Transparenz im Ständerat

ShortId
11.410
Id
20110410
Updated
14.11.2025 08:11
Language
de
Title
Transparenz im Ständerat
AdditionalIndexing
421;Ständerat;Transparenz;namentliche Abstimmung;parlamentarisches Verfahren;Gesetz
1
  • L05K0803010104, namentliche Abstimmung
  • L06K080305030201, Ständerat
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss heutigem Artikel 82 ParlG regeln die Ratsreglemente, in welchen Fällen das Abstimmungsverhalten in Form einer Namensliste veröffentlicht wird. Während das Geschäftsreglement des Nationalrates in Artikel 57 die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens in Form einer Namensliste regelt, sieht das Geschäftsreglement des Ständerates keine entsprechende Möglichkeit vor. Namensaufrufe sind im Ständerat zwar möglich, sofern mindestens zehn Ratsmitglieder eine namentliche Abstimmung verlangen, wobei davon kaum Gebrauch gemacht wird.</p><p>Transparenz und Information sind die tragenden Pfeiler unserer Demokratie. Um diesem Grundsatz Rechnung zu tragen, sind denn auch alle parlamentarischen Beratungen öffentlich zugänglich. Die Veröffentlichung der Abstimmungsresultate gäbe somit lediglich etwas preis, was in diesem öffentlichen Raum stattgefunden hat. Die Abstimmungslisten des Nationalrates dienen dem Stimmbürger im Hinblick auf die folgenden Wahlen als zusätzliche Grundlage. Schliesslich will er auch als Standesvertreter jemanden wählen, der seine Anliegen vertritt. Auch beim Ständerat sollten die Bürger sowie die kantonalen Behörden über das Abstimmungsverhalten ihrer Standesvertreter informiert werden.</p><p>Da mit der Revision des Ständeratssaales im Herbst 2011 ohnehin die baulichen Grundlagen für die elektronische Abstimmung in der kleinen Kammer gelegt werden, spricht aus finanzieller und baulicher Sicht nichts gegen die längst fällige Abstimmungstransparenz.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 82 ParlG ist wie folgt zu ändern:</p><p>Abs. 1</p><p>Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.</p><p>Abs. 3</p><p>Das Abstimmungsergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht.</p><p>Abs. 4</p><p>Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es:</p><p>a. Ja stimmt;</p><p>b. Nein stimmt;</p><p>c. sich der Stimme enthält;</p><p>d. an der Abstimmung nicht teilnimmt; oder</p><p>e. entschuldigt ist; als entschuldigt gilt, wer sich spätestens bis zu Sitzungsbeginn für eine ganze Sitzung aufgrund eines Auftrages einer ständigen Delegation gemäss Artikel 60 ParlG oder wegen Mutterschaft, Unfall oder Krankheit abgemeldet hat.</p>
  • Transparenz im Ständerat
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss heutigem Artikel 82 ParlG regeln die Ratsreglemente, in welchen Fällen das Abstimmungsverhalten in Form einer Namensliste veröffentlicht wird. Während das Geschäftsreglement des Nationalrates in Artikel 57 die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens in Form einer Namensliste regelt, sieht das Geschäftsreglement des Ständerates keine entsprechende Möglichkeit vor. Namensaufrufe sind im Ständerat zwar möglich, sofern mindestens zehn Ratsmitglieder eine namentliche Abstimmung verlangen, wobei davon kaum Gebrauch gemacht wird.</p><p>Transparenz und Information sind die tragenden Pfeiler unserer Demokratie. Um diesem Grundsatz Rechnung zu tragen, sind denn auch alle parlamentarischen Beratungen öffentlich zugänglich. Die Veröffentlichung der Abstimmungsresultate gäbe somit lediglich etwas preis, was in diesem öffentlichen Raum stattgefunden hat. Die Abstimmungslisten des Nationalrates dienen dem Stimmbürger im Hinblick auf die folgenden Wahlen als zusätzliche Grundlage. Schliesslich will er auch als Standesvertreter jemanden wählen, der seine Anliegen vertritt. Auch beim Ständerat sollten die Bürger sowie die kantonalen Behörden über das Abstimmungsverhalten ihrer Standesvertreter informiert werden.</p><p>Da mit der Revision des Ständeratssaales im Herbst 2011 ohnehin die baulichen Grundlagen für die elektronische Abstimmung in der kleinen Kammer gelegt werden, spricht aus finanzieller und baulicher Sicht nichts gegen die längst fällige Abstimmungstransparenz.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 82 ParlG ist wie folgt zu ändern:</p><p>Abs. 1</p><p>Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.</p><p>Abs. 3</p><p>Das Abstimmungsergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht.</p><p>Abs. 4</p><p>Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es:</p><p>a. Ja stimmt;</p><p>b. Nein stimmt;</p><p>c. sich der Stimme enthält;</p><p>d. an der Abstimmung nicht teilnimmt; oder</p><p>e. entschuldigt ist; als entschuldigt gilt, wer sich spätestens bis zu Sitzungsbeginn für eine ganze Sitzung aufgrund eines Auftrages einer ständigen Delegation gemäss Artikel 60 ParlG oder wegen Mutterschaft, Unfall oder Krankheit abgemeldet hat.</p>
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