Entsendegesetz. Mehrwertsteuerpflicht für Entschädigungen des Bundes

ShortId
10.5335
Id
20105335
Updated
27.07.2023 20:04
Language
de
Title
Entsendegesetz. Mehrwertsteuerpflicht für Entschädigungen des Bundes
AdditionalIndexing
24;entsandte/r Arbeitnehmer/in;Entschädigung;Mehrwertsteuer;Gesetz;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L05K0702020108, entsandte/r Arbeitnehmer/in
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
Texts
  • <p>Mangels expliziter Steuerausnahme zugunsten der Paritätischen Berufskommissionen muss deren Tätigkeit anhand der allgemeinen mehrwertsteuerrechtlichen Grundsätze vorgenommen werden. Konkret geht es um die Tätigkeiten, die den Paritätischen Berufskommissionen durch das Entsendegesetz im Grundsatz auferlegt und vom Bund, vertreten durch das Seco, entschädigt werden. In jährlichen Leistungsvereinbarungen regelt das Seco den Inhalt der Kontrolltätigkeit, die Anzahl der jeweils durchzuführenden Kontrollen sowie die Höhe der Abgeltung. Letztere richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Kontrollen. Unter diesen Voraussetzungen kommt den vom Bund ausgerichteten Entschädigungen also kein blosser Unterstützungscharakter zu. Das heisst, die Tätigkeit Paritätischer Berufskommissionen wird nicht bloss subventioniert. Vielmehr liegt ein Leistungsverhältnis vor, das weder hoheitlich ist noch unter den Katalog der Steuerausnahmen fällt.</p><p>Dasselbe galt bereits unter dem Regime des alten Mehrwertsteuergesetzes. Der Unterschied gegenüber heute liegt aber darin, dass das alte Recht eine andere "Gemeinwesenregelung" kannte, unter die auch die mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betrauten Paritätischen Berufskommissionen fielen: Zwar galten die Entschädigungen für die Kontrolltätigkeit als an sich steuerbar. Doch wurde die obligatorische Steuerpflicht erst ausgelöst, wenn daneben anderweitige steuerbare Umsätze an Nichtgemeinwesen ab einer bestimmten Höhe erzielt wurden. Diese Regelung kennt das neue Mehrwertsteuergesetz insofern nicht mehr, als nur noch eigentliche Gemeinwesen, nicht aber mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Personen darunter fallen.</p><p>In der Zwischenzeit hat nun das Seco bereits das Gespräch mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung gesucht. Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer hat u. a. aufgezeigt, wie das Verhältnis zwischen dem Seco und den Paritätischen Berufskommissionen neu ausgestaltet werden könnte, damit auch künftig keine Mehrwertsteuer anfällt. Das Ergebnis dieser Besprechungen steht aber noch aus.</p>
  • <p>Paritätische Kommissionen (PK) allgemeinverbindlich erklärter GAV werden für ihre Tätigkeiten auf der Basis des Entsendegesetzes vom Bund entschädigt (Art. 7).</p><p>Mit der neuen Mehrwertsteuergesetzgebung seit 1. Januar 2010 sind diese Entschädigungen neu offenbar mehrwertsteuerpflichtig.</p><p>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass diese Mehrwertsteuerpflicht auf Bundesgeldern keine Mehreinnahmen, sondern für die PK und die Steuerbehörden nur unnötigen administrativen Mehraufwand bringt?</p>
  • Entsendegesetz. Mehrwertsteuerpflicht für Entschädigungen des Bundes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mangels expliziter Steuerausnahme zugunsten der Paritätischen Berufskommissionen muss deren Tätigkeit anhand der allgemeinen mehrwertsteuerrechtlichen Grundsätze vorgenommen werden. Konkret geht es um die Tätigkeiten, die den Paritätischen Berufskommissionen durch das Entsendegesetz im Grundsatz auferlegt und vom Bund, vertreten durch das Seco, entschädigt werden. In jährlichen Leistungsvereinbarungen regelt das Seco den Inhalt der Kontrolltätigkeit, die Anzahl der jeweils durchzuführenden Kontrollen sowie die Höhe der Abgeltung. Letztere richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Kontrollen. Unter diesen Voraussetzungen kommt den vom Bund ausgerichteten Entschädigungen also kein blosser Unterstützungscharakter zu. Das heisst, die Tätigkeit Paritätischer Berufskommissionen wird nicht bloss subventioniert. Vielmehr liegt ein Leistungsverhältnis vor, das weder hoheitlich ist noch unter den Katalog der Steuerausnahmen fällt.</p><p>Dasselbe galt bereits unter dem Regime des alten Mehrwertsteuergesetzes. Der Unterschied gegenüber heute liegt aber darin, dass das alte Recht eine andere "Gemeinwesenregelung" kannte, unter die auch die mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betrauten Paritätischen Berufskommissionen fielen: Zwar galten die Entschädigungen für die Kontrolltätigkeit als an sich steuerbar. Doch wurde die obligatorische Steuerpflicht erst ausgelöst, wenn daneben anderweitige steuerbare Umsätze an Nichtgemeinwesen ab einer bestimmten Höhe erzielt wurden. Diese Regelung kennt das neue Mehrwertsteuergesetz insofern nicht mehr, als nur noch eigentliche Gemeinwesen, nicht aber mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Personen darunter fallen.</p><p>In der Zwischenzeit hat nun das Seco bereits das Gespräch mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung gesucht. Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer hat u. a. aufgezeigt, wie das Verhältnis zwischen dem Seco und den Paritätischen Berufskommissionen neu ausgestaltet werden könnte, damit auch künftig keine Mehrwertsteuer anfällt. Das Ergebnis dieser Besprechungen steht aber noch aus.</p>
    • <p>Paritätische Kommissionen (PK) allgemeinverbindlich erklärter GAV werden für ihre Tätigkeiten auf der Basis des Entsendegesetzes vom Bund entschädigt (Art. 7).</p><p>Mit der neuen Mehrwertsteuergesetzgebung seit 1. Januar 2010 sind diese Entschädigungen neu offenbar mehrwertsteuerpflichtig.</p><p>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass diese Mehrwertsteuerpflicht auf Bundesgeldern keine Mehreinnahmen, sondern für die PK und die Steuerbehörden nur unnötigen administrativen Mehraufwand bringt?</p>
    • Entsendegesetz. Mehrwertsteuerpflicht für Entschädigungen des Bundes

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