geologischen Tiefenlagern
AdditionalIndexing
52;Lagerung radioaktiver Abfälle;Deutschland
1
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
  • L04K03010105, Deutschland
Texts
  • <p>- Vereinbarung vom 10. August 1982 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Unterrichtung beim Bau und Betrieb grenznaher kerntechnischer Einrichtungen;</p><p>- Uno-ECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention);</p><p>- Artikel 44 des Kernenergiegesetzes.</p><p>Abgesehen von den obenerwähnten gesetzlichen Bestimmungen gibt es kein gesetzlich verankertes deutsches Mitspracherecht. Deshalb kann der Bundesrat es auch nicht ausweiten. Der Sachplan lässt bei der Definition (weiterer betroffener Gemeinden) einen Ermessensspielraum zu. Das BFE wird diesen nicht zuungunsten Deutschlands auslegen.</p>
  • <p>Offenbar verlangt der Waldshuter Landrat Bollacher mehr Mitsprache bei der Standortsuche für ein Tiefenlager. So sollen verschiedene süddeutsche Gemeinden zusätzlich ins Partizipationsverfahren einbezogen werden.</p><p>- Inwieweit werden deutsche Instanzen in das Auswahlverfahren mit einbezogen?</p><p>- Welches sind die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen?</p><p>- Gedenkt der Bundesrat, ein allfälliges gesetzlich verankertes deutsches Mitspracherecht freiwillig auszuweiten?</p><p>Wenn ja, mit welchen Argumenten?</p>
  • Mitsprache Deutschlands bei geologischen Tiefenlagern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>- Vereinbarung vom 10. August 1982 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Unterrichtung beim Bau und Betrieb grenznaher kerntechnischer Einrichtungen;</p><p>- Uno-ECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention);</p><p>- Artikel 44 des Kernenergiegesetzes.</p><p>Abgesehen von den obenerwähnten gesetzlichen Bestimmungen gibt es kein gesetzlich verankertes deutsches Mitspracherecht. Deshalb kann der Bundesrat es auch nicht ausweiten. Der Sachplan lässt bei der Definition (weiterer betroffener Gemeinden) einen Ermessensspielraum zu. Das BFE wird diesen nicht zuungunsten Deutschlands auslegen.</p>
    • <p>Offenbar verlangt der Waldshuter Landrat Bollacher mehr Mitsprache bei der Standortsuche für ein Tiefenlager. So sollen verschiedene süddeutsche Gemeinden zusätzlich ins Partizipationsverfahren einbezogen werden.</p><p>- Inwieweit werden deutsche Instanzen in das Auswahlverfahren mit einbezogen?</p><p>- Welches sind die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen?</p><p>- Gedenkt der Bundesrat, ein allfälliges gesetzlich verankertes deutsches Mitspracherecht freiwillig auszuweiten?</p><p>Wenn ja, mit welchen Argumenten?</p>
    • Mitsprache Deutschlands bei geologischen Tiefenlagern

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