Ausschluss vom Asylverfahren für Drogenhändler
- ShortId
-
11.409
- Id
-
20110409
- Updated
-
10.04.2024 18:07
- Language
-
de
- Title
-
Ausschluss vom Asylverfahren für Drogenhändler
- AdditionalIndexing
-
2811;Asylbewerber/in;Straftäter/in;Drogenhandel;Asylverfahren
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L04K01010205, Drogenhandel
- L05K0501020106, Straftäter/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p></p><p>Der Missbrauch des Asylverfahrens wird bei Asylsuchenden, die wegen Drogenhandels rechtskräftig in der Schweiz verurteilt worden sind, offensichtlich.</p><p>Vor kurzer Zeit sagte der Direktor des Bundesamtes für Migration, Alard du Bois-Reymond, dass es sich bei 95 Prozent der Asylsuchenden aus Nigeria um Drogenhändler handle. Es sind aber auch andere Nationalitäten in den Drogenhandel verwickelt. Entscheidend ist nicht die Nationalität, sondern der Umstand, dass sich Drogenhandel und Flüchtlingseigenschaft gegenseitig ausschliessen; wer wirklich verfolgt ist, wird in einem Gastland nicht als Drogenhändler aktiv. Die Betätigung als Drogenhändler ist demzufolge ein ausreichendes Indiz, dass der angebliche Flüchtling aus asylfremden Motiven in die Schweiz eingereist ist und das Asylverfahren missbraucht. Solche Personen sind wegen offenbarem Rechtsmissbrauchs vom Asylverfahren auszuschliessen. Verfahrensrechtlich soll ihr Asylverfahren deshalb als gegenstandslos dahinfallen, sobald eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten oder mehr wegen eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt.</p><p>Da auch im Völkerrecht der Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots gilt, verstösst die vorgeschlagene Regelung nicht gegen zwingendes Völkerrecht (Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Refoulement-Verbot; Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Folterverbot), zumal bei Drogenhändlern davon auszugehen ist, dass sie in ihrem Heimatland nicht verfolgt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Asylgesetz ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 3 Abs. 3</p><p>Das erst- oder zweitinstanzliche ordentliche oder ausserordentliche Verfahren von Asylsuchenden, welche wegen eines Verstosses gegen die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten oder mehr verurteilt wurden, fällt mit Eintritt der strafrechtlichen Rechtskraft als gegenstandslos dahin.</p>
- Ausschluss vom Asylverfahren für Drogenhändler
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p></p><p>Der Missbrauch des Asylverfahrens wird bei Asylsuchenden, die wegen Drogenhandels rechtskräftig in der Schweiz verurteilt worden sind, offensichtlich.</p><p>Vor kurzer Zeit sagte der Direktor des Bundesamtes für Migration, Alard du Bois-Reymond, dass es sich bei 95 Prozent der Asylsuchenden aus Nigeria um Drogenhändler handle. Es sind aber auch andere Nationalitäten in den Drogenhandel verwickelt. Entscheidend ist nicht die Nationalität, sondern der Umstand, dass sich Drogenhandel und Flüchtlingseigenschaft gegenseitig ausschliessen; wer wirklich verfolgt ist, wird in einem Gastland nicht als Drogenhändler aktiv. Die Betätigung als Drogenhändler ist demzufolge ein ausreichendes Indiz, dass der angebliche Flüchtling aus asylfremden Motiven in die Schweiz eingereist ist und das Asylverfahren missbraucht. Solche Personen sind wegen offenbarem Rechtsmissbrauchs vom Asylverfahren auszuschliessen. Verfahrensrechtlich soll ihr Asylverfahren deshalb als gegenstandslos dahinfallen, sobald eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten oder mehr wegen eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt.</p><p>Da auch im Völkerrecht der Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots gilt, verstösst die vorgeschlagene Regelung nicht gegen zwingendes Völkerrecht (Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Refoulement-Verbot; Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Folterverbot), zumal bei Drogenhändlern davon auszugehen ist, dass sie in ihrem Heimatland nicht verfolgt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Asylgesetz ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 3 Abs. 3</p><p>Das erst- oder zweitinstanzliche ordentliche oder ausserordentliche Verfahren von Asylsuchenden, welche wegen eines Verstosses gegen die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten oder mehr verurteilt wurden, fällt mit Eintritt der strafrechtlichen Rechtskraft als gegenstandslos dahin.</p>
- Ausschluss vom Asylverfahren für Drogenhändler
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