Erhöhung der Wirksamkeit des NFA-Ressourcenausgleichs durch Einführung einer neutralen Zone

ShortId
11.320
Id
20110320
Updated
10.04.2024 18:08
Language
de
Title
Erhöhung der Wirksamkeit des NFA-Ressourcenausgleichs durch Einführung einer neutralen Zone
AdditionalIndexing
24;Kanton;Finanzausgleich;Kantonsfinanzen
1
  • L04K11080202, Finanzausgleich
  • L04K11080207, Kantonsfinanzen
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schwyz folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, das Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen nach folgenden Grundsätzen anzupassen bzw. zu ergänzen:</p><p>1. Die Wirksamkeit des Ressourcenausgleichs ist zu erhöhen, indem die finanziellen Mittel zielgerichteter eingesetzt werden.</p><p>2. Allen ressourcenschwachen Kantonen ist mit dem Ressourcenausgleich eine Mindestausstattung (Pro-Kopf Ausstattung mit finanziellen Ressourcen in Prozenten des schweizerischen Durchschnitts) zu garantieren.</p><p>3. Ressourcenschwache Kantone, welche die Mindestausstattung bereits vor dem Ausgleich erreichen, sollen keine finanziellen Mittel erhalten ("neutrale Zone").</p><p>4. Es sollen nur so viele finanzielle Ressourcen der ressourcenstarken Kantone umverteilt werden, dass - bei gleichbleibender oder reduzierter Verteilsumme - die garantierte Mindestausstattung der ressourcenschwachen Kantone gewährleistet ist.</p>
  • Erhöhung der Wirksamkeit des NFA-Ressourcenausgleichs durch Einführung einer neutralen Zone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schwyz folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, das Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen nach folgenden Grundsätzen anzupassen bzw. zu ergänzen:</p><p>1. Die Wirksamkeit des Ressourcenausgleichs ist zu erhöhen, indem die finanziellen Mittel zielgerichteter eingesetzt werden.</p><p>2. Allen ressourcenschwachen Kantonen ist mit dem Ressourcenausgleich eine Mindestausstattung (Pro-Kopf Ausstattung mit finanziellen Ressourcen in Prozenten des schweizerischen Durchschnitts) zu garantieren.</p><p>3. Ressourcenschwache Kantone, welche die Mindestausstattung bereits vor dem Ausgleich erreichen, sollen keine finanziellen Mittel erhalten ("neutrale Zone").</p><p>4. Es sollen nur so viele finanzielle Ressourcen der ressourcenstarken Kantone umverteilt werden, dass - bei gleichbleibender oder reduzierter Verteilsumme - die garantierte Mindestausstattung der ressourcenschwachen Kantone gewährleistet ist.</p>
    • Erhöhung der Wirksamkeit des NFA-Ressourcenausgleichs durch Einführung einer neutralen Zone

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