Opfer ehelicher Gewalt. Wahl zwischen Schlägen und Ausweisung? (3)

ShortId
10.5277
Id
20105277
Updated
28.07.2023 08:36
Language
de
Title
Opfer ehelicher Gewalt. Wahl zwischen Schlägen und Ausweisung? (3)
AdditionalIndexing
2811;häusliche Gewalt;Ehe;Opfer;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Ausweisung;Frau
1
  • L04K05010205, Opfer
  • L05K0101020701, häusliche Gewalt
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0107010301, Frau
  • L05K0501020202, Ausweisung
  • L04K01030103, Ehe
Texts
  • <p>Laut Artikel 50 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgrund von ehelicher Gewalt aufgelöst wurde und wenn die (soziale) Wiedereingliederung der betroffenen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.</p><p>Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden, dass schwere Gewalt für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund darstellen kann und die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechtes des Gewaltopfers somit geboten ist (BGE 136 II 1).</p><p>Wieso greift das Bundesamt für Migration nicht auf diese Möglichkeit zurück, zumal hier ganz offensichtlich ein Fall von schwerer Misshandlung vorliegt?</p>
  • Opfer ehelicher Gewalt. Wahl zwischen Schlägen und Ausweisung? (3)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Laut Artikel 50 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgrund von ehelicher Gewalt aufgelöst wurde und wenn die (soziale) Wiedereingliederung der betroffenen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.</p><p>Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden, dass schwere Gewalt für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund darstellen kann und die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechtes des Gewaltopfers somit geboten ist (BGE 136 II 1).</p><p>Wieso greift das Bundesamt für Migration nicht auf diese Möglichkeit zurück, zumal hier ganz offensichtlich ein Fall von schwerer Misshandlung vorliegt?</p>
    • Opfer ehelicher Gewalt. Wahl zwischen Schlägen und Ausweisung? (3)

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