Jährlicher Höchstbetrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital

ShortId
11.403
Id
20110403
Updated
10.04.2024 11:39
Language
de
Title
Jährlicher Höchstbetrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital
AdditionalIndexing
2841;Spitalkosten;Krankenversicherung;Gesetz;Selbstbehalt
1
  • L05K0105050102, Spitalkosten
  • L05K1110011303, Selbstbehalt
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 64 Absatz 5 KVG kann der Bundesrat einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital festsetzen. </p><p>Bis jetzt mussten nur alleinstehende Personen diesen Beitrag bezahlen. Bei der Beratung der KVG-Revision (09.053, KVG. Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung) wurde die Erweiterung des Beitrags an die Kosten des Aufenthalts im Spital von beiden Räten gutgeheissen, allerdings mit einem jährlichen Höchstbetrag. Die gesamte Revision wurde in der Schlussabstimmung jedoch abgelehnt. </p><p>Auf diesen Entscheid hin hat der Bundesrat auf Verordnungsebene reagiert und Artikel 104 KVV am 3. Dezember 2010 geändert. Er hat den Beitrag pro Spitaltag erhöht und den betroffenen Personenkreis festgelegt. Von der Beitragspflicht ausgeschlossen sind Kinder, junge Erwachsene, die in Ausbildung sind, und Frauen für Leistungen bei Mutterschaft. Das ist sehr zu begrüssen.</p><p>Gesundheitsminister Didier Burkhalter, der zu einem möglichen Höchstbetrag befragt wurde, informierte die Kommission, dass es nicht in der Kompetenz des Bundesrates liege, einen Höchstbetrag in der Verordnung festzulegen. Das Parlament könne aber, wenn es das wünsche, eine in diese Richtung gehende Gesetzesrevision vorschlagen.</p><p>Mit dieser kleinen Änderung von Artikel 64 Absatz 5 KVG verlange ich also, dass ein jährlicher Höchstbetrag für die Kosten des Aufenthalts im Spital eingeführt wird. Damit sollen namentlich Personen, die eine Familie unterhalten müssen, bei einem längeren Spitalaufenthalt nicht bestraft werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 64 Absatz 5 zweiter Satz KVG wird wie folgt geändert:</p><p>Der Bundesrat setzt den Beitrag und einen jährlichen Höchstbetrag fest.</p>
  • Jährlicher Höchstbetrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 64 Absatz 5 KVG kann der Bundesrat einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital festsetzen. </p><p>Bis jetzt mussten nur alleinstehende Personen diesen Beitrag bezahlen. Bei der Beratung der KVG-Revision (09.053, KVG. Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung) wurde die Erweiterung des Beitrags an die Kosten des Aufenthalts im Spital von beiden Räten gutgeheissen, allerdings mit einem jährlichen Höchstbetrag. Die gesamte Revision wurde in der Schlussabstimmung jedoch abgelehnt. </p><p>Auf diesen Entscheid hin hat der Bundesrat auf Verordnungsebene reagiert und Artikel 104 KVV am 3. Dezember 2010 geändert. Er hat den Beitrag pro Spitaltag erhöht und den betroffenen Personenkreis festgelegt. Von der Beitragspflicht ausgeschlossen sind Kinder, junge Erwachsene, die in Ausbildung sind, und Frauen für Leistungen bei Mutterschaft. Das ist sehr zu begrüssen.</p><p>Gesundheitsminister Didier Burkhalter, der zu einem möglichen Höchstbetrag befragt wurde, informierte die Kommission, dass es nicht in der Kompetenz des Bundesrates liege, einen Höchstbetrag in der Verordnung festzulegen. Das Parlament könne aber, wenn es das wünsche, eine in diese Richtung gehende Gesetzesrevision vorschlagen.</p><p>Mit dieser kleinen Änderung von Artikel 64 Absatz 5 KVG verlange ich also, dass ein jährlicher Höchstbetrag für die Kosten des Aufenthalts im Spital eingeführt wird. Damit sollen namentlich Personen, die eine Familie unterhalten müssen, bei einem längeren Spitalaufenthalt nicht bestraft werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 64 Absatz 5 zweiter Satz KVG wird wie folgt geändert:</p><p>Der Bundesrat setzt den Beitrag und einen jährlichen Höchstbetrag fest.</p>
    • Jährlicher Höchstbetrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital

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