Erhöhung der Wirksamkeit des NFA-Ressourcenausgleichs durch Einführung einer neutralen Zone
- ShortId
-
11.320
- Id
-
20110320
- Updated
-
10.04.2024 18:08
- Language
-
de
- Title
-
Erhöhung der Wirksamkeit des NFA-Ressourcenausgleichs durch Einführung einer neutralen Zone
- AdditionalIndexing
-
24;Kanton;Finanzausgleich;Kantonsfinanzen
- 1
-
- L04K11080202, Finanzausgleich
- L04K11080207, Kantonsfinanzen
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schwyz folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, das Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen nach folgenden Grundsätzen anzupassen bzw. zu ergänzen:</p><p>1. Die Wirksamkeit des Ressourcenausgleichs ist zu erhöhen, indem die finanziellen Mittel zielgerichteter eingesetzt werden.</p><p>2. Allen ressourcenschwachen Kantonen ist mit dem Ressourcenausgleich eine Mindestausstattung (Pro-Kopf Ausstattung mit finanziellen Ressourcen in Prozenten des schweizerischen Durchschnitts) zu garantieren.</p><p>3. Ressourcenschwache Kantone, welche die Mindestausstattung bereits vor dem Ausgleich erreichen, sollen keine finanziellen Mittel erhalten ("neutrale Zone").</p><p>4. Es sollen nur so viele finanzielle Ressourcen der ressourcenstarken Kantone umverteilt werden, dass - bei gleichbleibender oder reduzierter Verteilsumme - die garantierte Mindestausstattung der ressourcenschwachen Kantone gewährleistet ist.</p>
- Erhöhung der Wirksamkeit des NFA-Ressourcenausgleichs durch Einführung einer neutralen Zone
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schwyz folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, das Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen nach folgenden Grundsätzen anzupassen bzw. zu ergänzen:</p><p>1. Die Wirksamkeit des Ressourcenausgleichs ist zu erhöhen, indem die finanziellen Mittel zielgerichteter eingesetzt werden.</p><p>2. Allen ressourcenschwachen Kantonen ist mit dem Ressourcenausgleich eine Mindestausstattung (Pro-Kopf Ausstattung mit finanziellen Ressourcen in Prozenten des schweizerischen Durchschnitts) zu garantieren.</p><p>3. Ressourcenschwache Kantone, welche die Mindestausstattung bereits vor dem Ausgleich erreichen, sollen keine finanziellen Mittel erhalten ("neutrale Zone").</p><p>4. Es sollen nur so viele finanzielle Ressourcen der ressourcenstarken Kantone umverteilt werden, dass - bei gleichbleibender oder reduzierter Verteilsumme - die garantierte Mindestausstattung der ressourcenschwachen Kantone gewährleistet ist.</p>
- Erhöhung der Wirksamkeit des NFA-Ressourcenausgleichs durch Einführung einer neutralen Zone
Back to List