Strafrechtliche Einziehung von Potentatengeldern

ShortId
11.422
Id
20110422
Updated
10.04.2024 18:00
Language
de
Title
Strafrechtliche Einziehung von Potentatengeldern
AdditionalIndexing
24;Diktatur;Kapitalflucht;Beschlagnahme;Militärregime;Vermögen;eingezogene Vermögenswerte
1
  • L05K0807010203, Diktatur
  • L06K080701020301, Militärregime
  • L04K05010103, Beschlagnahme
  • L05K0501010301, eingezogene Vermögenswerte
  • L06K070405020502, Vermögen
  • L05K1106020106, Kapitalflucht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die jüngsten Sperrungen von Vermögenswerten durch den Bundesrat machen es deutlich: Politische Führungskräfte autoritärer Regime, die die Menschenrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze mit Füssen treten, verfügen oft über hohe Vermögenswerte. Es handelt sich dabei um Vermögenswerte, die das Regime dem Land und dem Volk entzogen hat. Diese Bereicherungen stützen sich unter Umständen sogar auf Gesetze und Vorschriften, die regimetreue, nur scheinbar demokratische Parlamente oder Regierungen erlassen haben.</p><p>Normalerweise werden solche Vermögenswerte im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens in Strafsachen gemäss dem Rechtshilfegesetz zurückgefordert. Dieses Ersuchen wird von der amtierenden Regierung eingereicht, sofern es dabei um Personen geht, die nicht mehr im Amt sind oder die von der amtierenden Regierung nicht mehr geschützt werden, oder aber von der neuen Regierung, falls das alte Regime gestürzt wurde. Legt die Regierung des Herkunftsstaats hinreichende Beweismittel vor, so können die Vermögenswerte gesperrt und während des laufenden Verfahrens jederzeit dem ersuchenden Staat rückerstattet werden. Führt ein Ersuchen aufgrund des Versagens staatlicher Strukturen im Herkunftsstaat zu keinem Ergebnis, kommt das seit dem 1. Februar 2011 geltende RuVG zur Anwendung.</p><p>Allerdings konnten die Schweizer Behörden in gewissen Situationen, in denen in der Schweiz angelegte Vermögenswerte von politisch exponierten Personen ganz offensichtlich auf illegale Weise erworben worden waren, nicht intervenieren, weil die Behörden des Herkunftsstaats nicht um Rechtshilfe in Strafsachen ersuchten. In solchen Fällen muss die vom Bundesrat verfügte Sperrung der Vermögenswerte wieder aufgehoben werden. Das war beispielsweise bei den Mobutu-Geldern der Fall.</p><p>Die Erweiterung der Befugnisse zur Einziehung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen, in deren Staaten Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und minimale Demokratiestandards nicht eingehalten und die Menschenrechte verletzt werden, soll es ermöglichen, dass Gelder unabhängig davon eingezogen werden können, ob ein Rechtshilfeersuchen vorliegt, ob der Bundesrat einen politischen Entscheid trifft oder ob eine strafbare Handlung in konkretem Zusammenhang mit der Schweiz steht, wie das heute bei kriminellen und terroristischen Organisationen der Fall ist.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strafgesetzbuch (StGB) und alle anderen einschlägigen Gesetze werden dahingehend geändert, dass Vermögenswerte in der Schweiz eingezogen werden können, die der Verfügungsmacht einer politisch exponierten Person, eines Regimes, das für schwerwiegende und systematische Verletzungen rechtsstaatlicher, demokratischer und menschenrechtlicher Grundsätze bekannt ist, oder des Umfelds oder der Unternehmen, auf die diese Personen einen entscheidenden Einfluss ausüben, unterliegen. Dabei müssen diese Vermögenswerte nicht in konkretem Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung gegen die Schweiz stehen. Zudem soll die Umkehr der Beweislast im Sinne von Artikel 72 StGB gelten: Die politisch exponierten Personen müssen den Nachweis erbringen, dass die Vermögenswerte nicht krimineller Herkunft sind.</p>
  • Strafrechtliche Einziehung von Potentatengeldern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die jüngsten Sperrungen von Vermögenswerten durch den Bundesrat machen es deutlich: Politische Führungskräfte autoritärer Regime, die die Menschenrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze mit Füssen treten, verfügen oft über hohe Vermögenswerte. Es handelt sich dabei um Vermögenswerte, die das Regime dem Land und dem Volk entzogen hat. Diese Bereicherungen stützen sich unter Umständen sogar auf Gesetze und Vorschriften, die regimetreue, nur scheinbar demokratische Parlamente oder Regierungen erlassen haben.</p><p>Normalerweise werden solche Vermögenswerte im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens in Strafsachen gemäss dem Rechtshilfegesetz zurückgefordert. Dieses Ersuchen wird von der amtierenden Regierung eingereicht, sofern es dabei um Personen geht, die nicht mehr im Amt sind oder die von der amtierenden Regierung nicht mehr geschützt werden, oder aber von der neuen Regierung, falls das alte Regime gestürzt wurde. Legt die Regierung des Herkunftsstaats hinreichende Beweismittel vor, so können die Vermögenswerte gesperrt und während des laufenden Verfahrens jederzeit dem ersuchenden Staat rückerstattet werden. Führt ein Ersuchen aufgrund des Versagens staatlicher Strukturen im Herkunftsstaat zu keinem Ergebnis, kommt das seit dem 1. Februar 2011 geltende RuVG zur Anwendung.</p><p>Allerdings konnten die Schweizer Behörden in gewissen Situationen, in denen in der Schweiz angelegte Vermögenswerte von politisch exponierten Personen ganz offensichtlich auf illegale Weise erworben worden waren, nicht intervenieren, weil die Behörden des Herkunftsstaats nicht um Rechtshilfe in Strafsachen ersuchten. In solchen Fällen muss die vom Bundesrat verfügte Sperrung der Vermögenswerte wieder aufgehoben werden. Das war beispielsweise bei den Mobutu-Geldern der Fall.</p><p>Die Erweiterung der Befugnisse zur Einziehung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen, in deren Staaten Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und minimale Demokratiestandards nicht eingehalten und die Menschenrechte verletzt werden, soll es ermöglichen, dass Gelder unabhängig davon eingezogen werden können, ob ein Rechtshilfeersuchen vorliegt, ob der Bundesrat einen politischen Entscheid trifft oder ob eine strafbare Handlung in konkretem Zusammenhang mit der Schweiz steht, wie das heute bei kriminellen und terroristischen Organisationen der Fall ist.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strafgesetzbuch (StGB) und alle anderen einschlägigen Gesetze werden dahingehend geändert, dass Vermögenswerte in der Schweiz eingezogen werden können, die der Verfügungsmacht einer politisch exponierten Person, eines Regimes, das für schwerwiegende und systematische Verletzungen rechtsstaatlicher, demokratischer und menschenrechtlicher Grundsätze bekannt ist, oder des Umfelds oder der Unternehmen, auf die diese Personen einen entscheidenden Einfluss ausüben, unterliegen. Dabei müssen diese Vermögenswerte nicht in konkretem Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung gegen die Schweiz stehen. Zudem soll die Umkehr der Beweislast im Sinne von Artikel 72 StGB gelten: Die politisch exponierten Personen müssen den Nachweis erbringen, dass die Vermögenswerte nicht krimineller Herkunft sind.</p>
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