Gewaltspiele und -sportarten und Jugendschutz
- ShortId
-
11.301
- Id
-
20110301
- Updated
-
10.04.2024 18:06
- Language
-
de
- Title
-
Gewaltspiele und -sportarten und Jugendschutz
- AdditionalIndexing
-
12;28;Software;Werbeverbot;Jugendschutz;Computer;Spiel;Verkaufsverweigerung;Gewalt;Veranstaltung;Internet;Vermarktungsbeschränkung
- 1
-
- L04K01010207, Gewalt
- L04K01010108, Veranstaltung
- L07K07030102010104, Vermarktungsbeschränkung
- L06K070101030205, Werbeverbot
- L04K01040206, Jugendschutz
- L05K1202020105, Internet
- L04K12030201, Computer
- L04K01010106, Spiel
- L04K12030202, Software
- L05K0703010109, Verkaufsverweigerung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Luzern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, folgende gesetzliche Regelungen zu schaffen:</p><p>"ultimate fighting"</p><p>a. Die Durchführung von Kampfveranstaltungen in "mixed martial arts" oder "ultimate fighting" wird in der Schweiz verboten.</p><p>b. Es wird ein Verbot erlassen, Bildmaterial von solchen Veranstaltungen in den Schweizer Medien der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p><p>c. Das Trainieren und das Ausüben von "mixed martial arts" und "ultimate fighting" wird verboten.</p><p>Gewaltvideospiele</p><p>d. Verbot der Herstellung, des Anpreisens, der Einfuhr, des Verkaufs und der Weitergabe von Spielprogrammen, in denen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und menschenähnliche Wesen zum Spielerfolg beitragen. Weiter sind administrativ-rechtliche Massnahmen zu treffen (wie z. B. eine eidgenössische Zulassungsstelle), die einen einheitlichen und umfassenden Kinder- und Jugendschutz in der Schweiz gewährleisten.</p>
- Gewaltspiele und -sportarten und Jugendschutz
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Luzern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, folgende gesetzliche Regelungen zu schaffen:</p><p>"ultimate fighting"</p><p>a. Die Durchführung von Kampfveranstaltungen in "mixed martial arts" oder "ultimate fighting" wird in der Schweiz verboten.</p><p>b. Es wird ein Verbot erlassen, Bildmaterial von solchen Veranstaltungen in den Schweizer Medien der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p><p>c. Das Trainieren und das Ausüben von "mixed martial arts" und "ultimate fighting" wird verboten.</p><p>Gewaltvideospiele</p><p>d. Verbot der Herstellung, des Anpreisens, der Einfuhr, des Verkaufs und der Weitergabe von Spielprogrammen, in denen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und menschenähnliche Wesen zum Spielerfolg beitragen. Weiter sind administrativ-rechtliche Massnahmen zu treffen (wie z. B. eine eidgenössische Zulassungsstelle), die einen einheitlichen und umfassenden Kinder- und Jugendschutz in der Schweiz gewährleisten.</p>
- Gewaltspiele und -sportarten und Jugendschutz
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