Waffen- und Munitionslager in Biel

ShortId
10.5376
Id
20105376
Updated
28.07.2023 09:49
Language
de
Title
Waffen- und Munitionslager in Biel
AdditionalIndexing
09;Munition;Feuerwaffe;Waffenbesitz
1
  • L04K05010209, Waffenbesitz
  • L05K0402040202, Feuerwaffe
  • L04K04020407, Munition
Texts
  • <p>Es ist zum heutigen Zeitpunkt noch verfrüht, abschliessende Schlussfolgerungen zu den Vorfällen in Biel zu ziehen. Vorerst muss die Auswertung des Vorfalls durch die hierfür zuständigen kantonalen Behörden abgeschlossen werden. Generell ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das geltende Waffengesetz einen Waffen- oder Munitionserwerb bei Selbst- oder Drittgefährdung verhindert. Eine derartige Gefährdung ist namentlich bei Personen anzunehmen, die mit dem Einsatz ihrer Waffe gedroht haben oder die an einer psychischen Krankheit leiden. Die vorerwähnten Gründe berechtigen die kantonalen Vollzugsbehörden zudem dazu, die Waffen zu beschlagnahmen und allenfalls definitiv einzuziehen. Auch in der Militärgesetzgebung wurden die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um neben anderen Hinderungsgründen auch eine Selbst- oder Drittgefährdung bei einer Person abklären zu können, die eine Abgabe der persönlichen Ordonnanzwaffe ausschliesst. Somit ist das rechtliche Instrumentarium vorhanden, um entsprechenden Vorfällen vorzubeugen, soweit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden die Selbst- oder Drittgefährdung zur Kenntnis gelangt. Einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf vermag der Bundesrat zurzeit nicht zu erkennen.</p>
  • <p>Welche Schlussfolgerungen zieht der Bundesrat aus der Tatsache, dass es in Biel einem mit den Behörden in Konflikt stehenden Bürger gelungen ist, ein Lager von Waffen und Munition anzulegen?</p>
  • Waffen- und Munitionslager in Biel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist zum heutigen Zeitpunkt noch verfrüht, abschliessende Schlussfolgerungen zu den Vorfällen in Biel zu ziehen. Vorerst muss die Auswertung des Vorfalls durch die hierfür zuständigen kantonalen Behörden abgeschlossen werden. Generell ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das geltende Waffengesetz einen Waffen- oder Munitionserwerb bei Selbst- oder Drittgefährdung verhindert. Eine derartige Gefährdung ist namentlich bei Personen anzunehmen, die mit dem Einsatz ihrer Waffe gedroht haben oder die an einer psychischen Krankheit leiden. Die vorerwähnten Gründe berechtigen die kantonalen Vollzugsbehörden zudem dazu, die Waffen zu beschlagnahmen und allenfalls definitiv einzuziehen. Auch in der Militärgesetzgebung wurden die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um neben anderen Hinderungsgründen auch eine Selbst- oder Drittgefährdung bei einer Person abklären zu können, die eine Abgabe der persönlichen Ordonnanzwaffe ausschliesst. Somit ist das rechtliche Instrumentarium vorhanden, um entsprechenden Vorfällen vorzubeugen, soweit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden die Selbst- oder Drittgefährdung zur Kenntnis gelangt. Einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf vermag der Bundesrat zurzeit nicht zu erkennen.</p>
    • <p>Welche Schlussfolgerungen zieht der Bundesrat aus der Tatsache, dass es in Biel einem mit den Behörden in Konflikt stehenden Bürger gelungen ist, ein Lager von Waffen und Munition anzulegen?</p>
    • Waffen- und Munitionslager in Biel

Back to List