Gewaltspiele und -sportarten und Jugendschutz

ShortId
11.301
Id
20110301
Updated
10.04.2024 18:06
Language
de
Title
Gewaltspiele und -sportarten und Jugendschutz
AdditionalIndexing
12;28;Software;Werbeverbot;Jugendschutz;Computer;Spiel;Verkaufsverweigerung;Gewalt;Veranstaltung;Internet;Vermarktungsbeschränkung
1
  • L04K01010207, Gewalt
  • L04K01010108, Veranstaltung
  • L07K07030102010104, Vermarktungsbeschränkung
  • L06K070101030205, Werbeverbot
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L05K1202020105, Internet
  • L04K12030201, Computer
  • L04K01010106, Spiel
  • L04K12030202, Software
  • L05K0703010109, Verkaufsverweigerung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Luzern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, folgende gesetzliche Regelungen zu schaffen:</p><p>"ultimate fighting"</p><p>a. Die Durchführung von Kampfveranstaltungen in "mixed martial arts" oder "ultimate fighting" wird in der Schweiz verboten.</p><p>b. Es wird ein Verbot erlassen, Bildmaterial von solchen Veranstaltungen in den Schweizer Medien der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p><p>c. Das Trainieren und das Ausüben von "mixed martial arts" und "ultimate fighting" wird verboten.</p><p>Gewaltvideospiele</p><p>d. Verbot der Herstellung, des Anpreisens, der Einfuhr, des Verkaufs und der Weitergabe von Spielprogrammen, in denen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und menschenähnliche Wesen zum Spielerfolg beitragen. Weiter sind administrativ-rechtliche Massnahmen zu treffen (wie z. B. eine eidgenössische Zulassungsstelle), die einen einheitlichen und umfassenden Kinder- und Jugendschutz in der Schweiz gewährleisten.</p>
  • Gewaltspiele und -sportarten und Jugendschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Luzern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, folgende gesetzliche Regelungen zu schaffen:</p><p>"ultimate fighting"</p><p>a. Die Durchführung von Kampfveranstaltungen in "mixed martial arts" oder "ultimate fighting" wird in der Schweiz verboten.</p><p>b. Es wird ein Verbot erlassen, Bildmaterial von solchen Veranstaltungen in den Schweizer Medien der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p><p>c. Das Trainieren und das Ausüben von "mixed martial arts" und "ultimate fighting" wird verboten.</p><p>Gewaltvideospiele</p><p>d. Verbot der Herstellung, des Anpreisens, der Einfuhr, des Verkaufs und der Weitergabe von Spielprogrammen, in denen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und menschenähnliche Wesen zum Spielerfolg beitragen. Weiter sind administrativ-rechtliche Massnahmen zu treffen (wie z. B. eine eidgenössische Zulassungsstelle), die einen einheitlichen und umfassenden Kinder- und Jugendschutz in der Schweiz gewährleisten.</p>
    • Gewaltspiele und -sportarten und Jugendschutz

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