Ausdehnung des Anwendungsbereichs des GwG
- ShortId
-
11.414
- Id
-
20110414
- Updated
-
10.04.2024 11:47
- Language
-
de
- Title
-
Ausdehnung des Anwendungsbereichs des GwG
- AdditionalIndexing
-
24;Notar/in;Geldwäscherei;Kontrolle;Bodenmarkt;Immobiliengesellschaft
- 1
-
- L05K1106020104, Geldwäscherei
- L05K0703060204, Immobiliengesellschaft
- L04K08020313, Kontrolle
- L05K0505020202, Notar/in
- L04K01020403, Bodenmarkt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Immobilienmarkt ist insbesondere in städtischen Ballungszentren ausser Kontrolle geraten. Es ist nachgewiesen, dass immer öfter Vermögenswerte unklarer, dubioser Herkunft in Schweizer Immobilien investiert werden. Die entsprechende Käuferschaft verfügt über fast unbegrenzte Mittel, weshalb die Kaufpreise eine untergeordnete Rolle spielen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist von zehn Jahren können die Anleger die Liegenschaft wieder verkaufen und das Geld legal weitertransferieren. Angeheizt wurde dieser Mechanismus noch durch die Weissgeldstrategie der Schweizer Banken. Der Immobiliensektor ist anfällig für die Geldwäscherei. Durch die Ergänzung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d GwG wird erreicht, dass bei der notariellen Tätigkeit der Beurkundung von Liegenschaftskaufverträgen die gleichen Sorgfaltspflichten wie bei der "gewöhnlichen" Finanzintermediation anzuwenden sind.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes (GwG) sei wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 2</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, insbesondere Personen, die:</p><p>...</p><p>d. Verträge über Liegenschaften beurkunden;</p><p>...</p>
- Ausdehnung des Anwendungsbereichs des GwG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Immobilienmarkt ist insbesondere in städtischen Ballungszentren ausser Kontrolle geraten. Es ist nachgewiesen, dass immer öfter Vermögenswerte unklarer, dubioser Herkunft in Schweizer Immobilien investiert werden. Die entsprechende Käuferschaft verfügt über fast unbegrenzte Mittel, weshalb die Kaufpreise eine untergeordnete Rolle spielen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist von zehn Jahren können die Anleger die Liegenschaft wieder verkaufen und das Geld legal weitertransferieren. Angeheizt wurde dieser Mechanismus noch durch die Weissgeldstrategie der Schweizer Banken. Der Immobiliensektor ist anfällig für die Geldwäscherei. Durch die Ergänzung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d GwG wird erreicht, dass bei der notariellen Tätigkeit der Beurkundung von Liegenschaftskaufverträgen die gleichen Sorgfaltspflichten wie bei der "gewöhnlichen" Finanzintermediation anzuwenden sind.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes (GwG) sei wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 2</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, insbesondere Personen, die:</p><p>...</p><p>d. Verträge über Liegenschaften beurkunden;</p><p>...</p>
- Ausdehnung des Anwendungsbereichs des GwG
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