Keine Scheinselbstständigkeit und keine Umgehung der flankierenden Massnahmen

ShortId
11.435
Id
20110435
Updated
10.04.2024 18:04
Language
de
Title
Keine Scheinselbstständigkeit und keine Umgehung der flankierenden Massnahmen
AdditionalIndexing
15;10;flankierende Massnahmen;Lohndumping;entsandte/r Arbeitnehmer/in;freier Dienstleistungsverkehr;Gewerbeaufsicht;freier Personenverkehr;Arbeitsrecht;selbstständig Erwerbstätige/r;Gesetz
1
  • L04K05060204, freier Personenverkehr
  • L04K08020343, flankierende Massnahmen
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
  • L06K070203030901, freier Dienstleistungsverkehr
  • L05K0702020108, entsandte/r Arbeitnehmer/in
  • L05K0702040204, Gewerbeaufsicht
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0702010303, Lohndumping
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit der Einführung der vollen Personenfreizügigkeit per 1. Juni 2004 und der Verschärfung der flankierenden Massnahmen per 1. April 2006 konnten insbesondere von den beauftragten Kontroll- und Vollzugsorganen umfangreiche Erfahrungen gesammelt werden.</p><p>Parallel dazu wurde der von der Personenfreizügigkeit geografisch erfasste europäische Raum stetig ausgedehnt und erreicht nun per 1. Mai 2011 mit der Erweiterung um weitere acht EU-Länder (Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, Slowenien und Ungarn) nochmals eine neue Dimension. Denn diese Länder weisen eine enorm hohe Arbeitslosigkeit auf, und das aktuelle durchschnittliche Lohnniveau im Ausbaugewerbe bewegt sich bei knapp 3 Schweizerfranken in der Stunde. Im Jahr 2016 werden sodann auch die Länder Bulgarien und Rumänien - zwei weitere strukturschwache Tiefstlohn-Länder - in den Genuss der vollen Personenfreizügigkeit kommen. Die Durchsetzung der Bestimmungen gegenüber entsendenden Arbeitgebern aus diesen Ländern wird nochmals um einiges schwieriger.</p><p>Nur ein umfassendes Gesetz mit klaren und eindeutigen Bestimmungen bietet die erforderliche Grundlage für einen konsequenten Vollzug und gewährleistet somit gleich lange Wettbewerbsspiesse für in- und ausländische Arbeitgeber bzw. verhindert Lohn- oder Sozialdumping auf der Arbeitnehmerseite.</p><p>Eine nähere Betrachtung des enormen Lohngefälles innerhalb der von den Bilateralen Verträgen erfassten EU-Länder macht deutlich, wie wichtig die Einhaltung dieser Mindestnormen durch ausländische Mitbewerber ist. Wie zum Beispiel soll ein inländischer Arbeitgeber vor Ort mit einem für ihn verbindlichen Mindestlohn von 27 Schweizerfranken pro Stunde für seinen gelernten Berufsarbeiter über gleich lange Wettbewerbsspiesse gegenüber einem ausländischen Mitbewerber verfügen, der seinem Arbeitnehmer für die gleiche Arbeit am gleichen Objekt am gleichen Ort lediglich 5 Euro pro Stunde, also rund 20 Franken weniger bezahlt?</p><p>Als eigentliche Gesetzeslücke erweisen sich die praktisch gänzlich fehlenden Bestimmungen betreffend aus dem Ausland entsandte Dienstleistungserbringer, welche für sich den Status der selbstständigen Erwerbstätigkeit geltend machen. So bestehen insbesondere keine verbindlichen und damit durchsetzbaren Regelungen, welche Nachweise zur Belegung dieses Status erforderlich bzw. beizubringen sind. Insbesondere aber fehlen sämtliche Bestimmungen, welche dann anwendbar werden, wenn eben gar keine selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern vielmehr eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Und gerade diese Lücken werden von "kreativen" Entsendern zunehmend in Anspruch genommen, um sozusagen offiziell die Mindestbestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen zu umgehen bzw. auszuhebeln und dadurch als eigentliche Dumpingkonkurrenz tätig sein zu können.</p><p>Zu Artikel 1bis</p><p>Die Scheinselbstständigkeit entwickelt sich zu einem reellen und ernsthaften Problem. So haben vom Jahr 2008 auf das Jahr 2009 die Meldungen ausländischer Selbstständigerwerbender um 130 Prozent (Kanton Baselland) zugenommen. Mit dieser Taktik wird offensichtlich versucht, unsere Gesetze und allgemeinverbindlich erklärte GAV im grossen Stil zu umgehen. Will man diese Problematik aktiv bekämpfen, so braucht es eine entsprechende Ergänzung im Entsendegesetz, welche bewirkt, dass eine ausländische Dienstleistungserbringerin oder ein ausländischer Dienstleistungserbringer, die sich auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit berufen, diese vor Ort (am Einsatzort) gegenüber den Kontrollorganen mit einschlägigen Dokumenten zweifelsfrei nachweisen müssen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, muss die Möglichkeit zur Einstellung der Arbeiten und zur Umqualifizierung der demzufolge nicht selbstständigen Dienstleistungserbringerin oder des nicht selbstständigen Dienstleistungserbringers zur Arbeitnehmerin bzw. zum Arbeitnehmer gewährleistet sein.</p><p>Zu Artikel 2</p><p>Der Titel des bisherigen Artikels 2 wird den verschiedenen Absätzen nicht gerecht und muss daher ergänzt werden.</p><p>Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a</p><p>Der Begriff "minimale Entlöhnung" führt zu unterschiedlichen Interpretationen, dies kann zu Vollzugs- und Durchsetzungsproblemen führen und muss deshalb im Gesetz präzisiert werden.</p><p>Zu Artikel 2 Absatz 2</p><p>Die bisherige Gesetzesbestimmung diskriminiert die Schweizer Arbeitgeber gegenüber den ausländischen Entsendebetrieben, in dem sie für diese eine einseitige Befreiungsmöglichkeit von der Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Lohnansprüchen ohne Gegenrecht vorsieht. Die neue Bestimmung lässt eine Befreiung nur noch zu, wenn auch der ausländische Staat Schweizer Entsendebetrieben ein entsprechendes Gegenrecht (Reziprozität) einräumt.</p><p>Zu Artikel 2 Absatz 2quinquies</p><p>Die Vollzugskostenbeiträge werden lediglich in Artikel 8a EntsV erwähnt. Damit unterstehen sie jedoch nicht der staatlichen Durchsetzungskraft und Sanktionierung von Artikel 9 EntsG. Dies bedeutet, dass die Kantone - beispielsweise bei Nichtbezahlen der Vollzugskostenbeiträge - keine Dienstleistungssperre verhängen können. Damit der Stellenwert der Vollzugskostenbeiträge aufgewertet werden kann, sind diese zusätzlich auch im Entsendegesetz selbst zu verankern.</p><p>Zu Artikel 2 Absatz 2sexies</p><p>Die Kontrollkosten werden lediglich in Artikel 8a EntsV erwähnt. Damit unterstehen sie jedoch nicht der staatlichen Durchsetzungskraft und Sanktionierung von Artikel 9 EntsG. Dies bedeutet, dass die Kantone - beispielsweise bei Nichtbezahlen der Kontrollkosten - keine Dienstleistungssperre verhängen können. Damit der Stellenwert der Kontrollkosten aufgewertet werden kann, sind diese auf Gesetzesebene im EntsG selbst zu verankern.</p><p>Zu Artikel 2 Absatz 2septies</p><p>Die Aufnahme dieser Bestimmung drängt sich auf, damit nicht der Vorwurf der Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Dienstleistungserbringern gemacht werden kann. In der jetzigen Situation können weitergehende Durchsetzungsmassnahmen zwar gegen inländische, nicht aber gegen ausländische Betriebe ergriffen werden.</p><p>Zu Artikel 5</p><p>Gemäss dem bisherigen Gesetz genügt ein mündlicher Hinweis (Formfreiheit gemäss Art. 11 OR) des Erstunternehmers an den Subunternehmer, dass er die Gesetze einhalten muss. Dies kann in der Praxis dazu führen, dass die Beweislage unklar und schwierig ist, weshalb das Gesetz präzisiert werden muss. Die neue Formulierung schafft hier Klarheit und Rechtssicherheit, so reicht ein mündlicher Hinweis nicht mehr aus.</p><p>Zu Artikel 6 Absatz 2</p><p>Gemäss Artikel 2 hat der Entsendebetrieb sowohl die Schweizer Gesetze als auch allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) einzuhalten. Die neue Formulierung von Artikel 6 Absatz 2 ist diesbezüglich umfassender und klarer. Sie bestimmt, dass sich die Entsendebetriebe verpflichten, sowohl die massgebenden Gesetzesbestimmungen als auch die massgeblichen ave GAV einzuhalten.</p><p>Aufgrund der bisher fehlenden Verpflichtung, ave GAV einzuhalten, stellen sich deutsche Gerichte (beispielsweise das in Deutschland oft zitierte Ulmer-Urteil vom 29. Juli 2009, 2 Ca 571/08) bis anhin auf den Standpunkt, dass sich deutsche Entsendebetriebe mit der Entsendemeldung lediglich verpflichtet haben, die Schweizer Gesetze einzuhalten, nicht aber die ave GAV, weshalb allfällige Forderungen von GAV-Vollzugsorganen in Deutschland nicht anerkannt werden. Mit der neuen Gesetzesbestimmung wird diese Lücke geschlossen.</p><p>Zu Artikel 6 Absatz 3</p><p>Die Praxis zeigt, dass die 8-Tage-Regelung vielfach nicht eingehalten wird. Im aktuellen Gesetz fehlen jegliche Sanktionsmöglichkeiten seitens der Kontrollorgane. Die Ergänzung des Gesetzes verschafft dieser Bestimmung die nötige Nachachtung.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 1 Abs. 2</p><p>Der Begriff der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers bestimmt sich nach schweizerischem Recht (Art. 319ff. Obligationenrecht, OR). (Zweiten Satz aufheben)</p><p>Art. 1bis Titel</p><p>Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit</p><p>Art. 1bis Abs. 1</p><p>Dieses Gesetz regelt auch die Pflichten, insbesondere das Anmeldeverfahren (Meldepflicht, Verfahren, Angaben, Fristen) gemäss Artikel 6 bei einer Dienstleistungserbringung durch eine selbstständige Dienstleistungserbringerin oder einen selbstständigen Dienstleistungserbringer mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.</p><p>Art. 1bis Abs. 2</p><p>Der Begriff der selbstständigen Dienstleistungserbringung bestimmt sich nach schweizerischem Recht. Wer sich auf selbstständige Dienstleistungserbringung beruft, hat diese gegenüber den gemäss diesem Gesetz zuständigen Kontrollorganen am Einsatzort mittels rechtsverbindlicher schriftlicher Unterlagen, insbesondere behördlicher Dokumente, zweifelsfrei nachzuweisen. Die Kontrollorgane würdigen diese Dokumente nach freiem Ermessen und sind an Feststellungen ausländischer Behörden nicht gebunden. Der Bundesrat stellt Kriterien auf, nach welchen die Kontrollorgane beurteilen, ob eine selbstständige Dienstleistungserbringung vorliegt. </p><p>Art. 1bis Abs. 3</p><p>Solange der Nachweis der selbstständigen Dienstleistungserbringung nicht erbracht ist, gilt die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer nicht als selbstständig. In diesem Fall darf die gemeldete Dienstleistung nicht aufgenommen bzw. nicht weitergeführt werden.</p><p>Art. 1bis Abs. 4</p><p>Im Falle der widerrechtlichen Dienstleistungserbringung können die zuständigen Kontrollorgane nach unbenütztem Ablauf einer zweitägigen Frist zur Nachreichung der in Absatz 2 genannten Dokumente Anweisungen erteilen, wie insbesondere die Einstellung der Arbeiten. Diesen Anweisungen ist unverzüglich Folge zu leisten. Bei Verlassen der Arbeitsstelle ist durch die betroffene Dienstleistungserbringerin oder den betroffenen Dienstleistungserbringer sicherzustellen, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird und Schäden am Bauwerk vermieden werden.</p><p>Art. 1bis Abs. 5</p><p>Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haben die zur Ermittlung der selbstständigen Dienstleistungserbringung erforderlichen Unterlagen in der Amtssprache des Einsatzortes bereitzuhalten.</p><p>Art. 2 Titel</p><p>Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen; GAV-Vollzugs- und Durchsetzungsbestimmungen</p><p>Art. 2 Abs. 1</p><p>...</p><p>a. Die minimale Entlöhnung sowie alle übrigen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis, wie Zuschläge, Zulagen, Spesen etc.;</p><p>...</p><p>Art. 2 Abs. 2</p><p>... Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er für den gleichen Zeitabschnitt Beiträge an eine solche Einrichtung im Staat seines Sitzes leistet, sofern dieser Staat für Schweizer Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Staat entsenden, Gegenrecht gewährt.</p><p>Art. 2 Abs. 2quinquies</p><p>Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag obligatorische Vollzugskostenbeiträge vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Diese Arbeitgeber müssen gegenüber den durch den GAV eingesetzten paritätischen Organen für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge aufkommen.</p><p>Art. 2 Abs. 2sexies</p><p>Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Regelung über die Auferlegung von Kontrollkosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.</p><p>Art. 2 Abs. 2septies</p><p>Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag bei Verstössen gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 vor, dass die paritätischen Organe Massnahmen ergreifen können, wie die vorübergehende Einstellung der Arbeiten am Einsatzort, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.</p><p>Art. 3</p><p>Der Arbeitgeber muss den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Unterkunft garantieren, die dem üblichen Standard am Einsatzort bezüglich Hygiene und Komfort genügt. ...</p><p>Art. 5 Abs. 1</p><p>Werden die Arbeiten von Subunternehmern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ausgeführt, so muss der Erstunternehmer, wie beispielsweise Total-, General- oder Hauptunternehmer, die Subunternehmer vor Beginn der Arbeiten mittels eines schriftlich, in der Amtssprache des Einsatzortes abgefassten Vertrages verpflichten, dieses Gesetz und allfällig damit verbundene allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge einzuhalten sowie die Zuständigkeit der mit der Durchsetzung der Gesamtarbeitsverträge betrauten paritätischen Organe anzuerkennen. Der Vertrag oder eine Kopie muss jederzeit am Einsatzort den zuständigen Kontrollorganen vorgelegt werden können. Kann das verlangte Dokument nicht innerhalb von zwei Tagen vorgelegt werden, ist den Anweisungen der zuständigen Kontrollorgane, insbesondere bezüglich Einstellung der Arbeiten, unverzüglich Folge zu leisten. Bei Verlassen der Arbeitsstelle ist durch den Subunternehmer sicherzustellen, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird und Schäden am Bauwerk vermieden werden.</p><p>Art. 5 Abs. 2</p><p>Fehlt eine solche Verpflichtung, so kann der Erstunternehmer für Verstösse von Subunternehmern gegen dieses Gesetz und allfällig damit verbundene allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge mit den Sanktionen nach Artikel 9 belegt werden; der Erstunternehmer haftet zudem zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Mindestbedingungen nach Artikel 2. ...</p><p>Art. 6 Abs. 1</p><p>Vor Beginn des Einsatzes muss der Arbeitgeber, die selbstständige Dienstleistungserbringerin oder der selbstständige Dienstleistungserbringer der vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Behörde schriftlich und in der Amtssprache des Einsatzortes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden, insbesondere:</p><p>a. die Identität der in die Schweiz entsandten Personen;</p><p>b. die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit;</p><p>c. den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird.</p><p>Art. 6 Abs. 2</p><p>Der Arbeitgeber hat der Meldung nach Absatz 1 die Erklärung beizulegen, dass er von den Bedingungen nach den Artikeln 1bis, 2 und 3 Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, sie einzuhalten. Fällt die in Absatz 1 Buchstabe b gemeldete Tätigkeit des Arbeitgebers in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages, welcher Bedingungen gemäss Artikel 1bis, 2 und 3 regelt, so verpflichtet er sich auch, diese einzuhalten sowie die Zuständigkeit der mit der Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritätischen Organe anzuerkennen.</p><p>Art. 6 Abs. 3</p><p>... Wird diese Frist nicht eingehalten und fällt der gemeldete Einsatz unter den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages, so ist den Anweisungen der zuständigen Kontrollorgane, insbesondere bezüglich Einstellung der Arbeiten, unverzüglich Folge zu leisten. Bei Verlassen der Arbeitsstelle ist durch die Dienstleistungsbringer sicherzustellen, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird und Schäden am Bauwerk vermieden werden.</p><p>Art. 6 Abs. 5</p><p>Der Bundesrat präzisiert die Angaben, welche die Meldung enthalten muss. Er bezeichnet die Fälle:</p><p>a. in denen von der Meldung abgesehen werden kann;</p><p>b. in denen aufgrund von unaufschiebbaren Massnahmen, insbesondere Notsituationen, von der achttägigen Frist betreffend Arbeitsaufnahme abgewichen werden kann.</p><p>Art. 7 Abs. 2</p><p>Der Arbeitgeber muss den Organen nach Absatz 1 auf Verlangen alle Dokumente zustellen, welche nach diesem Gesetz erforderlich sind, insbesondere die Dokumente über die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Dokumente müssen in der Amtssprache des Einsatzortes vorgelegt werden.</p><p>Art. 8 Abs. 3</p><p>Sie sowie die zuständigen Behörden können mit den Behörden anderer Länder zusammenarbeiten, um über die grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Informationen auszutauschen, die Verstösse gegen dieses Gesetz verhindern.</p><p>Art. 9 Abs. 2</p><p>...</p><p>a. bei geringfügigen Verstössen gegen die Artikel 1bis und 2 ...</p><p>b. bei Verstössen gegen die Artikel 1bis und 2 ...</p><p>...</p>
  • Keine Scheinselbstständigkeit und keine Umgehung der flankierenden Massnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20114048
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit der Einführung der vollen Personenfreizügigkeit per 1. Juni 2004 und der Verschärfung der flankierenden Massnahmen per 1. April 2006 konnten insbesondere von den beauftragten Kontroll- und Vollzugsorganen umfangreiche Erfahrungen gesammelt werden.</p><p>Parallel dazu wurde der von der Personenfreizügigkeit geografisch erfasste europäische Raum stetig ausgedehnt und erreicht nun per 1. Mai 2011 mit der Erweiterung um weitere acht EU-Länder (Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, Slowenien und Ungarn) nochmals eine neue Dimension. Denn diese Länder weisen eine enorm hohe Arbeitslosigkeit auf, und das aktuelle durchschnittliche Lohnniveau im Ausbaugewerbe bewegt sich bei knapp 3 Schweizerfranken in der Stunde. Im Jahr 2016 werden sodann auch die Länder Bulgarien und Rumänien - zwei weitere strukturschwache Tiefstlohn-Länder - in den Genuss der vollen Personenfreizügigkeit kommen. Die Durchsetzung der Bestimmungen gegenüber entsendenden Arbeitgebern aus diesen Ländern wird nochmals um einiges schwieriger.</p><p>Nur ein umfassendes Gesetz mit klaren und eindeutigen Bestimmungen bietet die erforderliche Grundlage für einen konsequenten Vollzug und gewährleistet somit gleich lange Wettbewerbsspiesse für in- und ausländische Arbeitgeber bzw. verhindert Lohn- oder Sozialdumping auf der Arbeitnehmerseite.</p><p>Eine nähere Betrachtung des enormen Lohngefälles innerhalb der von den Bilateralen Verträgen erfassten EU-Länder macht deutlich, wie wichtig die Einhaltung dieser Mindestnormen durch ausländische Mitbewerber ist. Wie zum Beispiel soll ein inländischer Arbeitgeber vor Ort mit einem für ihn verbindlichen Mindestlohn von 27 Schweizerfranken pro Stunde für seinen gelernten Berufsarbeiter über gleich lange Wettbewerbsspiesse gegenüber einem ausländischen Mitbewerber verfügen, der seinem Arbeitnehmer für die gleiche Arbeit am gleichen Objekt am gleichen Ort lediglich 5 Euro pro Stunde, also rund 20 Franken weniger bezahlt?</p><p>Als eigentliche Gesetzeslücke erweisen sich die praktisch gänzlich fehlenden Bestimmungen betreffend aus dem Ausland entsandte Dienstleistungserbringer, welche für sich den Status der selbstständigen Erwerbstätigkeit geltend machen. So bestehen insbesondere keine verbindlichen und damit durchsetzbaren Regelungen, welche Nachweise zur Belegung dieses Status erforderlich bzw. beizubringen sind. Insbesondere aber fehlen sämtliche Bestimmungen, welche dann anwendbar werden, wenn eben gar keine selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern vielmehr eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Und gerade diese Lücken werden von "kreativen" Entsendern zunehmend in Anspruch genommen, um sozusagen offiziell die Mindestbestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen zu umgehen bzw. auszuhebeln und dadurch als eigentliche Dumpingkonkurrenz tätig sein zu können.</p><p>Zu Artikel 1bis</p><p>Die Scheinselbstständigkeit entwickelt sich zu einem reellen und ernsthaften Problem. So haben vom Jahr 2008 auf das Jahr 2009 die Meldungen ausländischer Selbstständigerwerbender um 130 Prozent (Kanton Baselland) zugenommen. Mit dieser Taktik wird offensichtlich versucht, unsere Gesetze und allgemeinverbindlich erklärte GAV im grossen Stil zu umgehen. Will man diese Problematik aktiv bekämpfen, so braucht es eine entsprechende Ergänzung im Entsendegesetz, welche bewirkt, dass eine ausländische Dienstleistungserbringerin oder ein ausländischer Dienstleistungserbringer, die sich auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit berufen, diese vor Ort (am Einsatzort) gegenüber den Kontrollorganen mit einschlägigen Dokumenten zweifelsfrei nachweisen müssen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, muss die Möglichkeit zur Einstellung der Arbeiten und zur Umqualifizierung der demzufolge nicht selbstständigen Dienstleistungserbringerin oder des nicht selbstständigen Dienstleistungserbringers zur Arbeitnehmerin bzw. zum Arbeitnehmer gewährleistet sein.</p><p>Zu Artikel 2</p><p>Der Titel des bisherigen Artikels 2 wird den verschiedenen Absätzen nicht gerecht und muss daher ergänzt werden.</p><p>Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a</p><p>Der Begriff "minimale Entlöhnung" führt zu unterschiedlichen Interpretationen, dies kann zu Vollzugs- und Durchsetzungsproblemen führen und muss deshalb im Gesetz präzisiert werden.</p><p>Zu Artikel 2 Absatz 2</p><p>Die bisherige Gesetzesbestimmung diskriminiert die Schweizer Arbeitgeber gegenüber den ausländischen Entsendebetrieben, in dem sie für diese eine einseitige Befreiungsmöglichkeit von der Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Lohnansprüchen ohne Gegenrecht vorsieht. Die neue Bestimmung lässt eine Befreiung nur noch zu, wenn auch der ausländische Staat Schweizer Entsendebetrieben ein entsprechendes Gegenrecht (Reziprozität) einräumt.</p><p>Zu Artikel 2 Absatz 2quinquies</p><p>Die Vollzugskostenbeiträge werden lediglich in Artikel 8a EntsV erwähnt. Damit unterstehen sie jedoch nicht der staatlichen Durchsetzungskraft und Sanktionierung von Artikel 9 EntsG. Dies bedeutet, dass die Kantone - beispielsweise bei Nichtbezahlen der Vollzugskostenbeiträge - keine Dienstleistungssperre verhängen können. Damit der Stellenwert der Vollzugskostenbeiträge aufgewertet werden kann, sind diese zusätzlich auch im Entsendegesetz selbst zu verankern.</p><p>Zu Artikel 2 Absatz 2sexies</p><p>Die Kontrollkosten werden lediglich in Artikel 8a EntsV erwähnt. Damit unterstehen sie jedoch nicht der staatlichen Durchsetzungskraft und Sanktionierung von Artikel 9 EntsG. Dies bedeutet, dass die Kantone - beispielsweise bei Nichtbezahlen der Kontrollkosten - keine Dienstleistungssperre verhängen können. Damit der Stellenwert der Kontrollkosten aufgewertet werden kann, sind diese auf Gesetzesebene im EntsG selbst zu verankern.</p><p>Zu Artikel 2 Absatz 2septies</p><p>Die Aufnahme dieser Bestimmung drängt sich auf, damit nicht der Vorwurf der Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Dienstleistungserbringern gemacht werden kann. In der jetzigen Situation können weitergehende Durchsetzungsmassnahmen zwar gegen inländische, nicht aber gegen ausländische Betriebe ergriffen werden.</p><p>Zu Artikel 5</p><p>Gemäss dem bisherigen Gesetz genügt ein mündlicher Hinweis (Formfreiheit gemäss Art. 11 OR) des Erstunternehmers an den Subunternehmer, dass er die Gesetze einhalten muss. Dies kann in der Praxis dazu führen, dass die Beweislage unklar und schwierig ist, weshalb das Gesetz präzisiert werden muss. Die neue Formulierung schafft hier Klarheit und Rechtssicherheit, so reicht ein mündlicher Hinweis nicht mehr aus.</p><p>Zu Artikel 6 Absatz 2</p><p>Gemäss Artikel 2 hat der Entsendebetrieb sowohl die Schweizer Gesetze als auch allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) einzuhalten. Die neue Formulierung von Artikel 6 Absatz 2 ist diesbezüglich umfassender und klarer. Sie bestimmt, dass sich die Entsendebetriebe verpflichten, sowohl die massgebenden Gesetzesbestimmungen als auch die massgeblichen ave GAV einzuhalten.</p><p>Aufgrund der bisher fehlenden Verpflichtung, ave GAV einzuhalten, stellen sich deutsche Gerichte (beispielsweise das in Deutschland oft zitierte Ulmer-Urteil vom 29. Juli 2009, 2 Ca 571/08) bis anhin auf den Standpunkt, dass sich deutsche Entsendebetriebe mit der Entsendemeldung lediglich verpflichtet haben, die Schweizer Gesetze einzuhalten, nicht aber die ave GAV, weshalb allfällige Forderungen von GAV-Vollzugsorganen in Deutschland nicht anerkannt werden. Mit der neuen Gesetzesbestimmung wird diese Lücke geschlossen.</p><p>Zu Artikel 6 Absatz 3</p><p>Die Praxis zeigt, dass die 8-Tage-Regelung vielfach nicht eingehalten wird. Im aktuellen Gesetz fehlen jegliche Sanktionsmöglichkeiten seitens der Kontrollorgane. Die Ergänzung des Gesetzes verschafft dieser Bestimmung die nötige Nachachtung.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 1 Abs. 2</p><p>Der Begriff der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers bestimmt sich nach schweizerischem Recht (Art. 319ff. Obligationenrecht, OR). (Zweiten Satz aufheben)</p><p>Art. 1bis Titel</p><p>Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit</p><p>Art. 1bis Abs. 1</p><p>Dieses Gesetz regelt auch die Pflichten, insbesondere das Anmeldeverfahren (Meldepflicht, Verfahren, Angaben, Fristen) gemäss Artikel 6 bei einer Dienstleistungserbringung durch eine selbstständige Dienstleistungserbringerin oder einen selbstständigen Dienstleistungserbringer mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.</p><p>Art. 1bis Abs. 2</p><p>Der Begriff der selbstständigen Dienstleistungserbringung bestimmt sich nach schweizerischem Recht. Wer sich auf selbstständige Dienstleistungserbringung beruft, hat diese gegenüber den gemäss diesem Gesetz zuständigen Kontrollorganen am Einsatzort mittels rechtsverbindlicher schriftlicher Unterlagen, insbesondere behördlicher Dokumente, zweifelsfrei nachzuweisen. Die Kontrollorgane würdigen diese Dokumente nach freiem Ermessen und sind an Feststellungen ausländischer Behörden nicht gebunden. Der Bundesrat stellt Kriterien auf, nach welchen die Kontrollorgane beurteilen, ob eine selbstständige Dienstleistungserbringung vorliegt. </p><p>Art. 1bis Abs. 3</p><p>Solange der Nachweis der selbstständigen Dienstleistungserbringung nicht erbracht ist, gilt die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer nicht als selbstständig. In diesem Fall darf die gemeldete Dienstleistung nicht aufgenommen bzw. nicht weitergeführt werden.</p><p>Art. 1bis Abs. 4</p><p>Im Falle der widerrechtlichen Dienstleistungserbringung können die zuständigen Kontrollorgane nach unbenütztem Ablauf einer zweitägigen Frist zur Nachreichung der in Absatz 2 genannten Dokumente Anweisungen erteilen, wie insbesondere die Einstellung der Arbeiten. Diesen Anweisungen ist unverzüglich Folge zu leisten. Bei Verlassen der Arbeitsstelle ist durch die betroffene Dienstleistungserbringerin oder den betroffenen Dienstleistungserbringer sicherzustellen, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird und Schäden am Bauwerk vermieden werden.</p><p>Art. 1bis Abs. 5</p><p>Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haben die zur Ermittlung der selbstständigen Dienstleistungserbringung erforderlichen Unterlagen in der Amtssprache des Einsatzortes bereitzuhalten.</p><p>Art. 2 Titel</p><p>Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen; GAV-Vollzugs- und Durchsetzungsbestimmungen</p><p>Art. 2 Abs. 1</p><p>...</p><p>a. Die minimale Entlöhnung sowie alle übrigen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis, wie Zuschläge, Zulagen, Spesen etc.;</p><p>...</p><p>Art. 2 Abs. 2</p><p>... Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er für den gleichen Zeitabschnitt Beiträge an eine solche Einrichtung im Staat seines Sitzes leistet, sofern dieser Staat für Schweizer Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Staat entsenden, Gegenrecht gewährt.</p><p>Art. 2 Abs. 2quinquies</p><p>Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag obligatorische Vollzugskostenbeiträge vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Diese Arbeitgeber müssen gegenüber den durch den GAV eingesetzten paritätischen Organen für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge aufkommen.</p><p>Art. 2 Abs. 2sexies</p><p>Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Regelung über die Auferlegung von Kontrollkosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.</p><p>Art. 2 Abs. 2septies</p><p>Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag bei Verstössen gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 vor, dass die paritätischen Organe Massnahmen ergreifen können, wie die vorübergehende Einstellung der Arbeiten am Einsatzort, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.</p><p>Art. 3</p><p>Der Arbeitgeber muss den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Unterkunft garantieren, die dem üblichen Standard am Einsatzort bezüglich Hygiene und Komfort genügt. ...</p><p>Art. 5 Abs. 1</p><p>Werden die Arbeiten von Subunternehmern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ausgeführt, so muss der Erstunternehmer, wie beispielsweise Total-, General- oder Hauptunternehmer, die Subunternehmer vor Beginn der Arbeiten mittels eines schriftlich, in der Amtssprache des Einsatzortes abgefassten Vertrages verpflichten, dieses Gesetz und allfällig damit verbundene allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge einzuhalten sowie die Zuständigkeit der mit der Durchsetzung der Gesamtarbeitsverträge betrauten paritätischen Organe anzuerkennen. Der Vertrag oder eine Kopie muss jederzeit am Einsatzort den zuständigen Kontrollorganen vorgelegt werden können. Kann das verlangte Dokument nicht innerhalb von zwei Tagen vorgelegt werden, ist den Anweisungen der zuständigen Kontrollorgane, insbesondere bezüglich Einstellung der Arbeiten, unverzüglich Folge zu leisten. Bei Verlassen der Arbeitsstelle ist durch den Subunternehmer sicherzustellen, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird und Schäden am Bauwerk vermieden werden.</p><p>Art. 5 Abs. 2</p><p>Fehlt eine solche Verpflichtung, so kann der Erstunternehmer für Verstösse von Subunternehmern gegen dieses Gesetz und allfällig damit verbundene allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge mit den Sanktionen nach Artikel 9 belegt werden; der Erstunternehmer haftet zudem zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Mindestbedingungen nach Artikel 2. ...</p><p>Art. 6 Abs. 1</p><p>Vor Beginn des Einsatzes muss der Arbeitgeber, die selbstständige Dienstleistungserbringerin oder der selbstständige Dienstleistungserbringer der vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Behörde schriftlich und in der Amtssprache des Einsatzortes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden, insbesondere:</p><p>a. die Identität der in die Schweiz entsandten Personen;</p><p>b. die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit;</p><p>c. den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird.</p><p>Art. 6 Abs. 2</p><p>Der Arbeitgeber hat der Meldung nach Absatz 1 die Erklärung beizulegen, dass er von den Bedingungen nach den Artikeln 1bis, 2 und 3 Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, sie einzuhalten. Fällt die in Absatz 1 Buchstabe b gemeldete Tätigkeit des Arbeitgebers in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages, welcher Bedingungen gemäss Artikel 1bis, 2 und 3 regelt, so verpflichtet er sich auch, diese einzuhalten sowie die Zuständigkeit der mit der Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritätischen Organe anzuerkennen.</p><p>Art. 6 Abs. 3</p><p>... Wird diese Frist nicht eingehalten und fällt der gemeldete Einsatz unter den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages, so ist den Anweisungen der zuständigen Kontrollorgane, insbesondere bezüglich Einstellung der Arbeiten, unverzüglich Folge zu leisten. Bei Verlassen der Arbeitsstelle ist durch die Dienstleistungsbringer sicherzustellen, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird und Schäden am Bauwerk vermieden werden.</p><p>Art. 6 Abs. 5</p><p>Der Bundesrat präzisiert die Angaben, welche die Meldung enthalten muss. Er bezeichnet die Fälle:</p><p>a. in denen von der Meldung abgesehen werden kann;</p><p>b. in denen aufgrund von unaufschiebbaren Massnahmen, insbesondere Notsituationen, von der achttägigen Frist betreffend Arbeitsaufnahme abgewichen werden kann.</p><p>Art. 7 Abs. 2</p><p>Der Arbeitgeber muss den Organen nach Absatz 1 auf Verlangen alle Dokumente zustellen, welche nach diesem Gesetz erforderlich sind, insbesondere die Dokumente über die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Dokumente müssen in der Amtssprache des Einsatzortes vorgelegt werden.</p><p>Art. 8 Abs. 3</p><p>Sie sowie die zuständigen Behörden können mit den Behörden anderer Länder zusammenarbeiten, um über die grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Informationen auszutauschen, die Verstösse gegen dieses Gesetz verhindern.</p><p>Art. 9 Abs. 2</p><p>...</p><p>a. bei geringfügigen Verstössen gegen die Artikel 1bis und 2 ...</p><p>b. bei Verstössen gegen die Artikel 1bis und 2 ...</p><p>...</p>
    • Keine Scheinselbstständigkeit und keine Umgehung der flankierenden Massnahmen

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