Verantwortlichkeitsklage gegen frühere Organe der UBS
- ShortId
-
10.5248
- Id
-
20105248
- Updated
-
28.07.2023 07:20
- Language
-
de
- Title
-
Verantwortlichkeitsklage gegen frühere Organe der UBS
- AdditionalIndexing
-
24;Grossbank;Anklage;Klage vor Gericht
- 1
-
- L05K1104010104, Grossbank
- L03K050401, Klage vor Gericht
- L04K05040101, Anklage
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 754 Absatz 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern gegenüber für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Ob die UBS von dieser Klagemöglichkeit Gebrauch machen will, ist Sache der heute zuständigen Gesellschaftsorgane. Der Bundesrat hat keine rechtliche Möglichkeit, auf deren Entscheidfindung Einfluss zu nehmen. Die Eidgenossenschaft ist zurzeit weder als Aktionärin noch als Gläubigerin geschädigt. Für sie stellt sich deshalb aus heutiger Sicht die Frage einer Klageerhebung nicht. Dementsprechend können Prozess- und Prozesskostenrisiko nicht eingeschätzt werden.</p><p>In ihrem Bericht vom 30. Mai 2010 empfehlen die GPK dem Bundesrat, die Voraussetzungen für straf- bzw. zivilrechtliche Schritte, d. h. Verantwortlichkeitsklagen, durch Dritte zu schaffen und für die entsprechenden Kosten zu garantieren (siehe Empfehlung 19 Ziff. 3). Der Bundesrat wird zum GPK-Bericht und dessen Empfehlungen zu gegebener Zeit Stellung nehmen.</p>
- <p>- Ist der Bundesrat bereit, bei der UBS darauf hinzuwirken, dass die Unternehmung selbst doch noch eine Verantwortlichkeitsklage gegen die früheren Organe der UBS erhebt?</p><p>- Welche Möglichkeiten hat der Bund selber?</p><p>- Wie hoch schätzt er das Prozessrisiko (insbesondere das Kostenrisiko) ein?</p>
- Verantwortlichkeitsklage gegen frühere Organe der UBS
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach Artikel 754 Absatz 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern gegenüber für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Ob die UBS von dieser Klagemöglichkeit Gebrauch machen will, ist Sache der heute zuständigen Gesellschaftsorgane. Der Bundesrat hat keine rechtliche Möglichkeit, auf deren Entscheidfindung Einfluss zu nehmen. Die Eidgenossenschaft ist zurzeit weder als Aktionärin noch als Gläubigerin geschädigt. Für sie stellt sich deshalb aus heutiger Sicht die Frage einer Klageerhebung nicht. Dementsprechend können Prozess- und Prozesskostenrisiko nicht eingeschätzt werden.</p><p>In ihrem Bericht vom 30. Mai 2010 empfehlen die GPK dem Bundesrat, die Voraussetzungen für straf- bzw. zivilrechtliche Schritte, d. h. Verantwortlichkeitsklagen, durch Dritte zu schaffen und für die entsprechenden Kosten zu garantieren (siehe Empfehlung 19 Ziff. 3). Der Bundesrat wird zum GPK-Bericht und dessen Empfehlungen zu gegebener Zeit Stellung nehmen.</p>
- <p>- Ist der Bundesrat bereit, bei der UBS darauf hinzuwirken, dass die Unternehmung selbst doch noch eine Verantwortlichkeitsklage gegen die früheren Organe der UBS erhebt?</p><p>- Welche Möglichkeiten hat der Bund selber?</p><p>- Wie hoch schätzt er das Prozessrisiko (insbesondere das Kostenrisiko) ein?</p>
- Verantwortlichkeitsklage gegen frühere Organe der UBS
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