Verwendung der Mineralölsteuererträge für die Finanzierung des Strassenverkehrs

ShortId
11.424
Id
20110424
Updated
10.04.2024 18:01
Language
de
Title
Verwendung der Mineralölsteuererträge für die Finanzierung des Strassenverkehrs
AdditionalIndexing
24;48;Strassenbau;Mineralölsteuer;Strassenunterhalt;Strassenverkehr;zweckgebundene Abgabe;Finanzierung
1
  • L04K11070109, Mineralölsteuer
  • L04K11070211, zweckgebundene Abgabe
  • L06K070503010402, Strassenunterhalt
  • L05K0705030104, Strassenbau
  • L03K180301, Strassenverkehr
  • L03K110902, Finanzierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Finanzierung der Infrastrukturnetze wird in den nächsten Jahren zu den grössten Herausforderungen gehören. Es braucht letztlich mehr Geld. Eine mögliche Lösung ist eine Rückkehr zum ursprünglichen Verteilschlüssel der Mineralölsteuererträge, was - nach heutigen Stand - jährlich 300 Millionen Mehreinnahmen für den Strassenverkehr bringen würde.</p><p>Von 1959 bis 1982 wurden 60 Prozent der Mineralölsteuereinnahmen zweckgebunden für den Strassenverkehr eingesetzt. Die Mittel dienten in erster Linie dem Nationalstrassenbau. Ab 1983 wurde der für Strassenzwecke gebundene Anteil der Mineralölsteuereinnahmen von 60 Prozent auf 50 Prozent reduziert und dessen Zweckbindung gleichzeitig auf alle Strassenbedürfnisse ausgedehnt. Gründe waren damals gemäss Botschaft vom 24. März 1982 insbesondere:</p><p>- die sich abzeichnenden langfristig überschüssigen Strassenmittel;</p><p>- die vollständige Rückzahlung der Bundesbevorschussung der Nationalstrassenfinanzierung bis 1983;</p><p>- die angespannte Lage der Bundesfinanzen.</p><p>Heute zeigt sich nun, dass die Strassenmittel nicht einmal mehr für die eigene Finanzierung des Strassenverkehrs selbst ausreichen. Das zuständige Departement rechnet ab dem Jahr 2016 mit einer Finanzierungslücke. Bereits beim ordentlichen Bedarf (den Kosten für den Betrieb, Unterhalt und Ausbau des Nationalstrassennetzes, den Einlagen in den Infrastrukturfonds, den übrigen werkgebundenen Beiträgen und den Beiträgen der Kantone) zeichnet sich eine Unterdeckung ab. Die Finanzierungslücke wird zudem akzentuiert durch zusätzlich anstehende Aufwendungen, namentlich die Kosten infolge der Anpassung des Netzbeschlusses Strassen und die Kosten für die Engpassbeseitigung auf dem Nationalstrassennetz. Zudem besteht ein erhöhter Bedarf für die Substanzerhaltung des Hauptstrassennetzes, welches eine wichtige Rolle in der kapillaren Erschliessung der Schweiz als Zubringer zu den Nationalstrassen spielt.</p><p>Die Situation gegenüber 1982 hat sich also völlig verändert. Es ist unter diesen Umständen nichts als logisch, wenn die damaligen Beschlüsse wieder korrigiert werden und die Strassenmittel - d. h. die von den Automobilisten geleisteten Abgaben - angesichts des grossen Finanzbedarfs und der sich abzeichnenden Finanzierungslücken im Strassenverkehr auch wieder prioritär für die Strassenfinanzierung eingesetzt werden.</p><p>Würden sämtliche Mineralölsteuereinnahmen zweckgebunden für die Finanzierung des Strassenverkehrs verwendet, so könnte der Strassenverkehr die anstehenden Aufwendungen aus eigener Kraft bewältigen. Durch die Abzweigung von heute 50 Prozent der Erträge in die allgemeine Bundeskasse wird jedoch eine künstliche Verknappung geschaffen. Solange diese Situation besteht, erscheint es nicht gerechtfertigt, den Automobilisten eine weitere Erhöhung der Mineralölsteuer anzulasten.</p><p>Vielmehr muss angesichts der drohenden Finanzierungslücke der Strasse wieder ein grösserer Teil jener Mittel zugeführt werden, welche die Strasse selber in Form von Steuern und Abgaben generiert. Durch die Erhöhung des zweckgebundenen Anteils der Mineralölsteuer um 10 Prozent bzw. durch die Wiederherstellung der ursprünglichen Finanzierungslösung könnten der Strasse jährlich rund 300 Millionen Franken zusätzlich zugeführt werden. Dies entspricht dem Verursacherprinzip und dem Prinzip der Nutzerfinanzierung.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 86 Absatz 3 der Bundesverfassung ist dahingehend zu ändern, dass neu 60 Prozent statt wie bisher 50 Prozent des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen für Aufgaben und Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Strassenverkehr verwendet werden.</p>
  • Verwendung der Mineralölsteuererträge für die Finanzierung des Strassenverkehrs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Finanzierung der Infrastrukturnetze wird in den nächsten Jahren zu den grössten Herausforderungen gehören. Es braucht letztlich mehr Geld. Eine mögliche Lösung ist eine Rückkehr zum ursprünglichen Verteilschlüssel der Mineralölsteuererträge, was - nach heutigen Stand - jährlich 300 Millionen Mehreinnahmen für den Strassenverkehr bringen würde.</p><p>Von 1959 bis 1982 wurden 60 Prozent der Mineralölsteuereinnahmen zweckgebunden für den Strassenverkehr eingesetzt. Die Mittel dienten in erster Linie dem Nationalstrassenbau. Ab 1983 wurde der für Strassenzwecke gebundene Anteil der Mineralölsteuereinnahmen von 60 Prozent auf 50 Prozent reduziert und dessen Zweckbindung gleichzeitig auf alle Strassenbedürfnisse ausgedehnt. Gründe waren damals gemäss Botschaft vom 24. März 1982 insbesondere:</p><p>- die sich abzeichnenden langfristig überschüssigen Strassenmittel;</p><p>- die vollständige Rückzahlung der Bundesbevorschussung der Nationalstrassenfinanzierung bis 1983;</p><p>- die angespannte Lage der Bundesfinanzen.</p><p>Heute zeigt sich nun, dass die Strassenmittel nicht einmal mehr für die eigene Finanzierung des Strassenverkehrs selbst ausreichen. Das zuständige Departement rechnet ab dem Jahr 2016 mit einer Finanzierungslücke. Bereits beim ordentlichen Bedarf (den Kosten für den Betrieb, Unterhalt und Ausbau des Nationalstrassennetzes, den Einlagen in den Infrastrukturfonds, den übrigen werkgebundenen Beiträgen und den Beiträgen der Kantone) zeichnet sich eine Unterdeckung ab. Die Finanzierungslücke wird zudem akzentuiert durch zusätzlich anstehende Aufwendungen, namentlich die Kosten infolge der Anpassung des Netzbeschlusses Strassen und die Kosten für die Engpassbeseitigung auf dem Nationalstrassennetz. Zudem besteht ein erhöhter Bedarf für die Substanzerhaltung des Hauptstrassennetzes, welches eine wichtige Rolle in der kapillaren Erschliessung der Schweiz als Zubringer zu den Nationalstrassen spielt.</p><p>Die Situation gegenüber 1982 hat sich also völlig verändert. Es ist unter diesen Umständen nichts als logisch, wenn die damaligen Beschlüsse wieder korrigiert werden und die Strassenmittel - d. h. die von den Automobilisten geleisteten Abgaben - angesichts des grossen Finanzbedarfs und der sich abzeichnenden Finanzierungslücken im Strassenverkehr auch wieder prioritär für die Strassenfinanzierung eingesetzt werden.</p><p>Würden sämtliche Mineralölsteuereinnahmen zweckgebunden für die Finanzierung des Strassenverkehrs verwendet, so könnte der Strassenverkehr die anstehenden Aufwendungen aus eigener Kraft bewältigen. Durch die Abzweigung von heute 50 Prozent der Erträge in die allgemeine Bundeskasse wird jedoch eine künstliche Verknappung geschaffen. Solange diese Situation besteht, erscheint es nicht gerechtfertigt, den Automobilisten eine weitere Erhöhung der Mineralölsteuer anzulasten.</p><p>Vielmehr muss angesichts der drohenden Finanzierungslücke der Strasse wieder ein grösserer Teil jener Mittel zugeführt werden, welche die Strasse selber in Form von Steuern und Abgaben generiert. Durch die Erhöhung des zweckgebundenen Anteils der Mineralölsteuer um 10 Prozent bzw. durch die Wiederherstellung der ursprünglichen Finanzierungslösung könnten der Strasse jährlich rund 300 Millionen Franken zusätzlich zugeführt werden. Dies entspricht dem Verursacherprinzip und dem Prinzip der Nutzerfinanzierung.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 86 Absatz 3 der Bundesverfassung ist dahingehend zu ändern, dass neu 60 Prozent statt wie bisher 50 Prozent des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen für Aufgaben und Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Strassenverkehr verwendet werden.</p>
    • Verwendung der Mineralölsteuererträge für die Finanzierung des Strassenverkehrs

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