Ergänzung des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen

ShortId
11.316
Id
20110316
Updated
10.04.2024 18:10
Language
de
Title
Ergänzung des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen
AdditionalIndexing
12;Strafgesetzbuch;Behinderte/r;Kampf gegen die Diskriminierung
1
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Basel-Landschaft folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird aufgefordert, das Strafgesetzbuch mit einem neuen Artikel 261ter wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 261ter</p><p>Diskriminierung Behinderter</p><p>Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Behinderten gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Behinderung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Behinderung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p>
  • Ergänzung des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Basel-Landschaft folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird aufgefordert, das Strafgesetzbuch mit einem neuen Artikel 261ter wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 261ter</p><p>Diskriminierung Behinderter</p><p>Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Behinderten gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Behinderung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Behinderung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p>
    • Ergänzung des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen

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