Anfangsmietzins. Formularpflicht
- ShortId
-
11.413
- Id
-
20110413
- Updated
-
10.04.2024 11:47
- Language
-
de
- Title
-
Anfangsmietzins. Formularpflicht
- AdditionalIndexing
-
2846;Formular;Transparenz;Miete
- 1
-
- L04K01020104, Miete
- L03K020214, Formular
- L05K1201020203, Transparenz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p></p><p>Nach geltendem Recht können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 269d OR beim Abschluss eines neuen Mietvertrages für obligatorisch erklären. Leider haben nur wenige Kantone von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, obwohl die präventive Wirkung dieser Formularpflicht nicht zu unterschätzen ist.</p><p>Die Situation auf dem schweizerischen Immobilienmarkt präsentiert sich angesichts der enormen Steigerungen bei den Mieten für Wohnungen und Gewerberäume insbesondere in den städtischen Ballungszentren als dramatisch. Grund für diesen Missstand sind unter anderem die Mietzinserhöhungen bei Mieterwechseln. Die Unterschiede zwischen Angebotsmieten und Bestandesmieten nehmen ständig zu. Die Wohnkosten stellen den grössten Ausgabenposten in jedem Haushaltsbudget dar und sind deshalb von grosser volkswirtschaftlicher und sozialer Bedeutung. </p><p>Die Formularpflicht ist ein präventives Instrument, das kostendämpfende Wirkung entfaltet.</p><p>Der entsprechende administrative Aufwand ist nicht wirklich ein Problem, da praktisch sämtliche Mietverträge schriftlich abgefasst werden. Der Zusatzaufwand, noch ein Formular auszufüllen, in welchem der bisherige Mietzins und der Grund für eine allfällige Erhöhung genannt werden, ist durchaus zumutbar.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 270 Absatz 2 OR sei wie folgt zu ändern:</p><p>Der Anfangsmietzins muss mit einem amtlichen Formular gemäss Artikel 269d OR angezeigt werden.</p>
- Anfangsmietzins. Formularpflicht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p></p><p>Nach geltendem Recht können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 269d OR beim Abschluss eines neuen Mietvertrages für obligatorisch erklären. Leider haben nur wenige Kantone von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, obwohl die präventive Wirkung dieser Formularpflicht nicht zu unterschätzen ist.</p><p>Die Situation auf dem schweizerischen Immobilienmarkt präsentiert sich angesichts der enormen Steigerungen bei den Mieten für Wohnungen und Gewerberäume insbesondere in den städtischen Ballungszentren als dramatisch. Grund für diesen Missstand sind unter anderem die Mietzinserhöhungen bei Mieterwechseln. Die Unterschiede zwischen Angebotsmieten und Bestandesmieten nehmen ständig zu. Die Wohnkosten stellen den grössten Ausgabenposten in jedem Haushaltsbudget dar und sind deshalb von grosser volkswirtschaftlicher und sozialer Bedeutung. </p><p>Die Formularpflicht ist ein präventives Instrument, das kostendämpfende Wirkung entfaltet.</p><p>Der entsprechende administrative Aufwand ist nicht wirklich ein Problem, da praktisch sämtliche Mietverträge schriftlich abgefasst werden. Der Zusatzaufwand, noch ein Formular auszufüllen, in welchem der bisherige Mietzins und der Grund für eine allfällige Erhöhung genannt werden, ist durchaus zumutbar.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 270 Absatz 2 OR sei wie folgt zu ändern:</p><p>Der Anfangsmietzins muss mit einem amtlichen Formular gemäss Artikel 269d OR angezeigt werden.</p>
- Anfangsmietzins. Formularpflicht
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