Opfer ehelicher Gewalt. Wahl zwischen Schlägen und Ausweisung? (2)
- ShortId
-
10.5276
- Id
-
20105276
- Updated
-
27.07.2023 21:00
- Language
-
de
- Title
-
Opfer ehelicher Gewalt. Wahl zwischen Schlägen und Ausweisung? (2)
- AdditionalIndexing
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2811;häusliche Gewalt;Ehe;Opfer;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Ausweisung;Frau
- 1
-
- L04K05010205, Opfer
- L05K0101020701, häusliche Gewalt
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0107010301, Frau
- L05K0501020202, Ausweisung
- L04K01030103, Ehe
- Texts
-
- <p>Laut Artikel 50 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgrund von ehelicher Gewalt aufgelöst wurde und wenn die (soziale) Wiedereingliederung der betroffenen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.</p><p>Warum pocht das Bundesamt für Migration auf die Integration von Biljana, obwohl Integration keine zwingende Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist, wenn es sich um ein Gewaltopfer - das der Staat ja vor allem schützen muss - handelt?</p>
- Opfer ehelicher Gewalt. Wahl zwischen Schlägen und Ausweisung? (2)
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Laut Artikel 50 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgrund von ehelicher Gewalt aufgelöst wurde und wenn die (soziale) Wiedereingliederung der betroffenen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.</p><p>Warum pocht das Bundesamt für Migration auf die Integration von Biljana, obwohl Integration keine zwingende Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist, wenn es sich um ein Gewaltopfer - das der Staat ja vor allem schützen muss - handelt?</p>
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