Opfer ehelicher Gewalt. Wahl zwischen Schlägen und Ausweisung? (1)
- ShortId
-
10.5275
- Id
-
20105275
- Updated
-
28.07.2023 11:58
- Language
-
de
- Title
-
Opfer ehelicher Gewalt. Wahl zwischen Schlägen und Ausweisung? (1)
- AdditionalIndexing
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2811;häusliche Gewalt;Ehe;Opfer;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Ausweisung;Frau
- 1
-
- L04K05010205, Opfer
- L05K0101020701, häusliche Gewalt
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0107010301, Frau
- L05K0501020202, Ausweisung
- L04K01030103, Ehe
- Texts
-
- <p>Laut Artikel 50 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgrund von ehelicher Gewalt aufgelöst wurde. Die 39-jährige Biljana, die schwere Gewalt erlitten hat, erhielt vom Bundesamt für Migration allerdings den Befehl, die Schweiz zu verlassen, da sie nicht genügend integriert sei.</p><p>Wenn die Anwendung des Gesetzes die Rückschaffung von Ausländerinnen, die Opfer ehelicher Gewalt sind, zur Folge hat, sehen sich diese Frauen dann nicht gezwungen, Misshandlungen über sich ergehen zu lassen, um eine eventuelle Ausweisung zu vermeiden?</p>
- Opfer ehelicher Gewalt. Wahl zwischen Schlägen und Ausweisung? (1)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Laut Artikel 50 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgrund von ehelicher Gewalt aufgelöst wurde. Die 39-jährige Biljana, die schwere Gewalt erlitten hat, erhielt vom Bundesamt für Migration allerdings den Befehl, die Schweiz zu verlassen, da sie nicht genügend integriert sei.</p><p>Wenn die Anwendung des Gesetzes die Rückschaffung von Ausländerinnen, die Opfer ehelicher Gewalt sind, zur Folge hat, sehen sich diese Frauen dann nicht gezwungen, Misshandlungen über sich ergehen zu lassen, um eine eventuelle Ausweisung zu vermeiden?</p>
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