Änderung des ZGB und der ZPO. Mediation in kindesrechtlichen Angelegenheiten

ShortId
11.437
Id
20110437
Updated
10.04.2024 11:39
Language
de
Title
Änderung des ZGB und der ZPO. Mediation in kindesrechtlichen Angelegenheiten
AdditionalIndexing
12;28;Konfliktregelung;Eherecht;Ehescheidung;Kanton;Kind;Sorgerecht;Eltern;Zivilgesetzbuch
1
  • L04K08020312, Konfliktregelung
  • L05K0103010302, Eherecht
  • L05K0103010303, Ehescheidung
  • L05K0103010401, Sorgerecht
  • L04K01030301, Eltern
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K05070206, Zivilgesetzbuch
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 297 der Zivilprozessordnung sieht vor, dass das Gericht die Eltern in kindesrechtlichen Angelegenheiten zu einem Mediationsversuch auffordern kann. Das reicht nicht aus. Angesichts ihrer Dauer und ihrer Konflikthaftigkeit tragen die Gerichtsverfahren nicht zur notwendigen Beruhigung bei. Die Regelung des Rechts auf persönlichen Verkehr macht gut einen Drittel aller Aufgaben der Kindesschutzorgane aus. Das Bundesgericht (BGE 5A_457/2009) anerkennt die Rechtmässigkeit der Anordnung einer Mediation im übergeordneten Interesse des Kindes.</p><p>Sobald ein Richter oder eine Richterin eine Uneinigkeit der Eltern über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes feststellt, muss er oder sie eine Mediation anordnen.</p><p>Verschiedene Länder kennen die angeordnete Mediation bereits. Sie wirkt sich auf die Kinder und die Familien, das Gerichtswesen und die weiteren Beteiligten vorteilhaft aus. Sie führt auch zu tieferen Kosten für die Familien und den Staat. Eine Verweigerung der Mediation darf keinesfalls folgenlos bleiben. Sie kann als mangelndes Interesse oder Unfähigkeit zur Zusammenarbeit mit dem andern Elternteil zum Wohl des Kindes ausgelegt werden und die Zuweisung der Obhut infrage stellen.</p><p>Es darf nicht sein, dass die Mediation bloss eine Möglichkeit ist, deren Nutzung vom guten Willen der Eltern abhängt. Der Gesetzgeber muss die nötigen Reformen anpacken, um die Verfahren bei Trennungen und Scheidungen zu verbessern. Dabei muss er den Hauptakzent auf die Verantwortung der Eltern gegenüber ihren Kindern setzen.</p><p>Dass die Mediation unentgeltlich sein soll, rechtfertigt sich aus den Einsparungen, die sie für Familien und Staat mit sich bringt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Zivilgesetzbuch und die Zivilprozessordnung werden wie folgt geändert:</p><p>Zivilgesetzbuch</p><p>Art. 133a Mediation</p><p>Abs. 1</p><p>Können sich die Eltern in der ersten Anhörung des Trennungsverfahrens nicht über die elterliche Sorge, die Betreuung des Kindes, die Verteilung der Unterhaltsbeiträge oder andere für das Kind wichtige Angelegenheiten einigen, so müssen sie an einer Mediation teilnehmen.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Kantone stellen sicher, dass die Mediation rasch und fachkundig durchgeführt wird; sie schaffen das dafür notwendige Angebot.</p><p>Abs. 3</p><p>Führt die Mediation nicht zu einer umfassenden Einigung, so entscheidet das Gericht über die offenen Punkte; dabei berücksichtigt es die Fähigkeit beider Elternteile zur Zusammenarbeit und die Interessen des Kindes.</p><p>Zivilprozessordnung</p><p>Art. 218</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Mediation in kindesrechtlichen Angelegenheiten</p><p>In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation:</p><p>a. wenn das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt oder anordnet;</p><p>b. für die ersten fünf Sitzungen;</p><p>c. für höchstens drei weitere Sitzungen, wenn ihnen die erforderlichen Mittel fehlen.</p><p>...</p><p>Art. 296a Qualifikation der Richterinnen und Richter, Interdisziplinarität</p><p>Abs. 1</p><p>Die Richterinnen und Richter in kindesrechtlichen Angelegenheiten müssen sich über eine anerkannte Fachausbildung ausweisen.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Kantone übertragen dem Gericht die Befugnis und die Mittel, innerhalb von drei Wochen, nachdem es von der Uneinigkeit der Eltern über die Anteile an der Betreuung des Kindes Kenntnis erhalten hat, Fachpersonen des Gesundheits-, des Erziehungs- und des Sozialwesens zusammenzurufen.</p><p>Art. 297</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Es (Das Gericht) kann die Eltern unter Strafdrohung nach Artikel 292 StGB oder unter Drohung einer Einschränkung der elterlichen Obhut dazu verpflichten, innerhalb von drei Wochen, nachdem es von der Uneinigkeit der Eltern über die Anteile an der Betreuung des Kindes Kenntnis erhalten hat, an einer Mediation teilzunehmen.</p>
  • Änderung des ZGB und der ZPO. Mediation in kindesrechtlichen Angelegenheiten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 297 der Zivilprozessordnung sieht vor, dass das Gericht die Eltern in kindesrechtlichen Angelegenheiten zu einem Mediationsversuch auffordern kann. Das reicht nicht aus. Angesichts ihrer Dauer und ihrer Konflikthaftigkeit tragen die Gerichtsverfahren nicht zur notwendigen Beruhigung bei. Die Regelung des Rechts auf persönlichen Verkehr macht gut einen Drittel aller Aufgaben der Kindesschutzorgane aus. Das Bundesgericht (BGE 5A_457/2009) anerkennt die Rechtmässigkeit der Anordnung einer Mediation im übergeordneten Interesse des Kindes.</p><p>Sobald ein Richter oder eine Richterin eine Uneinigkeit der Eltern über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes feststellt, muss er oder sie eine Mediation anordnen.</p><p>Verschiedene Länder kennen die angeordnete Mediation bereits. Sie wirkt sich auf die Kinder und die Familien, das Gerichtswesen und die weiteren Beteiligten vorteilhaft aus. Sie führt auch zu tieferen Kosten für die Familien und den Staat. Eine Verweigerung der Mediation darf keinesfalls folgenlos bleiben. Sie kann als mangelndes Interesse oder Unfähigkeit zur Zusammenarbeit mit dem andern Elternteil zum Wohl des Kindes ausgelegt werden und die Zuweisung der Obhut infrage stellen.</p><p>Es darf nicht sein, dass die Mediation bloss eine Möglichkeit ist, deren Nutzung vom guten Willen der Eltern abhängt. Der Gesetzgeber muss die nötigen Reformen anpacken, um die Verfahren bei Trennungen und Scheidungen zu verbessern. Dabei muss er den Hauptakzent auf die Verantwortung der Eltern gegenüber ihren Kindern setzen.</p><p>Dass die Mediation unentgeltlich sein soll, rechtfertigt sich aus den Einsparungen, die sie für Familien und Staat mit sich bringt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Zivilgesetzbuch und die Zivilprozessordnung werden wie folgt geändert:</p><p>Zivilgesetzbuch</p><p>Art. 133a Mediation</p><p>Abs. 1</p><p>Können sich die Eltern in der ersten Anhörung des Trennungsverfahrens nicht über die elterliche Sorge, die Betreuung des Kindes, die Verteilung der Unterhaltsbeiträge oder andere für das Kind wichtige Angelegenheiten einigen, so müssen sie an einer Mediation teilnehmen.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Kantone stellen sicher, dass die Mediation rasch und fachkundig durchgeführt wird; sie schaffen das dafür notwendige Angebot.</p><p>Abs. 3</p><p>Führt die Mediation nicht zu einer umfassenden Einigung, so entscheidet das Gericht über die offenen Punkte; dabei berücksichtigt es die Fähigkeit beider Elternteile zur Zusammenarbeit und die Interessen des Kindes.</p><p>Zivilprozessordnung</p><p>Art. 218</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Mediation in kindesrechtlichen Angelegenheiten</p><p>In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation:</p><p>a. wenn das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt oder anordnet;</p><p>b. für die ersten fünf Sitzungen;</p><p>c. für höchstens drei weitere Sitzungen, wenn ihnen die erforderlichen Mittel fehlen.</p><p>...</p><p>Art. 296a Qualifikation der Richterinnen und Richter, Interdisziplinarität</p><p>Abs. 1</p><p>Die Richterinnen und Richter in kindesrechtlichen Angelegenheiten müssen sich über eine anerkannte Fachausbildung ausweisen.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Kantone übertragen dem Gericht die Befugnis und die Mittel, innerhalb von drei Wochen, nachdem es von der Uneinigkeit der Eltern über die Anteile an der Betreuung des Kindes Kenntnis erhalten hat, Fachpersonen des Gesundheits-, des Erziehungs- und des Sozialwesens zusammenzurufen.</p><p>Art. 297</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Es (Das Gericht) kann die Eltern unter Strafdrohung nach Artikel 292 StGB oder unter Drohung einer Einschränkung der elterlichen Obhut dazu verpflichten, innerhalb von drei Wochen, nachdem es von der Uneinigkeit der Eltern über die Anteile an der Betreuung des Kindes Kenntnis erhalten hat, an einer Mediation teilzunehmen.</p>
    • Änderung des ZGB und der ZPO. Mediation in kindesrechtlichen Angelegenheiten

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