Bericht der GPK zum Abkommen UBS/USA. Welche Organe des Bundes sind ermächtigt, rechtliche Schritte zu unternehmen?

ShortId
10.5372
Id
20105372
Updated
28.07.2023 09:21
Language
de
Title
Bericht der GPK zum Abkommen UBS/USA. Welche Organe des Bundes sind ermächtigt, rechtliche Schritte zu unternehmen?
AdditionalIndexing
24;Anklage;juristische Person;Klage vor Gericht;Grossbank;parastaatliche Verwaltung
1
  • L05K1104010104, Grossbank
  • L03K050401, Klage vor Gericht
  • L04K05040101, Anklage
  • L05K0507020303, juristische Person
  • L04K08060110, parastaatliche Verwaltung
Texts
  • <p>Das Bundesrecht kennt keine allgemeingültige Definition des Begriffs "Organ des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit". Es muss daher bei jeder einzelnen Institution geprüft werden, ob das jeweils anwendbare Bundesrecht der Institution die eigene Rechtspersönlichkeit verleiht. Die in der Begründung aufgeführten Institutionen verfügen aufgrund des für sie massgeblichen Rechtserlasses alle über die eigene Rechtspersönlichkeit.</p>
  • <p>Zur Empfehlung 19 des Berichtes der Geschäftsprüfungskommissionen zum Abkommen zwischen der UBS und den USA: Welche Organe des Bundes sind ermächtigt, rechtliche Schritte zu unternehmen?</p><p>Welche Institutionen sind mit der Bezeichnung "Organe des Bundes mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit" gemeint:</p><p>- die Pensionskasse Publica?</p><p>- die SUVA?</p><p>- der Garantiefonds der AHV?</p><p>- die Schweizerische Nationalbank?</p><p>- die Post, die SBB, Skyguide, das Schweizer Radio und Fernsehen?</p><p>- die Pensionskassen der Post, des Schweizer Radios und Fernsehens, der SBB, von Skyguide?</p>
  • Bericht der GPK zum Abkommen UBS/USA. Welche Organe des Bundes sind ermächtigt, rechtliche Schritte zu unternehmen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesrecht kennt keine allgemeingültige Definition des Begriffs "Organ des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit". Es muss daher bei jeder einzelnen Institution geprüft werden, ob das jeweils anwendbare Bundesrecht der Institution die eigene Rechtspersönlichkeit verleiht. Die in der Begründung aufgeführten Institutionen verfügen aufgrund des für sie massgeblichen Rechtserlasses alle über die eigene Rechtspersönlichkeit.</p>
    • <p>Zur Empfehlung 19 des Berichtes der Geschäftsprüfungskommissionen zum Abkommen zwischen der UBS und den USA: Welche Organe des Bundes sind ermächtigt, rechtliche Schritte zu unternehmen?</p><p>Welche Institutionen sind mit der Bezeichnung "Organe des Bundes mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit" gemeint:</p><p>- die Pensionskasse Publica?</p><p>- die SUVA?</p><p>- der Garantiefonds der AHV?</p><p>- die Schweizerische Nationalbank?</p><p>- die Post, die SBB, Skyguide, das Schweizer Radio und Fernsehen?</p><p>- die Pensionskassen der Post, des Schweizer Radios und Fernsehens, der SBB, von Skyguide?</p>
    • Bericht der GPK zum Abkommen UBS/USA. Welche Organe des Bundes sind ermächtigt, rechtliche Schritte zu unternehmen?

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