Verbandsklage- und -beschwerderecht im Kampf gegen Geldwäscherei und Korruption

ShortId
11.420
Id
20110420
Updated
10.04.2024 18:00
Language
de
Title
Verbandsklage- und -beschwerderecht im Kampf gegen Geldwäscherei und Korruption
AdditionalIndexing
24;organisiertes Verbrechen;Geldwäscherei;Diktatur;Kapitalflucht;Nichtregierungsorganisation;Vereinigung;Korruption;Verbandsbeschwerde
1
  • L04K05040208, Verbandsbeschwerde
  • L02K1501, Nichtregierungsorganisation
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L05K0501020104, Korruption
  • L05K0101020802, organisiertes Verbrechen
  • L05K1106020106, Kapitalflucht
  • L05K0807010203, Diktatur
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei den erwähnten Straftatbeständen gibt es in der Regel keine geschädigte Person im Sinne von Artikel 115 der Strafprozessordnung, die in der Schweiz zur Stellung eines Strafantrages berechtigt wäre. Die Geschädigten sind im Falle von Korruption, Geldwäscherei, krimineller Organisation und ungetreuer Geschäftsführung oft die Bevölkerung ganzer Staaten, in denen das Justizsystem ungenügend ausgebaut ist oder sonst nicht in der Lage ist, politisch exponierte Personen an der Ausplünderung ihrer eigenen Bevölkerung zu hindern. In solchen Fällen sollen deshalb sachkundigen und anerkannten Nichtregierungsorganisationen aus der Schweiz bestimmte prozessuale Rechte analog einer geschädigten Person zustehen. Sie sollen namentlich bei begründetem Verdacht auf die genannten Straftaten allfällige Nichtanhandnahme- oder Prozessentscheide und Sachurteile anfechten können.</p><p>In Frankreich beispielsweise ist die Möglichkeit gesetzlich verankert, dass ein Verband wie ein Zivilkläger auftreten kann (Art. 2-1 der französischen Strafprozessordnung). Am 9. November 2010 hat der französische Kassationshof eine Beschwerde von Transparency France gegen die Staatsanwaltschaft gutgeheissen, die eine strafrechtliche Verfolgung, mit dem Ziel, in Frankreich angelegte Vermögenswerte dreier afrikanischer Machthaber zu beschlagnahmen, abwies. Dabei handelte es sich um Vermögenswerte von Omar Bongo Ondimba, bis zu seinem Tod 2009 Präsident von Gabun, von Denis Sassou Nguesso, Präsident der Republik Kongo, und von Teodoro Obiang Nguema Mbasogo, Präsident von Äquatorialguinea.</p><p>Im Vereinigten Königreich haben die Strafverfolgungsbehörden im Fall von British Aerospace (Korruption beim Verkauf von Flugzeugen an Saudi-Arabien) eine strafrechtliche Verfolgung abgelehnt. Dagegen wurden Beschwerden eingereicht. Es ist mir aber nicht bekannt, wie das Ganze ausgegangen ist. Das Vereinigte Königreich wurde aber aufgrund seiner Haltung von der OECD kritisiert.</p><p>Was die Schweiz anbelangt, wurden die Vermögenswerte des Ehepaars Benazir Bhutto/Asif Ali Zardari (gegenwärtiger Präsident Pakistans) in Genf ohne weitere Erklärungen (und ohne Rekursmöglichkeit) freigegeben, obwohl diese Vermögenswerte auf korrupte Weise angehäuft wurden.</p><p>Das Schweizer Recht verfügt schon heute über Bestimmungen, die Verbänden das Klagerecht einräumen (strafrechtlich: Art. 10, 23 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241; verwaltungsrechtlich: Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, SR 814.01).</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Ergänzung von Artikel 104 oder 105 der Strafprozessordnung soll der Bundesrat ermächtigt werden, im Kampf gegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Korruption (Art. 322ter StGB), Beteiligung an kriminellen Organisationen (Art. 260ter StGB) und ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) eine Liste von Nichtregierungsorganisationen zu führen, denen er das Klage- und Beschwerderecht einräumen kann.</p><p>Dieses Recht ist auf Nichtregierungsorganisationen zu begrenzen, welche gesamtschweizerisch tätig sind, öffentliche Interessen wahren, nicht gewinnorientiert handeln und sachkundig sind.</p>
  • Verbandsklage- und -beschwerderecht im Kampf gegen Geldwäscherei und Korruption
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei den erwähnten Straftatbeständen gibt es in der Regel keine geschädigte Person im Sinne von Artikel 115 der Strafprozessordnung, die in der Schweiz zur Stellung eines Strafantrages berechtigt wäre. Die Geschädigten sind im Falle von Korruption, Geldwäscherei, krimineller Organisation und ungetreuer Geschäftsführung oft die Bevölkerung ganzer Staaten, in denen das Justizsystem ungenügend ausgebaut ist oder sonst nicht in der Lage ist, politisch exponierte Personen an der Ausplünderung ihrer eigenen Bevölkerung zu hindern. In solchen Fällen sollen deshalb sachkundigen und anerkannten Nichtregierungsorganisationen aus der Schweiz bestimmte prozessuale Rechte analog einer geschädigten Person zustehen. Sie sollen namentlich bei begründetem Verdacht auf die genannten Straftaten allfällige Nichtanhandnahme- oder Prozessentscheide und Sachurteile anfechten können.</p><p>In Frankreich beispielsweise ist die Möglichkeit gesetzlich verankert, dass ein Verband wie ein Zivilkläger auftreten kann (Art. 2-1 der französischen Strafprozessordnung). Am 9. November 2010 hat der französische Kassationshof eine Beschwerde von Transparency France gegen die Staatsanwaltschaft gutgeheissen, die eine strafrechtliche Verfolgung, mit dem Ziel, in Frankreich angelegte Vermögenswerte dreier afrikanischer Machthaber zu beschlagnahmen, abwies. Dabei handelte es sich um Vermögenswerte von Omar Bongo Ondimba, bis zu seinem Tod 2009 Präsident von Gabun, von Denis Sassou Nguesso, Präsident der Republik Kongo, und von Teodoro Obiang Nguema Mbasogo, Präsident von Äquatorialguinea.</p><p>Im Vereinigten Königreich haben die Strafverfolgungsbehörden im Fall von British Aerospace (Korruption beim Verkauf von Flugzeugen an Saudi-Arabien) eine strafrechtliche Verfolgung abgelehnt. Dagegen wurden Beschwerden eingereicht. Es ist mir aber nicht bekannt, wie das Ganze ausgegangen ist. Das Vereinigte Königreich wurde aber aufgrund seiner Haltung von der OECD kritisiert.</p><p>Was die Schweiz anbelangt, wurden die Vermögenswerte des Ehepaars Benazir Bhutto/Asif Ali Zardari (gegenwärtiger Präsident Pakistans) in Genf ohne weitere Erklärungen (und ohne Rekursmöglichkeit) freigegeben, obwohl diese Vermögenswerte auf korrupte Weise angehäuft wurden.</p><p>Das Schweizer Recht verfügt schon heute über Bestimmungen, die Verbänden das Klagerecht einräumen (strafrechtlich: Art. 10, 23 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241; verwaltungsrechtlich: Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, SR 814.01).</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Ergänzung von Artikel 104 oder 105 der Strafprozessordnung soll der Bundesrat ermächtigt werden, im Kampf gegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Korruption (Art. 322ter StGB), Beteiligung an kriminellen Organisationen (Art. 260ter StGB) und ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) eine Liste von Nichtregierungsorganisationen zu führen, denen er das Klage- und Beschwerderecht einräumen kann.</p><p>Dieses Recht ist auf Nichtregierungsorganisationen zu begrenzen, welche gesamtschweizerisch tätig sind, öffentliche Interessen wahren, nicht gewinnorientiert handeln und sachkundig sind.</p>
    • Verbandsklage- und -beschwerderecht im Kampf gegen Geldwäscherei und Korruption

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