Opfer ehelicher Gewalt. Wahl zwischen Schlägen und Ausweisung? (2)

ShortId
10.5276
Id
20105276
Updated
27.07.2023 21:00
Language
de
Title
Opfer ehelicher Gewalt. Wahl zwischen Schlägen und Ausweisung? (2)
AdditionalIndexing
2811;häusliche Gewalt;Ehe;Opfer;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Ausweisung;Frau
1
  • L04K05010205, Opfer
  • L05K0101020701, häusliche Gewalt
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0107010301, Frau
  • L05K0501020202, Ausweisung
  • L04K01030103, Ehe
Texts
  • <p>Laut Artikel 50 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgrund von ehelicher Gewalt aufgelöst wurde und wenn die (soziale) Wiedereingliederung der betroffenen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.</p><p>Warum pocht das Bundesamt für Migration auf die Integration von Biljana, obwohl Integration keine zwingende Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist, wenn es sich um ein Gewaltopfer - das der Staat ja vor allem schützen muss - handelt?</p>
  • Opfer ehelicher Gewalt. Wahl zwischen Schlägen und Ausweisung? (2)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Laut Artikel 50 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgrund von ehelicher Gewalt aufgelöst wurde und wenn die (soziale) Wiedereingliederung der betroffenen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.</p><p>Warum pocht das Bundesamt für Migration auf die Integration von Biljana, obwohl Integration keine zwingende Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist, wenn es sich um ein Gewaltopfer - das der Staat ja vor allem schützen muss - handelt?</p>
    • Opfer ehelicher Gewalt. Wahl zwischen Schlägen und Ausweisung? (2)

Back to List